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Sportelfrei sind Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnadengesuchen,
Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, welche
von Amtswegen oder auf Antrag zu ertheilen sind, und Zeugnisse über Ertheilung
einer solchen Erlaubniß, Genehmigung u. s. w., für welche eine Sportel zu entrichten
oder ausdrücklich Sportelfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse
als Duplikate verlangt werden.
s. auch Prüfungen.
Zustellungsbeamte (. Gerichtsvollzieher.
Nr. 96. Zoll= und Stenersachen:
für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen und Erleichterungen,
deren Gewährung gesetzlich in das Ermessen der Behörde gestellt ist,
abgesehen von Borgfristen und Nathlsen,
bei einem Bezirksamt
bei einer Mittelstelle
bei dem Ministerium
1bis 20 . M
3 „ 50 4# #
5 „ 100 4A
Wenn der Betrag an Zoll oder Stener, um jelchen es sich handelt nicht ehr als
20 .A erreicht, so findet kein Sportelansatz statt.
s. auch Strafbescheide.