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jedoch wird in dem Atteste daruͤber nicht nur
bemerkt, daß er nur binlänglich befähigt
se, sondern es sind auch darin ausdrücklich
diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzu-
geben, auf deren Erwerbung er noch grösse-
ren Fleiß zu wenden hat;
5. wenn ein Examinand in den meisten, oder
S
wgar allen, unter Nro. 4. bemerklich ge-
machten Rubriken noch ertwas zurück ist,
so wird ihm zwar die Aufnahme unter die
Kandidaten nicht verweigert, im Falle es
ihm nur an Fähigkeic, sich zu bilden, so
wie an Fleiß und Wohlverhalten nicht
fehlr; aber er erhäált sie nur mit der im
Atteste ausdrücklich beizufügenden Bemer-
kung, daß er nur nothdürftig be-
fähiget erfunden worden sey, und ernstlich
ermahnrt werde, sich eine bessere Qualifika-
rion zu erwerben, und daß er eben daher
nach einem oder zwei Jahren sich einer
neuen Prüfung zu unterwerfen habe, um
die Befolgung dieser Vorschrift, und die
gemachten Fortschritte in Kenntnissen und
Ferrigkeiten zu erweisen;
. ist ein Eraminand nicht nur in allen un-
ter Nro. d. bemerkten Kenntnissen noch
sehr weit zurück, sondern auch von gerin-
gen Fähigkeiten; ohne sedoch den Vor-
wurf des Unfleißes und der Unstttlichkeit
verdient zu haben, so hae ihn die Prüfungs=
Kommission sogleich anzuweisen, daß er
auf die Universitär zurückkehre, und sich die
mangelnden Kenntnisse und Fertigkeiten
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durch angestrengten Fleiß noch zu erwerben
suche. Eben diese Vorschrift ertheilt ihm
das General-Konsistorium in dem für ihn
auszustellenden Prufungs-Arteste, worin er
mit dem Prädikate schwach bezeichnet,
und sogleich bedeutet wird, sich nach einem
Jahre einer nochmaligen Prüfung vor der
Eraminations-Kommission zu unterwerfen,
um die gemachten Fortschritte in theoreti-
schen und praktischen Kenntusssen nachzu-
weisen, weil er ohne wenigstens das Prä-
dikat nothdürftig erlangt zu haben,
nicht in die Zahl der Pfarramts-Kandida-
ten ausgenommen werden könne;
7. wenn bei einem Studirenden aus seiner
schriftlichen und mündlichen Prüfung sich
ergibt, daß er entschieden unfähig, un-
wissend und unfleissig sey, auch wenn der-
selbe durch auffallende körperliche Gebre-
chen, oder durch nicht zu hebende organi-
sche Sprachfehler zum dusseren Vortrage
untanglich ist, (worauf jedoch schon die
Rektoren der Studien-Jnstitute denselben
vor Anfang seiner Universitäts-Studien
aufmerksam zu machen, und daß dieses
geschehen sey, auch in dem Abiturienten=
Zeugnisse ausdrücklich anzugeben verpflichrer
sind) so ist er nicht nur als untüchtig zu
charakterisiren, und ihm die Erlaubniß
zum Predigen durchaus zu versagen, son-
dern er ist auch von einer künftigen Austel-
lung im Psarramte ganz auszuschliessen,
und zur Ergreifung irgend eines anderen
für ihn passenden Berufes anzuweisen.
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