Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Die  Landes-Kreditkasse  hat  den  Antragsteller  und  zwar  durch  das  Rechnungsamt,
  wenn  der  Antrag  durch  dessen  Vermittelung  geschah,  mit  Beschleunigung
  zu  bescheiden.  Geschieht  dieses  nicht  innerhalb  14  Tagen  nach  der
Anmeldung,  so  ist  der  Betheiligte  an  sein  Erbieten  nicht  weiter  gebunden.

§  5.

Wird  das  Anerbieten  (§  4)  angenommen,  so  erfolgt  die  Einzahlung  des
Kapitals,  je  nach  der  Verabredung,  in  den  Geschäftsräumen  der  Landes-Kreditkasse
  oder  des  Rechnungsamtes  in  Reichsmünzen  oder  in  Kassenanweisungen
des  Deutschen  Reichs  oder  in  Noten  der  Reichsbank.

Die  über  die  eingezahlten  Kapitalien  ausgefertigten  Schuldscheine  sind
nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen  thunlich  bald  an  die  Einzahler  hinaus  zu
geben.  Kann  diese  Hinausgabe  nicht  alsbald  bei  der  Einzahlung  geschehen,  so
ist  dem  Darleiher  eine  vorläufige  Empfangsbescheinigung  auszustellen,  gegen
deren  Rückgabe  später  die  Schuldurkunden  mit  Zubehör  an  den  Glänbiger
auszuhändigen  sind,  und  zwar  durch  Vermittelung  des  Rechnungsamtes,  falls
die  Einzahlung  bei  einem  solchen  erfolgte.

Die  in  Folge  der  Einzahlung  entstehenden  Porto-Verläge  sind  vom  Einzahler
  zu  erstatten.

§  6.

Unterbleibt  die  rechtzeitige  Einzahlung  des  angemeldeten  Kapitals,  so  ist
die  Landes-Kreditkasse  zu  dessen  späterer  Annahme  nicht  verpflichtet  und  bleibt
ihr  die  Geltendmachung  ihres  Schadenauspruchs  vorbehalten.

87.

Die  nach  8  15  im  Gesetze  vom  18.  Februar  1881  gestattete  Um—
wandlung  eines  auf  den  Inhaber  lantenden  Schuldscheins  in  einen  Schuldschein
  auf  den  Namen,  oder  umgekehrt  eines  auf  den  Namen  lautenden  Schuldscheins
  in  einen  auf  jeden  Inhaber  lautenden  kann  unter  Ueberreichung  des
Schuldscheins  sowohl  bei  der  Landes-Kreditkasse  selbst,  als  auch  bei  jedem
Rechnungsamte  beantragt  werden.

Die  Umwandlung  eines  auf  den  Namen  lautenden  Schuldscheins  in  einen
Schuldschein  auf  den  Inhaber  muß  immer  vom  Gläubiger  oder  dessen  durch
gerichtliche  oder  notarielle  Vollmacht  legitimirten  Vertreter  persönlich  beantragt
werden,  worüber  ein  Protokoll  mit  Unterschrift  des  Antragstellers  aufzunehmen  ist.

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