Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

189 
C. U. 
Bestimmung des Termins der 
Aufnahms-Prüfung. 
In den nächsten vierzehn Tagen nach dem 
Schlusse jedes akademischen Halbjahres wird 
ven der Prüfungs-Kommisston ein Termin 
zur Aufnahms-Prüfung angeseze, und we- 
nigstens sechs Wochen vorher öffentlich be- 
kannt gemacht, in welchem ssch alle diejeni- 
gen zur Prüfung einfinden müssen, welche 
in dem abgewichenen Halbjahre ihr theologi- 
sches Universttäts-Studium vorschriftmässig 
vollendet haben. Sollten sich mehr als sechs 
Studirende in einem solchen Termine meldem, 
so ist acht Tage nach dem angesezten Termine 
eine Prüfung der übrigen Angemeldeten vor- 
zunchmen. 
G. III. 
Anmeldung zur Prüfung, und bei- 
jubringende Zeugnisse. 
a) Jeder die Akademie verlassende stu- 
drrende Theolog ist verpflichtet, vier 
Wechen vor dem Schlusse des Halbjahres 
ssch schriftlich bei der Prüfungs-Kommission 
zu Nürnberg um Aufnahme zur nchsten be- 
vorstehenden Prüfung anzumelden, und um 
Mittheilung des Tertes zu der auszuarbeiten- 
den Probe: Predige, und nähere Anweisung 
wegen des Tages, an welchem er sich zur 
Prüfung zu stellen hat, zu bitten. 
bI) Dieser Anmeldung hatseder Studiren- 
be sogleich die erfoderlichen Zeugnisse beizu- 
legen, nämlichr 
1. Das erhaltene Schulzeugniß der Reise 
jur Universicät . 
2. oerschlossene Zeugnisse von jedem Pro- 
190 
fessor, bei welchem er Vorlesungen gehoͤrt 
hat, worin nicht blos der Fleiß im Be- 
such der Vorlesumgen, sondern auch die 
Ausbildung für ein moralisches und wohl- 
auständiges Betragen, bezeugt werden soll; 
3. ein Zeugniß des gkademischen Senats 
und Gerichtes über die Legalicär seiner 
Aufführung auf der Univerfftche. 
) Eben dieser Anmeldung har jeder 
Studirende eine genaue Beantwortung der 
am Ende dieser Instruktion, in dem Schema 
A. beigelegten Fragen, in Form eines selbst 
entworfenen kurzen Lebenslaufes, beizufügen: 
c) Kein studirender Theelog darf eh- 
ne besondere, nur ans wichtigen Gründen 
von dem General-Konstistorium zu ertheilen- 
de Diepensation spater, als im ersten Monate 
nach geendigten Universitaͤts- Studien, sich 
der Aufnahms-Pruͤfung unterwerfen. 
e) Um daruͤber die noͤthige Aufsicht fuͤhren 
zu koͤnnen, wird die protestantische theologi- 
sche Faknltaͤt der Universitaͤt angewiesen, am 
Anfange jedes Halbjahres ein Verzeichniß 
derjenigen studirenden inlaͤndischen Theolo- 
gen, welche die Universitaͤt am Schlusse des 
verigen Halbjahres verlassen haben, der 
Prüfungs-Kommission mitzutheilen, welche 
dasselbe mit dem Berichte über die vollzogene 
Frühlings= und Herbstprüfung der aufßuneh- 
menden Kandidaten an das General Konf#- 
storium einzuschicken hat, m gegen diejeni- 
gen, die ohne erhaltene Diepensation sich der 
Prüfung entzogen haben, das Erfoderliche 
verfügen zu können. 
4) Trifft, nach Aussage der vorgelegten 
Zeugnisse, einen zur Prüfung kommenden 
13 "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.