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(Die FFentlichen Unterrichts--Anstalten im Ki-
nigreiche betreffend.)
Ministerium des Jnnern.
Nachdem Seine königliche Majestét nach
der im Jahre 1804 vorgenommenen Organi-
sation des Schulen = und Studienwesens in
Allerhöchstdero gesammten Staaten die wohl-
thätige Verfügung gercoffen hatten, den
Forrschrict des öffentlichen Unterrichts nach
den vorgeschriebenen Normen, durch die be-
sonders dazu aufgestellten Ober-Schul-Kom-
missariate aufs genaueste beobachten zu las-
sen, und auch den Grund der darüber seitdem
gesammelten vielfältigen Erfahrungen nun-
mehr eine nach denselben sorgfältig bemessene
Einrichtung sämtlicher Lehranstalten des Kö-
nigreichs zu beschliessen, und durch ein im No-
vewnber v. J. erlassenes allgemeines Nor-
mariv der Einrichtung der öffentl!n
chen Unrerrichts-Anstalten in dem
Königreiche anzuordnen geruht haben; so
Muöchig erachtet worden, die Hauptpunkte die-
ser Garichtung mit Rückweisung auf die er-
lannten Beduͤrfnisse, denen sie abzuhelfen be-
stimmt ist, hiedurch zur Kenntniß des ganzen
Publikums um so mehr zu bringen, da es sich
jeigk, vaß die den getroffenen Verfügungen zu
Grunde liegenden Veranlassungen und Absich-
ten nicht überall gleich richtig entstanden, oder
gedeutet worden.
A.
Die hieher gehörigen Bestimmungen des
algemeinen Normativs lassen sich auf
nachverzeichnete Hauptpunkte zurückführen:
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1) die Bolksschulen sind von den
Studienanstalten ganz zu trennen, und
hören auf, im strengen Sinne des Wortes
Elementarschulen zu seyn.
Ueber die weiter zu bestimmende Einrich=
cung der elgentlichen Volksschulen werden die
nöthigen Vorschriften noch besonders folgen.
2) In den Studienanstalten selbst
werden die Studienschulen von den
Studieninstituten durch eine schärfere
Abtheilung abgesondert, die bisherigen un-
tern Classen des Gymnasiums
also, als zur Vorschule gehörig, von dem
Gymnasium selbst gerrennt, und der
Studienschule angeschlossen, dem Gym-
nasium aber vorzugsweise die höheren Stu-
dien für die Zukunft vorbehalten.
3) Die Studienschulen, welche
dazu bestimmt sind, für eine möglichst gründ-
liche Borbereitung auf die höheren Steudien
zu sorgen, theilen sich in Primärschulen
und Sekundärschulen.
4) In der Primärschule beginne
der Unterricht mit dem frühesten Alter der
Kinder, sobald nur diese die erfoderlichen
Borkennenisse sich erworben haben, und da-
mit dem maöglichst frühesten Besuche der
Hrimärschule um so weniger Hindernisse im
Wege stehen, werden die zum Eintritt in
dieselbe erfoderlichen Vorkenntnisse auf Fer-
eigkeit im technischen Lesen und in den An-
fangsübungen des Schreibens deutscher Wor-
ter beschränkt.
§) Nach den Foderungen, welche die
Hrimärschule unerläßlich zu erfüllen hat,