Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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jedoch wird in dem Atteste daruͤber nicht nur 
bemerkt, daß er nur binlänglich befähigt 
se, sondern es sind auch darin ausdrücklich 
diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzu- 
geben, auf deren Erwerbung er noch grösse- 
ren Fleiß zu wenden hat; 
5. wenn ein Examinand in den meisten, oder 
S 
wgar allen, unter Nro. 4. bemerklich ge- 
machten Rubriken noch ertwas zurück ist, 
so wird ihm zwar die Aufnahme unter die 
Kandidaten nicht verweigert, im Falle es 
ihm nur an Fähigkeic, sich zu bilden, so 
wie an Fleiß und Wohlverhalten nicht 
fehlr; aber er erhäált sie nur mit der im 
Atteste ausdrücklich beizufügenden Bemer- 
kung, daß er nur nothdürftig be- 
fähiget erfunden worden sey, und ernstlich 
ermahnrt werde, sich eine bessere Qualifika- 
rion zu erwerben, und daß er eben daher 
nach einem oder zwei Jahren sich einer 
neuen Prüfung zu unterwerfen habe, um 
die Befolgung dieser Vorschrift, und die 
gemachten Fortschritte in Kenntnissen und 
Ferrigkeiten zu erweisen; 
. ist ein Eraminand nicht nur in allen un- 
ter Nro. d. bemerkten Kenntnissen noch 
sehr weit zurück, sondern auch von gerin- 
gen Fähigkeiten; ohne sedoch den Vor- 
wurf des Unfleißes und der Unstttlichkeit 
verdient zu haben, so hae ihn die Prüfungs= 
Kommission sogleich anzuweisen, daß er 
auf die Universitär zurückkehre, und sich die 
mangelnden Kenntnisse und Fertigkeiten 
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durch angestrengten Fleiß noch zu erwerben 
suche. Eben diese Vorschrift ertheilt ihm 
das General-Konsistorium in dem für ihn 
auszustellenden Prufungs-Arteste, worin er 
mit dem Prädikate schwach bezeichnet, 
und sogleich bedeutet wird, sich nach einem 
Jahre einer nochmaligen Prüfung vor der 
Eraminations-Kommission zu unterwerfen, 
um die gemachten Fortschritte in theoreti- 
schen und praktischen Kenntusssen nachzu- 
weisen, weil er ohne wenigstens das Prä- 
dikat nothdürftig erlangt zu haben, 
nicht in die Zahl der Pfarramts-Kandida- 
ten ausgenommen werden könne; 
7. wenn bei einem Studirenden aus seiner 
schriftlichen und mündlichen Prüfung sich 
ergibt, daß er entschieden unfähig, un- 
wissend und unfleissig sey, auch wenn der- 
selbe durch auffallende körperliche Gebre- 
chen, oder durch nicht zu hebende organi- 
sche Sprachfehler zum dusseren Vortrage 
untanglich ist, (worauf jedoch schon die 
Rektoren der Studien-Jnstitute denselben 
vor Anfang seiner Universitäts-Studien 
aufmerksam zu machen, und daß dieses 
geschehen sey, auch in dem Abiturienten= 
Zeugnisse ausdrücklich anzugeben verpflichrer 
sind) so ist er nicht nur als untüchtig zu 
charakterisiren, und ihm die Erlaubniß 
zum Predigen durchaus zu versagen, son- 
dern er ist auch von einer künftigen Austel- 
lung im Psarramte ganz auszuschliessen, 
und zur Ergreifung irgend eines anderen 
für ihn passenden Berufes anzuweisen. 
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