Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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oder wesche-nicht bei den nun aufgelößten 
bisberigen Lokal Schulden-Tilgungs-Kas- 
sen angelegen sind, müssen bis zu allgemeiner 
neuer Verfügung über die Kapital-Steuer 
noch ferner, wie bisher, zu der allerhöch= 
sten Staats: Kasse versteuert werden. 
Die betreffenden Gldubiger können sich 
durch die Maßregel der Zinses-Reduktion 
auf 4 Prozent um so weniger beschwert 
balten, als vorzüglich zunächst ihnen der 
Vortheil von iener Abtheilung, und re- 
spektive Uebernahme des staͤdtischen Schul- 
den: Wesens auf den Provinzial-Schulden- 
Tilgungs-Fond, zugeht; weil sie dadurch 
für das jehrliche Interesse und die all- 
mäblige Ablilgung ihrer Kapitalien sccher 
gestellt werden; und folglich auch auf der 
anderen Seite nicht mehr als billig ist, 
daß auch sie durch die verhältnißmdssige 
Reduktion der höheren Inreressen mittelbar 
zu dem Provinzial-Schulden, Tilgungs- 
Fond konkurriren, während die Grundver- 
mögens= Besizer schon obnehin nicht un- 
bedeutend für denselben beizutragen baben. 
. In Betreff der nach erfolgter Schulden" 
Abrheilung von den gedachten Städten auf 
den Provinzial= Schulden-Tilgungs-Fond 
übergehenden Passiv: Kapitalien ist dann 
noch weiters allerhöchst verordnet, daß die- 
selben nicht nur sämtlich mit sämtlichen 
Kreditoren liquidirt und in das Provin= 
zial: Haupt-Passio-Kapital Buch einge- 
tragen werden sollen, sondern es soll auch 
jedem Kreditor eine neut Obligation un- 
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ter den mit den übrigen Staats-Passio- 
Kapitalien fortlaufenden Numern aus- 
gestellt werden. Diese neuen Obligationen 
werden von der untenstebenden Kommise- 
sion unterfertigt; sind aber nur als Ueber- 
trags-Bescheinigungen zu betrachten, und 
werden ihnen daher die dlteren Obligatio- 
nen angefügt und adnumerirt werden. 
Indem man diese allerböchsten Beschküsse 
biedurch zur allgemeinen Wissenschaft und 
Nachachtung sämtlichen betreffenden Theilen 
bekannt macht, so wird biebei zugleich eräff- 
net, daß bei den grösseren mediatisirten 
Srtädten: Ulm, Augsburg und Memmingen 
die Schulden= Abrbeilung bercits rollzogen 
worden sey, und mit der tiquidation der 
auf den Provinzial-Schulden-Tilgungs-Fond 
überwiesenen Kapitalien auch demnächst durch 
eigene, biezu aufgestellte königliche tiquida- 
tions Kommissionen der Anfang gemacht 
werden foll. 
Bei welchen königlichen liquidations= 
Konmissionen sich daher auch sämtliche be- 
kreffende Kreditoren auf geschebene öffentliche 
Vorladung mit den erfoderlichen Behelfen 
einzufinden wissen werden. 
Ulm den 24. Juni 1808. 
Königliches General-tandes-Kom- 
missariat von Schwaben, als Pro- 
vinzial-Schulden-Tilgungs- 
Kommission. 
Freiherr von Gravenreuth. 
« « v. Hohenrieder. 
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