Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XI. Stück. München, Samstag den 11. Februar 1809. 
  
Koͤnigliche allerhöchste Erklärung. 
(Die Aufsldsung des bisherigen Lehen-Verban- 
des zwischen den der königlichen Souveraini- 
tär nurerworfenen Fürsten, Grafen und Her- 
ren und ihren Vasallen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
W.. haben in der Konstitution Unsers 
Reiches so, wie in den darauf gefolgten kon- 
stirunonellen Edikten die Rechte, welche den 
Unserer Souverainität unterworfenen Für-- 
sten. Grafen und Herren in der rheinischen 
Bundes-Akte vorbehalten worden sind, auf 
jede mit der veränderten Verfassung nur ir- 
### vereinbarliche Weise, denselben zu er- 
halten und zu bewahren gesicht. Deßwe- 
Len waren Wir auch nicht gemeint, die vor- 
Wols reichsständischen behenherren denjenigen 
Privor= und Asterlehenherren, von denen in 
Unferem Edikte über die Lehens-Verhält= 
nisse Tit. I. Kap. 3. hinsichtlich des Erls- 
schens der Privat= und Asfterlehen die Rede 
ist, gleichstelten zu wollen. Da indesseu 
über die Anwendbarkeit der angezogenen ge- 
selichen Bestimmungen auf die vorhin reichs- 
tündischen Lehenhoͤfe Zweifel entstanden, 
und die Sache Uns zur Erkldrung und 
Entscheidung vorgetragen worden ist; so er- 
klären und entscheiden Wir, daß das Lehene- 
verhältniß zwischen den Unserer Souverai- 
nität unterworfenen Fürsten, Grafen und 
Herren und ihren Vasallen, welches nach 
dem Geiste jenes Edikts binnen der dort 
festgesezten Zeit gleichfalls zu zessiren hat, 
auf die nmliche Art, wie Tit. 1. Kap. 2. rück- 
sichtlich Unser#er Lehen verordnet ist, welche 
der Allodifik ation oder der Umänderung in 
einen besonderen Grundvertrag unterliegen, 
aufgelöset werden soll. 6 
Diese Unsere allerhöchste Erklärupg und 
Entscheidung wird durch das Regierungsblate 
zur allzemeinen Kenntniß gebracht. 
München den 3. Februar 1809ß. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumiller. 
  
Allgemeine Gerordnung. 
(Die Verzinfung der Aktiv-Kapitalien der Stif- 
tungen und Gemeinden betrefsend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Balern. 
Wir finden Uns auf den von Unferm 
Ministeriuum des Innern in seiner Eigenschaft 
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