Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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noch entgegen stehen möchte, wo das Medi- 
zinal Kollegium den Befehlen Seiner Mase- 
stat, wie Sie mißfälligst haben ersehen müs- 
sen, noch niche nachgekommen und den Land- 
gerichts= und Sctadtärzten für die Ausübung 
des Schuzpocken Gesezes nicht mit solchen In- 
strukrionen und Erläuterungen des Gesezes zu 
Hilfe gekommen ist, wie der Zustand der Pro- 
vinz und die Bedürfnisse des ärzelichen Per- 
sonals derselben sie erfoderten, so werden die 
bandgerichts= und Stadtärzte dieser Provinz 
in dieser Hinsicht auf die sehr zweckmässig ab- 
gefaßte Provinzial= Verordnung des Medizi- 
nal-Kollegiums der schwäbischen Provinz, vom 
23. Februar 1808, Regierungsblatt Stück 
XII., so weit es auf die Lokalirdt ihrer Provinz 
anwendbar ist, bis auf weiteres zur Nachach- 
tung verwiesen. 
Die Landes-Direktionen zu Bamberg, Ulm, 
Amberg, Neuburg und München, so wie 
die Kriegs und Domainen Kammer in Ans- 
bach und das königliche Gubernium in Inns- 
bruck erhalten den Befehl, diese Verordnung 
unverzüglich durch die Provinzial Blätter zur 
allgemeinen Kenntmiß zu bringen. 
München den 23. Mai 1308. 
Auf Seiner kbniglichen Majestät besonderen 
allerhöchsten Befehl. 
Freiherr von Montgelas. 
von Krempelhuber. 
  
(Die Streitigkeiten über die Ritterlehenpferds-Sur- 
rogats-Gelder betreffend.) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir finden Uns veranlaßt, hiemit zu erklä- 
  
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ren, daß, nachdem die Repartition und Ein- 
heischung der unter dem Namen Ritterle- 
henpferds-Surrogats:Gelder bestehen- 
den Lehendienste lediglich zu den Gegenstaͤnden 
der Administration gehoͤrt, und von jenen der 
Lehengerichtsbarkeit um so mehr zu unterschei- 
den ist, als die vasallitische Verbindlichkeit in 
diesen Faͤllen von wandelbaren, besonders zu 
ermessenden Verhaͤltnissen abhaͤngt, und ausser 
denGrenzen eines bestaͤndigen, absoluten Rechts- 
verhaͤltnisses liegt, uͤber die besagten Lehen- 
Praͤstationen keine gerichtliche Kontestation statt 
finden koͤnne. 
Unsere Gerichtsstellen und Vasallen haben 
sich hienach zu achten. 
München den 3. Juni 1g08. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl 
von Flad. 
  
Provinzial-Verordnungen. 
(Die gesezlichen Verhältnisse der vor Abwürdigung 
der Bankozettel in Tirol kontrahirten Schul- 
den betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Umterm 12. Mail J. haben Seine königliche 
Majestäc über die allerhöchste Normal Ver- 
ordnung vom 25. Juli vorigen Jahres, rück- 
sichtlich der gesezlichen Verhältnisse der vor 
Abwürdigung der Bankozettel in Tirol kon- 
trahirten Schulden, folgende erläuternde Be- 
stimmungen allergnädigst zu erlassen geruhr,
	        
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