1385
Koͤniglich-Baierisches
1386
Regierungsblatt.
XXIX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 20. Juni 18os.
Allgemeine Verordnungen.
Wie Ireizuͤgigkeits -Konvention mit dem Grost-
herzogthume Hefsen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
D. nachstebenden wechselseitig ratifizirren
Freizügigkeirs = Vertrag zwischen Unseren
und den Großberzoglich-Hessischen Staa-
ten lassen Wir biemit durch das Regierungs-
blatt zur allgemeinen Kenutniß und Nachach-
tung öffentlich bekanne machen.
München den 14. Juni 1808.
Mar Josepb.
Freiberr von Montgelas.
Auf bbriglichen allerhdchsten Befehl
von Flab.
achdem, Seine Masense der Knig von
Baiern und Seine königliche Hoheit der
Großberzeg von Hessen, zur Befördecung des
freien Verkehrs der beiderseitigen Untertba-
nen, und ibres Gewerbsteisses, beschlossen ha-
ben, die bisher bestandene Abgabe von Nach-
steuer und Abschoßgebühren in ihren Staa-
ten wechselseirig, aufzubeben, so haben die
zur Unterhandlung Bevollmaͤchtigten, und
zwar königlich-Baierischer Seits der königlie
che Kämmerer und Minister-Resident am groß=
berzoglich= Hessischen Hose, Adam Friedrich
Freiberr von Reding, und großherzog-
lich= Hessischer Seits der großberzogliche
wirkliche gebeime Rath und vormalige Ge-
sandte am Ober-Rbeinischen Kreise, Franz
Freiberr von Wiesenhürten, nach vorgän-
giger Auswechslung der Vollmachten, sich
über nachstebenden verbindlichen Freizügig-
keits-Vertrag vereiniger:
C. 1. Von nun an und in Zukunfe sollzwi-
schen den gesamten Staaten Seiner Majestät
den Königs von Baiern und den gesamten Staa-
ten Seiner koͤniglichen Hoheit des Großherzogs
von Hessen eine vollkommene Freizuͤgigkeit der-
gestalt bestehen, daß in keinem Falle, und von
keinem ermögen, welches von dem einen Staa-
tein den anderen durch Kauf, Tausch, Schan-
kung, Erbschafe 2c., oder mit der Person
eines Auswandernden überziehe irgend ein
Freigeld, Nachsteuer, ober Abgeschoßgebübr
mehr erhoben. werden darf.
C. a. Da jedoch die Freizügigkeit ibrer
Natur nach nur auf das Vermögen, und nicht
auf die Personen sich beziebr, so sollen dieses
Vertrages ungeachtet die gegen das Aus-
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