Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

1417 
Königlich-Bajerisches 
1418 
Regierungsblattt. 
XXXI. Stück. München, 
  
Provinzial-Verordnung. 
  
(Die Llauidation und Uebertragung des grbse= 
seren Theilö der Schulden von den ehevori- 
gen, nun med iatisirten Reichsstädten der 
königlich= Baierischen Provinz Schwaben 
auf den allgemeinen Schulden= Tilgungs= 
Fond dieser Provinz betressend.) 
In Namen Seiner Masestät des Königs. 
Vo allerhöchster General= Verordnung 
vom §. Juni 1807 baben Seine könig- 
liche Majestät, zur Bekestigung des Staats- 
Fredits, zur Sicherstellung der Staats- 
Kredicoren, und zu einer fortschreitenden, 
mit den Staats: Kräften und Staaks-Be- 
dürfnissen in Uebereinstimmung gesezten Ab- 
tilgung der auf den einzelnen Gebiers-Theilen 
der Prorinz Schwaben haftenden Staats- 
Schulden, durch die unterfertigte Kom- 
misskon cinen Provinzial-Schulden Til- 
gungs= Fond ausmitteln, und denselben 
einer von der ordindren Staats = Kasse 
abgesonderten Schulden -Tilgungs= Kasse 
zur Verrechnung übergeben lassen. Jedoch 
mußte von dieser Zentralistrrung und Fondi- 
rung das Schulden-Wesen der ebevorigen, 
nun mediatistrten Reichsstädte der Provinz 
Mittwoch den 6. Juli rgos. 
Schwaben, welcche bereies allenthalben 
ibre eigene Lokal-Schulden-Tilgungs-Kaf- 
sen erbalten batcen, vor der Hand noch aus- 
genommen bleiben. 
Weil aber die sämrlichen Vorstände und 
Bürgerschaften der gedachten Städte wieder- 
bolre und nachdrückliche Beschwerden vor- 
legten, daß sie unter der last ihres Schul- 
denstandes in wenigen Jahbren unterliegen 
müßten, und schlechterdings weder die zur 
Verzinsung, noch zur Abrilgung derfelben er- 
foderlichen schweren Ertra= Steuern aufzu- 
bringen vermöchten, ungeachter der Staat 
zu eben diesen lekal: Schulden-Tilgungs- 
Fonds beinahe den dritten Theil der von die- 
sen Städten und ibren ehevorigen Gebieten 
jährlich anfallenden Staats= Einkünfte bei- 
tragen ließ; — so haben sich Seine königliche 
dajestät bewogen gefunden, das Schalden- 
Wesen und die Besteuerungs= tast dieser 
Stddee nochmal einer ndheren Untersuchung 
unterstellen, und, wo möglich, einen Plan zu 
einer solchen Abtheilung dieses Schulden-We- 
sens in Kommunal, und Staats-Schul- 
den entwerfen zu lassen, bei welcher einer- 
seits die städrischen Bürgerschaften angemes- 
sen erleichtert, anderseits aber auch die be- 
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