Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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und deshalb zur Anstellung im Pfarramte 
Hoffuung hat, von den geistlichen Mitglie- 
dern des General Konsistoriums, nach Vor- 
schrift der Kirchenoednung, zu ordinirn. 
Die als schwach und als untüchtig be- 
fundenen Kandidaten aber sind von der Or- 
dination auszuschliessen, und wenn sie die- 
selbe etwa gleich nach ihrer Aufnahms-Hrü- 
fung, wegen damaliger besserer Befähi- 
gung, schon erbalten hbaben sollten, dem 
ungeachret zur Ergreifung einer anderen #e#5- 
bensweise anzuhalten. Jedoch wird es 
solchen Kandidaten feeigestellt, wenn sie 
glauben, aus Zufall oder Mangel an Fassung 
bei ihrer Prüfung ausser Stand grasse zu 
seon, sich eine bessere Note zu erwerben, und 
sich zutrauen, auch jezt noch das Verscäum- 
te durch angestrengeen Fleiß nachholen, und 
die Fehler verbessern zu können, sich frei- 
willig nach zwei Jahren einer nochmaligen 
definitiven Anstellungs = Prüfung zu unter" 
wersen, um alsdann, wenn sie dabei sich 
wenigstens einer der fünf ersten Noren wür- 
dig gemacht baben, zu eknem Pfarranite praͤ- 
senrirt werden zu können. 
- 
Bestimmung der Taxen für die 
Aufnahms-und Anstellungs-Prü- 
fung, dann für die Ordination 
der Pfarramts-Kandidaten, und 
der Zeitdauer ihrer Prüfung. 
a. Sowohl die Aufnahms #als nstellungs 
Hrüfung soll obne Entrichtung von Gebüt- " 
ren an die Examinatoren vorgenommen wer- 
ben. 
  
— 226 
b. Nur fuͤr die Ausstellung des den Ge- 
pruͤften zu ertheilenden Attestes ist bei jeder 
un beiden Pruͤfungen 
1 fl. Zo kr. fuͤr Ausfertigung des Attestes 
und 
30 kr. fuͤr den dabei anzuwendenden 
Stempelbogen zu entrichten. 
. Die Ordination ist jedem Kandidaten 
ganz Kosten frei zu ertheilen. 
d. Kein Kandidat soll länger, als eine 
Woche am Orte der Prüfung aufgehalten 
werden, in welcher also sowohl seine Probe= 
Predigr und Katechisation, als seine schrife- 
liche und mündliche Prüfung vorzunehmen 
ist. 
  
Vierter Abschnitt. 
Beförderungs-Ordnung. 
C. I. 
Klassifikation fämtlicher prote- 
staneischer Pfarrstellen nach ihrem 
reinen Ertrage. 
a) Sämtliche protestantische, sowohl Im- 
mediat-zals Mediat-Pfarreien des Königreiches 
Baiern sollen nach ihrem reinen Ertrage in 
fünf Klassen gebracht werden, wovon die 
I. Klasse die Pfarreien von 4o0—god fl. 
II. — solche von goo — 100 fl. 
IIII. — solche von 1200 — lo0 fl. 
IV. — solche von 1600 — 2000 fl. 
V. — solche von mehr, als 2000 fl. Ers 
trag in sich begreiffen wird. 
b) Siellen, deren Ertrag die Summe von 
400 fl. nicht erreicht, sollen, wenn sie könig-
	        
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