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erscheinen, sind stets auf das schleunigste
abzufertigen.
15. Fuͤhrt aber det Reisende mautbare
Gegenstaͤnde bei sich; so muß von ihm noch
weiter erklaͤrt werden:
Welche Gattung von Effekten, Guͤtern
und Waaren er geladen habe 7— Ob alles
in Colli, und in welchen Arten derselben,
z. B. Fässern, Kisten, Ballen, Körben,
Säcken, oder sonst verpackt sen; oder ob
er auch unverpackte Sachen bei sich führe —
Mit welchen Zeichen und Ziffern die Colli
verseben sind? — An wen sie zum Empfan-
#e im Insoder Auslande gelangen sollen 7—
Welche Sporco-Schwere jeder einzelne Col-
10, oder auch ihrer mehrere zusammen baben,
wenn sie gleiche Gegenstände enthalren, und
gleichen Eigenthümern zugebören?
Har serner der Zollpstichrige Artikel zur
tadung, die nicht nach dem Gewichte, son-
dern auf andere Art belegt sind, se muß er
ingleich anzeigen, worin ihre Quanrität
oder Werth nach der belegten Art bestehe.
16. Obige Angaben finden stact, wenn
Essekren, Güter und Waaren in das tand
zebracht werden.
Werden sie aus dem tande verbracht, so
muß, neben dem Vorstehenden, noch erklärt
werden:
Ob transfttrende und essitirende Gegen-
stände zusammen, oder ob nur die eine oder
die andere Gattung zur tadung stehen; — s%0
dann: — bei welcher Grenz= Station die
ersten cingebracht, oder, wo die lezten im
4ande aufgeladen worden sind.
.
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17. Alle diese Erklaͤrungen und Angaben
muͤssen sowohl bei dem Ein-als bei dem
Austritte durch vorzulegende Designationen
und Waag:Zettel begründer, und die er-
sten in doplo überreicht werden. Wie die
Designationen beschaffen sein müssen, zeige
das unter dem Buchstaben E. beigefügre
Formular.
13. In eine und dieselbe Designatien dür-
sen nicht zwelerlei Eigenthümer aufgenom-
men werden, sondern es sind deren jedesmal
so viele zu übergeben, als es verschiedene
Empfänger der Güter giebr. Eine jede die-
ser Designationen muß auch, soviel das Ge-
wicht betrifft, mit dem Waagzertel überein-
stimmen, von dem Eigentbhümer oder Spe-
diteur, mit Beisezung seines Wohnortes,
namentlich unterzeichnet sein, und jederzeit
den Tag, den Menat, und das Jahr der
Ausstellung entbalten.
10. Ist der Eigenthümer der Güter bei
ihrer Einbringung und Vermautung selbst
anwesend, und kein eigentlicher Handels-,
sondern ein Gewerbomann; so wird ihm
gestattet, die Designationen bei dem Amte
selbst zu verfassen; den Handelsleuten aber)
so wie allen Fubrleuten und Boten, bleibt
dieses auf alle Falle untersagt.
20. Gegenstände, welche an Private
gesendet werden, die nicht Handels-Gewerbs-
und Fuhrleute, noch auch Boten sind;
se, wie die in dem Tarif mit einem Sternchen
bezeichneten Gegenstände, sind von der Vor-
lage der Designationen befreier.