Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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auch die sonstigen dießfalls erlassenen Ver- 
erdnnngen, besonders aber jene vom 11. 
November 1805. und 1. Maͤrz 1808. (Re- 
gierungsblatt dieser Jahre Stuͤck XLVI. Seite 
1740, dann Stück XII., Seiteb 20) zu befolgen. 
5. 5. 1 
Die mittelbare, höchstndhere Oberauf= 
sicht und Leitung des Kordons übertragen- 
Wir Unseren General-Kreis-Kommissaria- 
ten; daher die in derselben Kreise liegenden 
Landgerichte in Kordonsgeschäften, so anderen 
hierauf Bezug habenden Gegenständen an 
dieselbe zu berichten, und weitere Verhalts-= 
Besfehle zu erwarten haben. 
*“ 
De königliche Landrichter hat alle Monate 
einen Rapport an das ihm vorgesezte Ge- 
neral-Kreis= Kommissariat abzugeben, und 
hierin, alles zu melden, was auf den Kor- 
dons-Dienst, dann auf dessen Verbesserung 
oder Verschlechterung Bezug hat. Eben 
so, wenn er einen Kordonisten bestrafen 
ließ, dieses hierin anzuf#hren, und sowohl 
die Art der Strafe, als die Ursache der 
Bestrafung beizusezen. 
6. 7. 
Ist das Vergehen des Kordonisten im 
Dienste von Belang, so sind auch die Un- 
tersuchungs-Akten dem betreffenden General= 
Kreis-Kommissariate vorzulegen, das dann 
über die Bestrafung selbst zu erkennen hat. 
6. 8. 
Ließ sich endlich ein Kordonist sogar ein 
Verbrechen zu Schulden kommen, das ei- 
ner peinlichen Untersuchung bedarf, so ist 
17: 
er derselben zwar ohne weiters zu unter- 
wersen; allein auf der Stelle muß auch 
hievon die Anzeige dem vorgesezten General= 
Kreis -Kommissariate geschchen. Ist das 
rechtliche Erkenntniß über den Kordonisten 
erfolgt, so ist dem General-Kreis Kom- 
missariate hievon eine Abschrife mitzurheilen, 
S. 9. 
Diesem Monat-Rapporte hat Unser kand-= 
richter noch beizufügen, alle merkwürdige 
Vorfälle und Ereignisse, die sich bei seinem 
unterhabenden Kordon anbegeben; auch hat 
er sich über die anbefohlene Visttation der 
Kordons-Sctationen, und über die dort entdeck- 
ten und abgestellten Gebrechen gehdrig zu 
dussern. 
6. 1#0 
Wenn Unsere General-Kreis-Kommis- 
saͤre die in ihrer Justruktion bestimmten Vi- 
sitations-Reisen (Regierungsblatt v. J. 1808, 
Stuͤck XXXIX. Seite 1668) vornehmen, so 
wird ihr Diensteifer ohnehin auch die Nachsicht 
bei den Kordons-Stationen umfassen. 
iee 
Mit jedem Monate ist von jedem Land- 
gerichte ein gehèrig belegtes summarisches 
Verzeichniß der vom Kordon aufgehobenen, 
und theils über die Landes-Grenze, theils 
in ihre Heimath, und theils auch an die 
einschlägigen Gerichte und Aemter geliefer- 
ten Individuen dem ihm vorgesezten Ge- 
neral-Kreis: Kommissariate vorzulegen, das 
hieraus, nach der bereits in den Regierungs- 
Blättern bekannt gemachten Norm, eine Haupt-
	        
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