Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
Xl. Stück. München, Mittwoch den 15. Februar 23es. 
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Anlage, Wiederberstellung und Unterhal- 
tmug der Chausseen und Bizinal-Wege de- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. Erwaͤgung, daß die fuͤr die allgemeine 
Wohlfahrt des Reiches so wesentliche Er- 
leichterung des effenklichen Verkebrs vorzüg- 
lich von guren Chausseen und Brücken ab- 
bänge; mebrere neue Bestandtbeile Unsers 
Reiches aber gurer Chausseen noch gänzlich 
entbehren, und daß auch in mehreren Ge- 
##den, wo sie zuvor sich im guten Zustande 
besanden, verschiedene derselben durch das 
Kriegs-Fuhrwesen zu Grunde gerichtet wur- 
den, die noch nicht völlig bergestelle snd; — 
ln fernerer Erwdgung, daß zwar die 
erhöhte Auflage auf das Zugvieh die Un- 
kerhalrung des Brücken: und Strassenbaues 
in soferne deckt, als es im gewöhnlichen 
Justande erfoderlich ist, um Unsern Unter- 
thanen im Innern des Reiches die unent- 
geldliche Benüzung der Strassen gestatten 
Ju können, nicht aber, um die ausserordent= 
lichen Auslagen dieses öffentlichen Auf- 
wandjweiges zu bestreiten; 
Haben Wir, zur näheren Bestimmung 
Unserer über die Strassenbau: Konkurrenz 
bisher erlassenen Verordnungen, mittelst 
einer unterm 10. Jänner v. M. an sämt- 
liche Finanz Direktionen des Königreiches 
bereits erlassenen allerhöchsten Entschlies- 
sung, bierüber nachfolgende bestimeere Vor- 
schriften zu geben für nörhig gefunden: 
I. Die unentgeldliche Natural-Konkue- 
renz bleibt im Allgemeinen nach Unseren 
bierüber erlassenen Verordnungen für den 
gewöhnlichen Strassenbau aufgehoben, und 
wird nur alsdann geleister, 
a) wenn völlig neue Chausseen angelegt; 
b) wenn einzelne Chaussee-Bezirke, zur Ver- 
meidung steiler Abhänge, oder der Wir- 
kungen des Hochgewässers, gänzlich abge- 
Andert und neu bergestellt werden müf- 
sen; 
c) wenn Chaussee-Dümme bei der Unlage 
neuer Brücken zur Auffahrt auf dieselben 
zu erheben sind; 
d) wenn die bereits bestehenden Chauffeen 
durch das Kriegs= Fuhrwesen und an- 
dere ausserordentliche Ereignisse dergestale 
grundlos geworden sind, daß die Räder 
der schweren Fubrwerke bei anbaltendem 
Regenwerter, oder bei dem Aufgange des 
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