Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die FFentlichen Unterrichts--Anstalten im Ki- 
nigreiche betreffend.) 
Ministerium des Jnnern. 
Nachdem Seine königliche Majestét nach 
der im Jahre 1804 vorgenommenen Organi- 
sation des Schulen = und Studienwesens in 
Allerhöchstdero gesammten Staaten die wohl- 
thätige Verfügung gercoffen hatten, den 
Forrschrict des öffentlichen Unterrichts nach 
den vorgeschriebenen Normen, durch die be- 
sonders dazu aufgestellten Ober-Schul-Kom- 
missariate aufs genaueste beobachten zu las- 
sen, und auch den Grund der darüber seitdem 
gesammelten vielfältigen Erfahrungen nun- 
mehr eine nach denselben sorgfältig bemessene 
Einrichtung sämtlicher Lehranstalten des Kö- 
nigreichs zu beschliessen, und durch ein im No- 
vewnber v. J. erlassenes allgemeines Nor- 
mariv der Einrichtung der öffentl!n 
chen Unrerrichts-Anstalten in dem 
Königreiche anzuordnen geruht haben; so 
Muöchig erachtet worden, die Hauptpunkte die- 
ser Garichtung mit Rückweisung auf die er- 
lannten Beduͤrfnisse, denen sie abzuhelfen be- 
stimmt ist, hiedurch zur Kenntniß des ganzen 
Publikums um so mehr zu bringen, da es sich 
jeigk, vaß die den getroffenen Verfügungen zu 
Grunde liegenden Veranlassungen und Absich- 
ten nicht überall gleich richtig entstanden, oder 
gedeutet worden. 
A. 
Die hieher gehörigen Bestimmungen des 
algemeinen Normativs lassen sich auf 
nachverzeichnete Hauptpunkte zurückführen: 
266 
1) die Bolksschulen sind von den 
Studienanstalten ganz zu trennen, und 
hören auf, im strengen Sinne des Wortes 
Elementarschulen zu seyn. 
Ueber die weiter zu bestimmende Einrich= 
cung der elgentlichen Volksschulen werden die 
nöthigen Vorschriften noch besonders folgen. 
2) In den Studienanstalten selbst 
werden die Studienschulen von den 
Studieninstituten durch eine schärfere 
Abtheilung abgesondert, die bisherigen un- 
tern Classen des Gymnasiums 
also, als zur Vorschule gehörig, von dem 
Gymnasium selbst gerrennt, und der 
Studienschule angeschlossen, dem Gym- 
nasium aber vorzugsweise die höheren Stu- 
dien für die Zukunft vorbehalten. 
3) Die Studienschulen, welche 
dazu bestimmt sind, für eine möglichst gründ- 
liche Borbereitung auf die höheren Steudien 
zu sorgen, theilen sich in Primärschulen 
und Sekundärschulen. 
4) In der Primärschule beginne 
der Unterricht mit dem frühesten Alter der 
Kinder, sobald nur diese die erfoderlichen 
Borkennenisse sich erworben haben, und da- 
mit dem maöglichst frühesten Besuche der 
Hrimärschule um so weniger Hindernisse im 
Wege stehen, werden die zum Eintritt in 
dieselbe erfoderlichen Vorkenntnisse auf Fer- 
eigkeit im technischen Lesen und in den An- 
fangsübungen des Schreibens deutscher Wor- 
ter beschränkt. 
§) Nach den Foderungen, welche die 
Hrimärschule unerläßlich zu erfüllen hat,
	        
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