Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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gentlich gelehrten Studium bestimmt sind, 
ist es ohnehin ganz unldugbar nothwendig. 
uͤber die technischen Hauptschwierigkeiten des 
Sprachstudiums, so fruͤh nur immer moͤglich 
ist, hinweg zu kommen. Selbst aber auch 
für diesenigen Schüler, bie sich nicht dem 
gelehrten Studium, sondern irgend einem 
Kunst= oder Gewerbsfache widmen, für ihren 
künfrigen Beruf also weniger der Kennt- 
niß alter Sprachen, als der Real- 
kenntnisse bedürfen; für ihre Bildung 
aber doch auch wenigstens die lateinische 
Sprache erlernen wollen, ist es unstreitig 
zurdglicher, diesen Versuch gleich im frühen 
Interrichte zu machen, als damit die lezten 
Schuljahre, die allein sich zu einem gründ- 
lichen Studium der Realkennenisse eignen, 
größtentheils zu verlieren. 
Auch diese Ansicht zeigt, wie für die 
zahlreiche lezeere Klasse die Realschule 
sich durchaus zweckmässig an die Primär= 
schule anschließe. 
4) Daß die Stufen des Studienunterrich- 
tes in dem allgemeinen Normativ nach dem Le- 
bensalter der Schüler bezeichnet, und in den 
Srudienschulen zu je zwei und zwei Jahren, 
für die Srudieninstiture aber zu vier Jahren 
bestimntr worden, beruhrt auf der Beobachtung 
des Ganges, den die naturgemässe Entwick- 
lung des jugendlichen Geistes in der Regel 
nimmt, und deutek eben darum die natürli- 
chen Unterrichts-Perioden an, die ein 
Jüngling zu durchlaufen hat, dem es nicht 
sow##hl darum zu ###un ist, in der Oberklasse 
des Gymnasiums, als dem Vorhofe des aka- 
7.—— 
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demischen Studiums, um so eiliger, (wel- 
ches sicher nicht der wahre und bleibende Ge- 
winn ist), als vielmehr um so reifer und 
würdiger, undeben deshalb mit um so grös- 
seren Hoffnungen für sich selbst und 
das Vaterland, anzukommen. " 
Es ist aber nicht die Meinung, daß 
ein Schüler in jeder Abtheilung der Pri- 
mär= und Secundär-Schule zwei Jahre 
unerläßlich hinbringen müsse, oder wohl 
gar, daß er in eine Klasse überhaupt nicht 
aufgenommen werden dürfe, sobald er über 
oder unter dem zur Bezeichnung der Klasse im 
Allgemeinen angegebenen Lebensalter stehe. 
Vielmehr ist für alle Abtheilungen der Stu- 
dienschule die Hauptbedingung der Auf— 
nahme, daß der Aufzunehmende den Grad 
der Kenntnisse erlangt habe, welcher nöthig 
ist, um mit den übrigen Schülern der Klasse 
gleichen Schritt zu halten, und den gemein- 
schaftlichen Unterricht durch das Bedürfniß 
stäter besonderer Nachhilfe nicht zu stören. 
Eben so wenig ist die Meinung, daß ein 
Schüler in das Real= oder Gymnasial-In= 
stitut unbedingt, weder vor vollendetem vier- 
zehnten Lebensjahre aufgenommen, noch vor 
vollendetem achtzehnten Lebensjahre aus dem- 
selben zum akademischen Studium entlassen 
werden dürfe. Vielmehr verstehe sich von selbst, 
daß auch bei diesen Studien= Justituten so- 
wohl die Aufnahme, als die Entlas- 
sung sich immer vorzüglich nach der er for- 
derlichen Reife zu richten hat. Inzwi- 
schen, da die Reife zur Universität nach 
den Kenntnissen allein nicht bemessen
	        
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