Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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ders behandeln, als es für einen Studien- 
schüler erforderlich und gedeihlich ist, der 
dem Besuche des öffentlichen Unterrichts eine 
weit längere Zeit widmer, und schon da- 
rrusm manches später, manches feüher, eini- 
ges schneller, anderes langsamer zu lernen 
hat, als die Lehrlinge der Volkeschulen. 
Sollen nun gleichwohl die Volksschulen 
zuglesch zum Elementarunterrichte für 
die Studienschulen dienen, so kann dies 
leztere nicht ohne Nachtheil für den eigen- 
thümlichen Zweck der wichtigen Bildungs- 
anstalten für das Volk geschehen. Die 
Studienschulen dagegen, welche ihre 
Schüler in den Vorkenntnissen, die in den 
höheren Unterrichtsanstalten gesordert werden, 
zu einem hohen Grade von Ferrigkeit zu füh- 
ren haben, können schon darum nicht einen 
zweckmäßigen Elementarunterricht für ihre 
Schüler von den Wolksschulen err#arten, 
weil diese nicht nur durch ihre meist zu grosse 
Zahl von Lehrlingen verhindert sind, für 
jeden einzelnen so viel zu leisten, als zur 
Worbereitung in den Saudienschulen gefor- 
dert werden muß, sondern sich anch auf Un- 
##rrichtsgegenstände verbreiten und dabel um 
ihrer eigentlichen Schüler willen oft sogar 
lange verweilen müssen, die für die Vorbe- 
reirung der Stiudienschüler enebehrlich, und 
nicht selten sogar nachtheilig sind. Die un- 
vermeidliche Folge davon ist, daß die Stu- 
dienschulen ihre Lehrlinge 1) sehr unzieich, 
unzulänglich und unzweckmißig unterrichtet, 
2) meistens viel zu spat ans dem Elemen- 
tarunterrichte erhalten, und um die Zeit, 
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die schon zu Fortschritten in dem Studien- 
unterrichte angewender werden sollie, erst mit 
den Elementen desselben zubringen müssen. 
Nach allerhöchstem Ermessen dieser Rück- 
sichten haben Seine königliche Majestät aus 
weisester, beide Hauptzweige des öffentlichen 
Unterrichtes mit gleicher landesv#dterlicher 
Fürsorge umfassender, wohlmeinender Absicht 
beschlossen, den VBolksschulen, als den 
für die Volksbildung so wichtigen Anstalten, 
ihre eigenthümliche Bestimmung ungestört 
und ungetheilt zu sichern, und sie von der 
fremdartigen Bestimmung zum Elementar= 
unterrichte für das gelehrte Studium zu be- 
freien, dagegen aber den Studieninsti- 
tuten, als den für die ganze Ramonalbil- 
dung wichtigsten Anstalten, ihr eigemhümli- 
ches von allen fremdarrigen Rücksichten mäg- 
lichst freies Fundament zu geben, und zu 
dem Ende eigene Studlenschulen an- 
zuordnen, deren eigentlichste Bestimmung 
es ist, die Schüler, die für irgend eine Art 
höherer — d. i. die Leistung der Volkoschu- 
len Übersteigender — Bildung von ihren Ael- 
tern bestinmt werden, möglichst frühe, so- 
bald sie nur die Hanpeschwicrigkeiten des 
technischen Lesens und Schreibens im Teut- 
schen überwunden haben, zu ciner ernsten, 
auf ihre Bestimmung sorgfältig berechneten, 
Behandlung aufzunehmen, und sie auf dem, 
nach einer lAngern Unt#errichtezeit überhaup#, 
und den nothwendigen Foderungen der Siu- 
dieninst#ture insbesondere, mit B .dacht be- 
messenen Wege der höheren Biloung entgegen 
zu fuͤhren.
	        
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