Essektiver
der aufgestellten Polizei
Standausweis
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Mannschaft in Baiern.
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(Den Malzaufschlag betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben zwar in der im Malzauf=
schlagswesen unterm 30. Dezember 1807 er-
lassenen Verordnung für die Fälle, wenn
der Müller das in bvie Mühle gebrachte
Malz nicht selbst mißt, oder solches eher
mißt, als es zum Brechen vollkommen be-
reitet ist, bestimmte Strafen angeordnet; da
aber vorgestellt worden ist, daß die Müller
öfter, wegen ihrer ökonomischen Verrichtun-
gen, vom Hause abwesend seyn müssen, se
wollen Wir gedachte Verordnung dahin ab-
geändert haben, daß
3. dem Müller in diesem Betrachte er-
laubt seyn soll, auch einen vertrauten Kneche
verpflichten zu lassen, welcher in seiner Ab-
wesenheit die Abmessung besorgt; sollte aber
diese nicht von dem Müller selbst, oder sei-
nem verpflichteten Knechte geschehen, so soll
für diesen Fall eine Strase von 10 Thlrn.
eintreten, und diese nach der ersten Korrektion
im ferneren Betretungsfalle verdoppelt werden;
b. soll, wenn das Malz schnell nach
dem Einsprengen, und ohne daß solches we-
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nigstens zwei Stunden lang abgestanden ist
gemessen wird, von jedem Schäffel der Auf
schlagsbetrag eines Mezens zu 37 : kru. alt
Ersaz erlegt werden. ,
Diese Unsere allerhöchste Verordnung is
genauest zu beobachten, und deßhalb durck
das Regierungsblatt zur allgemeinen Kennt
niß zu bringen.
München den 27. Jänner 1309.
Marx Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befeh
der General-Sekret#
G. Geiger.
Auftrag
an die Landgerichte des königlichen Appella
tionsgerichtes für den Regen= und
Unterdonau-Kreie.
(Den Jahresbericht für rog. über den Zustand
der Kriminal-Gefängnisse betreffend.)
Im Namen Seiner Mazjestät des Känigs.
Nachdem die königliche allerhöchste Ent-
schliessung vom 20. Juli 1805 bestimme,
daß mit Ende jeden Jahres von sämtlichen