Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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erscheinen, sind stets auf das schleunigste 
abzufertigen. 
15. Fuͤhrt aber det Reisende mautbare 
Gegenstaͤnde bei sich; so muß von ihm noch 
weiter erklaͤrt werden: 
Welche Gattung von Effekten, Guͤtern 
und Waaren er geladen habe 7— Ob alles 
in Colli, und in welchen Arten derselben, 
z. B. Fässern, Kisten, Ballen, Körben, 
Säcken, oder sonst verpackt sen; oder ob 
er auch unverpackte Sachen bei sich führe — 
Mit welchen Zeichen und Ziffern die Colli 
verseben sind? — An wen sie zum Empfan- 
#e im Insoder Auslande gelangen sollen 7— 
Welche Sporco-Schwere jeder einzelne Col- 
10, oder auch ihrer mehrere zusammen baben, 
wenn sie gleiche Gegenstände enthalren, und 
gleichen Eigenthümern zugebören? 
Har serner der Zollpstichrige Artikel zur 
tadung, die nicht nach dem Gewichte, son- 
dern auf andere Art belegt sind, se muß er 
ingleich anzeigen, worin ihre Quanrität 
oder Werth nach der belegten Art bestehe. 
16. Obige Angaben finden stact, wenn 
Essekren, Güter und Waaren in das tand 
zebracht werden. 
Werden sie aus dem tande verbracht, so 
muß, neben dem Vorstehenden, noch erklärt 
werden: 
Ob transfttrende und essitirende Gegen- 
stände zusammen, oder ob nur die eine oder 
die andere Gattung zur tadung stehen; — s%0 
dann: — bei welcher Grenz= Station die 
ersten cingebracht, oder, wo die lezten im 
4ande aufgeladen worden sind. 
. 
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17. Alle diese Erklaͤrungen und Angaben 
muͤssen sowohl bei dem Ein-als bei dem 
Austritte durch vorzulegende Designationen 
und Waag:Zettel begründer, und die er- 
sten in doplo überreicht werden. Wie die 
Designationen beschaffen sein müssen, zeige 
das unter dem Buchstaben E. beigefügre 
Formular. 
13. In eine und dieselbe Designatien dür- 
sen nicht zwelerlei Eigenthümer aufgenom- 
men werden, sondern es sind deren jedesmal 
so viele zu übergeben, als es verschiedene 
Empfänger der Güter giebr. Eine jede die- 
ser Designationen muß auch, soviel das Ge- 
wicht betrifft, mit dem Waagzertel überein- 
stimmen, von dem Eigentbhümer oder Spe- 
diteur, mit Beisezung seines Wohnortes, 
namentlich unterzeichnet sein, und jederzeit 
den Tag, den Menat, und das Jahr der 
Ausstellung entbalten. 
10. Ist der Eigenthümer der Güter bei 
ihrer Einbringung und Vermautung selbst 
anwesend, und kein eigentlicher Handels-, 
sondern ein Gewerbomann; so wird ihm 
gestattet, die Designationen bei dem Amte 
selbst zu verfassen; den Handelsleuten aber) 
so wie allen Fubrleuten und Boten, bleibt 
dieses auf alle Falle untersagt. 
20. Gegenstände, welche an Private 
gesendet werden, die nicht Handels-Gewerbs- 
und Fuhrleute, noch auch Boten sind; 
se, wie die in dem Tarif mit einem Sternchen 
bezeichneten Gegenstände, sind von der Vor- 
lage der Designationen befreier.
	        
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