Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Anstellungs-Pruͤfung aber als auf eine der 
zwei lezten Noten herabgesunken sich 
bewiesen haͤtten, müssen den Kandidaten von 
sleicher Diensteszeit, welche mit einer der 
drei ersten Noten bezeichnet sind, nach- 
stehen. 
h) Kandidaten, welche zu dem Lehram- 
te an einer Studien-Anstalt tüchtig 
erfunden werden, und dazu übergehen, blei- 
ben mit ihren Coaetaneen in der Befärde- 
rungs-Liste der Pfarramts= Kompetenten 
stärs in gleicher Reihe, und rücken, sie moͤ- 
zen früher oder später das Lehramt wieder 
verlassen, jederzeit in die Reihe ihrer Coge- 
taneen wieder ein. 
i) Haben unterdessen solche Lehrer an einer 
Seudien-Anstalt befriedigende Dienste gelei- 
ster, und darüber von der königlichen Mini- 
sterial-Section des Unterrichts und der Er- 
ziehung ein günstiges Zeugniß erlangr, so 
sollen sie zu ihrer Belohnung die Auszeich- 
wung erhalten, daß sie auf eine der einträg- 
liheren Pfarrstellen dersenigen Klasse, in wel- 
che sie den Kandidaten-Jahren nach einrücken, 
befördert werden sollen. Auf der anderen Seite 
sollen hingegen diesenigen Lehrer, die an ei- 
ner Seudien= Schule oder Studien-Anstalt 
durch ihre Dienstesleistung nur das Prädikat 
hinlänglich oder nothdürftig verdient 
hoben, bei der Beförderung auf ein Pfarr- 
amt nur zu einer der geringeren Pfarreien 
der Klasse, worauf sie ausserdem Anspruch 
haben, befördert werden. Auch wird es al 
len behrern an Studien= Schulen und Stu- 
P#en Insticuten, welche in der Folge jum 
  
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Pfarramte überzugehen wünschen, ausdrück- 
lich zur Pflicht gemache, daß sie die zum 
Pfarramte erfoderlichen Geschicklichkeiten und 
Kenmiisse erproben; sich daher früher oder 
spaäter der Anstellungs-Prüfung unterwerfen, 
und von Zeit zu Zeit durch das Districts- 
Decanat, mittelst Beantwortung der Syno- 
dalfragen, und Haltung öffentlicher Vorträ= 
ge, Beweise beibringen, daß sie ihre Be- 
schäftigung mit theelogischen Wissenschaften, 
und ihre Vorbereitung zum Dredigtamte 
nicht unterbrochen haben. 
k) Professoren auf Universitäten können 
ohne eine besondere Anstellungs-Prüfung zu 
Dfarrstellen vorgeschlagen werden, wenn sie 
über den Befiz der dazu erfoderlichen Kennt- 
nisse und Geschicklichkeiten befriedigende Be- 
weise beizubringen im Stande sind. 
1) Da öbrigens alle protestantischen Kan- 
didaten des ganzen Reiches, nach ihrer Ex- 
pectanzzeit und Qualißcarion in ein General-= 
Verzeichniß gebracht werden, so verstehr sich 
von selbst, daß keiner auf Stellen in dem 
Kreise seines Aufenthaltes einen ndheren An- 
spruch, als die Kandidaten aus anderen Reichs- 
Kr-isen zu machen hat, sondern jeder Kandi- 
dat bei den öffentlich bekannt zu machenden 
Erledigungen von Pfarrstellen der ersten Klas- 
se freie Konkurrenz erhalt. 
S. VI. 
Weitere Beförderung der bereits 
angestellten Geistlichen zu Pfar- 
reien einer besseren Klasse. 
Jedem im Amte slehenden Geistlichen ist 
die freie Konkurrenz bei ßch ereignenden Pfarr- 
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