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C. U.
Bestimmung des Termins der
Aufnahms-Prüfung.
In den nächsten vierzehn Tagen nach dem
Schlusse jedes akademischen Halbjahres wird
ven der Prüfungs-Kommisston ein Termin
zur Aufnahms-Prüfung angeseze, und we-
nigstens sechs Wochen vorher öffentlich be-
kannt gemacht, in welchem ssch alle diejeni-
gen zur Prüfung einfinden müssen, welche
in dem abgewichenen Halbjahre ihr theologi-
sches Universttäts-Studium vorschriftmässig
vollendet haben. Sollten sich mehr als sechs
Studirende in einem solchen Termine meldem,
so ist acht Tage nach dem angesezten Termine
eine Prüfung der übrigen Angemeldeten vor-
zunchmen.
G. III.
Anmeldung zur Prüfung, und bei-
jubringende Zeugnisse.
a) Jeder die Akademie verlassende stu-
drrende Theolog ist verpflichtet, vier
Wechen vor dem Schlusse des Halbjahres
ssch schriftlich bei der Prüfungs-Kommission
zu Nürnberg um Aufnahme zur nchsten be-
vorstehenden Prüfung anzumelden, und um
Mittheilung des Tertes zu der auszuarbeiten-
den Probe: Predige, und nähere Anweisung
wegen des Tages, an welchem er sich zur
Prüfung zu stellen hat, zu bitten.
bI) Dieser Anmeldung hatseder Studiren-
be sogleich die erfoderlichen Zeugnisse beizu-
legen, nämlichr
1. Das erhaltene Schulzeugniß der Reise
jur Universicät .
2. oerschlossene Zeugnisse von jedem Pro-
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fessor, bei welchem er Vorlesungen gehoͤrt
hat, worin nicht blos der Fleiß im Be-
such der Vorlesumgen, sondern auch die
Ausbildung für ein moralisches und wohl-
auständiges Betragen, bezeugt werden soll;
3. ein Zeugniß des gkademischen Senats
und Gerichtes über die Legalicär seiner
Aufführung auf der Univerfftche.
) Eben dieser Anmeldung har jeder
Studirende eine genaue Beantwortung der
am Ende dieser Instruktion, in dem Schema
A. beigelegten Fragen, in Form eines selbst
entworfenen kurzen Lebenslaufes, beizufügen:
c) Kein studirender Theelog darf eh-
ne besondere, nur ans wichtigen Gründen
von dem General-Konstistorium zu ertheilen-
de Diepensation spater, als im ersten Monate
nach geendigten Universitaͤts- Studien, sich
der Aufnahms-Pruͤfung unterwerfen.
e) Um daruͤber die noͤthige Aufsicht fuͤhren
zu koͤnnen, wird die protestantische theologi-
sche Faknltaͤt der Universitaͤt angewiesen, am
Anfange jedes Halbjahres ein Verzeichniß
derjenigen studirenden inlaͤndischen Theolo-
gen, welche die Universitaͤt am Schlusse des
verigen Halbjahres verlassen haben, der
Prüfungs-Kommission mitzutheilen, welche
dasselbe mit dem Berichte über die vollzogene
Frühlings= und Herbstprüfung der aufßuneh-
menden Kandidaten an das General Konf#-
storium einzuschicken hat, m gegen diejeni-
gen, die ohne erhaltene Diepensation sich der
Prüfung entzogen haben, das Erfoderliche
verfügen zu können.
4) Trifft, nach Aussage der vorgelegten
Zeugnisse, einen zur Prüfung kommenden
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