Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

  
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und mit den wichtigsten Regeln und Hilfs- 
micteln derselben bekanne sen; 
3. auf eben diese Art ist rin kurzer Ab- 
schnitt aus dem alten Testamente zu lesen. 
Bei dieser Erklärung der biblischen Stel- 
len müssen sogleich die daraus herzuleiten- 
den dogmatischen und moralischen Wahr- 
heiten näher entwickelt, und darauf gese- 
hen werden; ob der Eraminand nicht nur 
deutliche Begriffe davon habe, sondern 
auch den praktischen Einfluß dieser Wahr- 
heiten kenne; weswegen er auch vorzüglich 
über die praktischen Gegenstände zu befra- 
gen ist; ' 
4. aus der Kirchengeschichte ist vornehmlich 
nach den wichtigsten Begebenheiten, d. i. 
nach solchen zu fragen, welche einen er- 
heblichen Einfluß auf den Lehrbegriff und 
auf die Verfassung der Kirche gehabt ha- 
ben, oder noch haben.* Hiebei ist haupt- 
sächlich darauf zu sehen, ob der Kandidat 
mit der Enrstehung des protestamtischen 
Lehrbegriffes, und mic dem Lehrsysteme an- 
dern christlichen Religionsparteien, nach 
dessen Gründen und Gegengründen, be- 
kan# sey, und darüber nachgedacht habe; 
5. ous dem Gebiere der philosophischen 
Wissenschaften ist besonders zu erforschen: 
ob der Eraminand mit den Hauptbegriffen 
derselben bekannt, vorzüglich aber: wie er 
überhaupt zum philosophischen Denken und 
Urrheilen angeleitet und darin geübt sey; 
b. ist zu prüfen: wie weit sich der Kan- 
didat mie den Grundsazen der Didaktik 
und Pädagogik, und ihrer Anwendung, 
vertraut gemacht habe; 
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7. aus der Homilerik und Katechetik ist we- 
nigstens nach der Kenntniß der allgemeinen 
Grundsäze zu fragen, welche der Exami- 
nand während seines akademischen Stu- 
diums sich erworben, und nach den Vor- 
übungen, welche er angestellt hat; 
der der Prüfungs-Kommission beigeord- 
nete Kreisrath hat zu erforschen: ob der 
Eraminand wenigstens so viel Kemmtniß 
der allgemeinsten Rechtsverhälrnisse, der 
Landesgeseze, des Kirchenrechtes, und der 
Kirchenverfassung besize, als ihm zur Füh- 
rung eines Pfarr-Vikariats nöthig ist. 
c) Was die dussere Form der Prüfung 
betrifft, so haben sich die Mitglieder der 
Prüfungs-Kommission in die Prüfungs-Ge- 
genstände so zu theilen, daß jeder Eraminator 
etliche verwandte Fächer bei der Prüfung so 
weit zu behandeln übernimmt, als es nöthig 
ist, um die Talente und Kenntnisse des Era- 
minanden gründlich zu erforschen, und rich- 
tig zu beurtheilen. Auch ist bei jedem Fache 
die Kennmiß der Geschichte und Literatur des- 
selben nicht ausser Acht zu lassen. 
Jeder Eraminator muß deutlich, bestimmt 
und zusammenhängend fragen, und den Era- 
minanden nicht dadurch muthlos machen, 
daß er von ihm fordert, er solle gerade das 
antworten, was er selbst im Sinne hat, oder 
daß er unbestimmte Antworten gerade zu ver- 
wirft; sondern er muß seine Fragen in sol- 
chem Falle genauer bestimmen, und durch 
neue Fragen den Kandidaten auf das man- 
gelhafte seiner Antworten aufmerksam’mmachen. 
Am allerwenigsten soll der Eraminator sich 
auf lange Selbstgespräche einlassen, oder do; 
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