Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1385 
Koͤniglich-Baierisches 
1386 
Regierungsblatt. 
  
XXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. Juni 18os. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
Wie Ireizuͤgigkeits -Konvention mit dem Grost- 
herzogthume Hefsen betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
D. nachstebenden wechselseitig ratifizirren 
Freizügigkeirs = Vertrag zwischen Unseren 
und den Großberzoglich-Hessischen Staa- 
ten lassen Wir biemit durch das Regierungs- 
blatt zur allgemeinen Kenutniß und Nachach- 
tung öffentlich bekanne machen. 
München den 14. Juni 1808. 
Mar Josepb. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf bbriglichen allerhdchsten Befehl 
von Flab. 
  
achdem, Seine Masense der Knig von 
Baiern und Seine königliche Hoheit der 
Großberzeg von Hessen, zur Befördecung des 
freien Verkehrs der beiderseitigen Untertba- 
nen, und ibres Gewerbsteisses, beschlossen ha- 
ben, die bisher bestandene Abgabe von Nach- 
steuer und Abschoßgebühren in ihren Staa- 
ten wechselseirig, aufzubeben, so haben die 
zur Unterhandlung Bevollmaͤchtigten, und 
zwar königlich-Baierischer Seits der königlie 
che Kämmerer und Minister-Resident am groß= 
berzoglich= Hessischen Hose, Adam Friedrich 
Freiberr von Reding, und großherzog- 
lich= Hessischer Seits der großberzogliche 
wirkliche gebeime Rath und vormalige Ge- 
sandte am Ober-Rbeinischen Kreise, Franz 
Freiberr von Wiesenhürten, nach vorgän- 
giger Auswechslung der Vollmachten, sich 
über nachstebenden verbindlichen Freizügig- 
keits-Vertrag vereiniger: 
C. 1. Von nun an und in Zukunfe sollzwi- 
schen den gesamten Staaten Seiner Majestät 
den Königs von Baiern und den gesamten Staa- 
ten Seiner koͤniglichen Hoheit des Großherzogs 
von Hessen eine vollkommene Freizuͤgigkeit der- 
gestalt bestehen, daß in keinem Falle, und von 
keinem ermögen, welches von dem einen Staa- 
tein den anderen durch Kauf, Tausch, Schan- 
kung, Erbschafe 2c., oder mit der Person 
eines Auswandernden überziehe irgend ein 
Freigeld, Nachsteuer, ober Abgeschoßgebübr 
mehr erhoben. werden darf. 
C. a. Da jedoch die Freizügigkeit ibrer 
Natur nach nur auf das Vermögen, und nicht 
auf die Personen sich beziebr, so sollen dieses 
Vertrages ungeachtet die gegen das Aus- 
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