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Anstellungs-Pruͤfung aber als auf eine der
zwei lezten Noten herabgesunken sich
bewiesen haͤtten, müssen den Kandidaten von
sleicher Diensteszeit, welche mit einer der
drei ersten Noten bezeichnet sind, nach-
stehen.
h) Kandidaten, welche zu dem Lehram-
te an einer Studien-Anstalt tüchtig
erfunden werden, und dazu übergehen, blei-
ben mit ihren Coaetaneen in der Befärde-
rungs-Liste der Pfarramts= Kompetenten
stärs in gleicher Reihe, und rücken, sie moͤ-
zen früher oder später das Lehramt wieder
verlassen, jederzeit in die Reihe ihrer Coge-
taneen wieder ein.
i) Haben unterdessen solche Lehrer an einer
Seudien-Anstalt befriedigende Dienste gelei-
ster, und darüber von der königlichen Mini-
sterial-Section des Unterrichts und der Er-
ziehung ein günstiges Zeugniß erlangr, so
sollen sie zu ihrer Belohnung die Auszeich-
wung erhalten, daß sie auf eine der einträg-
liheren Pfarrstellen dersenigen Klasse, in wel-
che sie den Kandidaten-Jahren nach einrücken,
befördert werden sollen. Auf der anderen Seite
sollen hingegen diesenigen Lehrer, die an ei-
ner Seudien= Schule oder Studien-Anstalt
durch ihre Dienstesleistung nur das Prädikat
hinlänglich oder nothdürftig verdient
hoben, bei der Beförderung auf ein Pfarr-
amt nur zu einer der geringeren Pfarreien
der Klasse, worauf sie ausserdem Anspruch
haben, befördert werden. Auch wird es al
len behrern an Studien= Schulen und Stu-
P#en Insticuten, welche in der Folge jum
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Pfarramte überzugehen wünschen, ausdrück-
lich zur Pflicht gemache, daß sie die zum
Pfarramte erfoderlichen Geschicklichkeiten und
Kenmiisse erproben; sich daher früher oder
spaäter der Anstellungs-Prüfung unterwerfen,
und von Zeit zu Zeit durch das Districts-
Decanat, mittelst Beantwortung der Syno-
dalfragen, und Haltung öffentlicher Vorträ=
ge, Beweise beibringen, daß sie ihre Be-
schäftigung mit theelogischen Wissenschaften,
und ihre Vorbereitung zum Dredigtamte
nicht unterbrochen haben.
k) Professoren auf Universitäten können
ohne eine besondere Anstellungs-Prüfung zu
Dfarrstellen vorgeschlagen werden, wenn sie
über den Befiz der dazu erfoderlichen Kennt-
nisse und Geschicklichkeiten befriedigende Be-
weise beizubringen im Stande sind.
1) Da öbrigens alle protestantischen Kan-
didaten des ganzen Reiches, nach ihrer Ex-
pectanzzeit und Qualißcarion in ein General-=
Verzeichniß gebracht werden, so verstehr sich
von selbst, daß keiner auf Stellen in dem
Kreise seines Aufenthaltes einen ndheren An-
spruch, als die Kandidaten aus anderen Reichs-
Kr-isen zu machen hat, sondern jeder Kandi-
dat bei den öffentlich bekannt zu machenden
Erledigungen von Pfarrstellen der ersten Klas-
se freie Konkurrenz erhalt.
S. VI.
Weitere Beförderung der bereits
angestellten Geistlichen zu Pfar-
reien einer besseren Klasse.
Jedem im Amte slehenden Geistlichen ist
die freie Konkurrenz bei ßch ereignenden Pfarr-
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