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oder wesche-nicht bei den nun aufgelößten
bisberigen Lokal Schulden-Tilgungs-Kas-
sen angelegen sind, müssen bis zu allgemeiner
neuer Verfügung über die Kapital-Steuer
noch ferner, wie bisher, zu der allerhöch=
sten Staats: Kasse versteuert werden.
Die betreffenden Gldubiger können sich
durch die Maßregel der Zinses-Reduktion
auf 4 Prozent um so weniger beschwert
balten, als vorzüglich zunächst ihnen der
Vortheil von iener Abtheilung, und re-
spektive Uebernahme des staͤdtischen Schul-
den: Wesens auf den Provinzial-Schulden-
Tilgungs-Fond, zugeht; weil sie dadurch
für das jehrliche Interesse und die all-
mäblige Ablilgung ihrer Kapitalien sccher
gestellt werden; und folglich auch auf der
anderen Seite nicht mehr als billig ist,
daß auch sie durch die verhältnißmdssige
Reduktion der höheren Inreressen mittelbar
zu dem Provinzial-Schulden, Tilgungs-
Fond konkurriren, während die Grundver-
mögens= Besizer schon obnehin nicht un-
bedeutend für denselben beizutragen baben.
. In Betreff der nach erfolgter Schulden"
Abrheilung von den gedachten Städten auf
den Provinzial= Schulden-Tilgungs-Fond
übergehenden Passiv: Kapitalien ist dann
noch weiters allerhöchst verordnet, daß die-
selben nicht nur sämtlich mit sämtlichen
Kreditoren liquidirt und in das Provin=
zial: Haupt-Passio-Kapital Buch einge-
tragen werden sollen, sondern es soll auch
jedem Kreditor eine neut Obligation un-
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ter den mit den übrigen Staats-Passio-
Kapitalien fortlaufenden Numern aus-
gestellt werden. Diese neuen Obligationen
werden von der untenstebenden Kommise-
sion unterfertigt; sind aber nur als Ueber-
trags-Bescheinigungen zu betrachten, und
werden ihnen daher die dlteren Obligatio-
nen angefügt und adnumerirt werden.
Indem man diese allerböchsten Beschküsse
biedurch zur allgemeinen Wissenschaft und
Nachachtung sämtlichen betreffenden Theilen
bekannt macht, so wird biebei zugleich eräff-
net, daß bei den grösseren mediatisirten
Srtädten: Ulm, Augsburg und Memmingen
die Schulden= Abrbeilung bercits rollzogen
worden sey, und mit der tiquidation der
auf den Provinzial-Schulden-Tilgungs-Fond
überwiesenen Kapitalien auch demnächst durch
eigene, biezu aufgestellte königliche tiquida-
tions Kommissionen der Anfang gemacht
werden foll.
Bei welchen königlichen liquidations=
Konmissionen sich daher auch sämtliche be-
kreffende Kreditoren auf geschebene öffentliche
Vorladung mit den erfoderlichen Behelfen
einzufinden wissen werden.
Ulm den 24. Juni 1808.
Königliches General-tandes-Kom-
missariat von Schwaben, als Pro-
vinzial-Schulden-Tilgungs-
Kommission.
Freiherr von Gravenreuth.
« « v. Hohenrieder.
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