Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1887. (64)

233

Sportelfrei  sind  Zeugnisse  über  Einlegung  von  Rechtsmitteln  oder  Gnadengesuchen,
  Bescheinigungen  über  die  Erfüllung  bestehender  Verpflichtungen,  welche
von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  zu  ertheilen  sind,  und  Zeugnisse  über  Ertheilung
einer  solchen  Erlaubniß,  Genehmigung  u.  s.  w.,  für  welche  eine  Sportel  zu  entrichten

  oder  ausdrücklich  Sportelfreiheit  bestimmt  ist,  sofern  nicht  die  Zeugnisse
als  Duplikate  verlangt  werden.

s.  auch  Prüfungen.
Zustellungsbeamte  (.  Gerichtsvollzieher.

Nr.  96.  Zoll=  und  Stenersachen:

für  die  Verwilligung  von  solchen  Befreiungen,  Rückvergütungen  und  Erleichterungen,
  deren  Gewährung  gesetzlich  in  das  Ermessen  der  Behörde  gestellt  ist,
abgesehen  von  Borgfristen  und  Nathlsen,
bei  einem  Bezirksamt
bei  einer  Mittelstelle
bei  dem  Ministerium

1bis  20  .  M
3  „  50  4#  #
5  „  100  4A
Wenn  der  Betrag  an  Zoll  oder  Stener,  um  jelchen  es  sich  handelt  nicht  ehr  als
20  .A  erreicht,  so  findet  kein  Sportelansatz  statt.

s.  auch  Strafbescheide.