Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

203 
1803 laufenden Kapitals-Zinse ratenmässig 
bis zum 1. April 1809. berechnet, und die 
bis dahin treffenden Raten im Laufe des. 
Monats April 1809. erhoben werden. 
Die neue Zinszeit lauft hiernach vom 
1. April 1809. bis zum 1. April eines je- 
den folgenden Jahres dergestalt, daß alle 
Zinsen--Betraͤge unter 50 fl. am 1. April 
eines jeden Jahres zu ganz; alle Zinsen- 
Beträge aber, welche Jo fl. erreichen, 
oder übersteigen, in zwei halbjähri- 
gen Hälften, und zwar die erste am 1. Ok- 
tober, und die zweite am 1. April eines 
jeden Etats= Jahres zu entrichten sind. 
Die Zinsen von den in der Zukunft 
neuerlich angelegt werdenden Kapitalien 
werden jedesmal nach den nämlichen 
Normen berechnet und erhoben, und da- 
durch auf die allgemeine Normal-Zins- 
zeie zurückgebracht. 
XV. 
Von der in dem vorstehenden Artikel 
regulirten Normal= Zinczeit sind die Zinsen 
der Kapitals-Fristen ausgenommen, welche 
jedesmal am Tage der verfallenen Kapitals- 
Frist zugleich mit der schuldigen Kapitals- 
Rate entrichtet werden. 
Gegenwärtiges Zinsen-Regulativ lassen 
Wir durch das Regierungsblatt zur allge- 
meinen Kenntniß bringen. 
München den 16. Jänner 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf koniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
Bekanntmachungen. 
  
(Die Korrespondenz der Kreis-Behörden mit den 
Beamten der zentralisirten Stellen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. ꝛtc. c. 
Damit alle Anstände welche sich aus 
einer unrichtigen Auslegung Unserer unterm 
28. Nov. v. J. in Betref der Korrespon- 
denz der Kreis-Behörden mie den Beamten 
der zentralisirten Stellen erlassenen Weisung 
C. 3. (Regierungsblatt St. ö9) ergeben haben, 
künftighin entfernt werden; verordnen Wir, 
daß keine richterliche, administrative, oder 
militä#rische Gewalc unter irgend einem Vor- 
wande Abänderungen in dem Geschäfte, dem 
Gange und der Dienst-Organisation der 
Posten vorschreiben, noch irgend eine auf 
die Verrichtung des Dienstes, oder den 
Gang des Geschäfts bezughabende Weisung 
erlassen könne; alle Forderungen, oder Be- 
schwerden in Hinsicht dieses Dienstes müssen 
in alleruncerthänigsten Berichten an Uns 
unmittelbar gerichtet werden. 
Nach dieser Unserer Entschliessung, wel- 
che Wir durch das allgemeine Regierungs- 
blatt bekannt machen lassen, haben sich 
sämmrtliche genannte Autoritäten gehörig zu 
achten. 
München am 31. Jänner rg09. 
Mar Joseoh. 
Freihere von Montgelas, 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.