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geeigneten Faͤllen, nach dem unmittelbar nach
Bamberg gehenden Appellations-Zuge, von
der dortigen obersten Justizstelle, zu entschei-
den sind.
3.) Fuͤr den uͤbrigen noch zur Zeit Nuͤrn-
berger-Distrikt wird das benannte Ober- und
Appellations-Gericht bei seiner Gerichtsbar-
keit der zweiten und respektive privilegirten
Instanz, mit dem vorgedachten unmirtelbaren
Appellations-Zuge nach Bamberg, belassen,
bis Seine königliche Majestät über die neuere
Organisation dieser Rürnberger: Justizstelle
näher entschieden haben werden.
4.) Solchemnach bleiben dem Ober: und
Appellations-Gerichte die bisherigen Rürn-
bergischen Untergerichte des ganzen Bezirkes,
sobin auch die darin bestehenden Patrimonial=
Gerichte als unmittelbare Unter-Instanzen
untergeben.
§.) Das Ober: und Apvellations-Gericht
ist in solcher Eigenschaft, gleich den Hofgerich-
ten, aufgefodert, die allerhöchsten Verord-
nungen für die Patrimonial-Gerichts-Pflege,
soviel die dabei bezeichnete Kompetenz dessel-
ben betrifft, zu beobachten.
6b.) Der Gerichtsstand der Nürnberger=
Bürger, wenn solche gleichwohl siegelmäßig
sind, bleibt, wie bisher, bei den Nürnberger-
Untergerichten.
7.) Sonstige Personen, welche in den üb-
rigen Provinzen Seiner königlichen Maje-
stét einen privilegirten Gerichtsstand haben,
sind in gleicher Art in erster Instanz dem be-
nannten Ober; und Appellations= Gerichte
untergeben.
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8.) Dieses Gericht gebraucht künftig,
gleich den übrigentandes-Justizstellen, die For-
mel: Im Ramen Seiner königlich-
een Masestät von Baiern erkennt
das Ober= und Appellations-Ge-
richt. Ansbach den 31. Dezember 1807.
Koͤniglich-Baierisches General—
Landes Kommissariat in Franken.
Graf von Thuͤrheim.
Stuͤrmer.
(Die Einstellnng verschiedener Anlaugen bei den
koniglichen Unterbehorden in Tirol betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Obschon mehrmal verordnet worden, daß alle
Anlangen in Sachen, worüber das Gurach-
ten der königlichen Kreisämter, tandgerichte,
Rentämter, Stiftungs-Administrationen und
anderer Aemter erfodert wird, unmittelbar
bei diesen Aemtern einzureichen seyen; so
muß man doch mit Mißvergungen bemerken,
daß diese Verordnungen von vielen gar nicht
befolgt werden, und viele Unterthauen ibre
Anlangen in oft unleserlichen Schriften bei
unterzeichneter Stelle übergeben.
Da hiedurch der Stelle unnöthige Schrei-
bereien verursacht, und der Geschäftsgang
selbst verzôögert wird, so wird hiemit verord-
net, daß alle Anlangen, welche zur Begut-
achtung einer untergeordneten Behörde geeig-
net sind, unmittelbar bei derselben überreiche
werden sollen; außer es könnte, wegen Rekur-
sen oder Klagen gegen die Uncerbebörden selbst,
oder ob periculum in mora eine Ausnahme
statt finden. Wo aber dieser Fall nicht ein-