1417
Königlich-Bajerisches
1418
Regierungsblattt.
XXXI. Stück. München,
Provinzial-Verordnung.
(Die Llauidation und Uebertragung des grbse=
seren Theilö der Schulden von den ehevori-
gen, nun med iatisirten Reichsstädten der
königlich= Baierischen Provinz Schwaben
auf den allgemeinen Schulden= Tilgungs=
Fond dieser Provinz betressend.)
In Namen Seiner Masestät des Königs.
Vo allerhöchster General= Verordnung
vom §. Juni 1807 baben Seine könig-
liche Majestät, zur Bekestigung des Staats-
Fredits, zur Sicherstellung der Staats-
Kredicoren, und zu einer fortschreitenden,
mit den Staats: Kräften und Staaks-Be-
dürfnissen in Uebereinstimmung gesezten Ab-
tilgung der auf den einzelnen Gebiers-Theilen
der Prorinz Schwaben haftenden Staats-
Schulden, durch die unterfertigte Kom-
misskon cinen Provinzial-Schulden Til-
gungs= Fond ausmitteln, und denselben
einer von der ordindren Staats = Kasse
abgesonderten Schulden -Tilgungs= Kasse
zur Verrechnung übergeben lassen. Jedoch
mußte von dieser Zentralistrrung und Fondi-
rung das Schulden-Wesen der ebevorigen,
nun mediatistrten Reichsstädte der Provinz
Mittwoch den 6. Juli rgos.
Schwaben, welcche bereies allenthalben
ibre eigene Lokal-Schulden-Tilgungs-Kaf-
sen erbalten batcen, vor der Hand noch aus-
genommen bleiben.
Weil aber die sämrlichen Vorstände und
Bürgerschaften der gedachten Städte wieder-
bolre und nachdrückliche Beschwerden vor-
legten, daß sie unter der last ihres Schul-
denstandes in wenigen Jahbren unterliegen
müßten, und schlechterdings weder die zur
Verzinsung, noch zur Abrilgung derfelben er-
foderlichen schweren Ertra= Steuern aufzu-
bringen vermöchten, ungeachter der Staat
zu eben diesen lekal: Schulden-Tilgungs-
Fonds beinahe den dritten Theil der von die-
sen Städten und ibren ehevorigen Gebieten
jährlich anfallenden Staats= Einkünfte bei-
tragen ließ; — so haben sich Seine königliche
dajestät bewogen gefunden, das Schalden-
Wesen und die Besteuerungs= tast dieser
Stddee nochmal einer ndheren Untersuchung
unterstellen, und, wo möglich, einen Plan zu
einer solchen Abtheilung dieses Schulden-We-
sens in Kommunal, und Staats-Schul-
den entwerfen zu lassen, bei welcher einer-
seits die städrischen Bürgerschaften angemes-
sen erleichtert, anderseits aber auch die be-
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