Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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rechtigt zu fodern, daß, nach vorgaͤngigem Be- 
nehmen mit dem betreffenden Departements-, 
Kollegial- oder Kanzlei-Vorstande, derlei Pa- 
kete oder Briefe durch ein eigenes, von den- 
selben hiezu beauftragtes Individuum auf dem 
Ober-Postamte in Gegenwart des Post-Be- 
amten eröffner werden. 
Untergeordnete Post-Verwaltungen und 
Post= Erreditienen haben in den Fällen eines 
Verdachtes die Anzeige an ihr vorgeseztes 
Ober-Postame zu erstatten, welches sofort die 
weltere Einleitung zu treffen hat. 
Nach dieser Unserer allerhöchsten Verord-- 
nung, welche Wir durch das Regierungsblatt 
zur allgemeinen Kenntniß bringen lassen, hat 
sich Jedermann, vom 1. Jänner künfeigen Jah- 
res angefangen, schuldigst zu achten. 
München den 10. Dezember 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller, 
  
(Den Gerichtsstand der Posibeamten betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch das organische Edikt vom 24. Juli 
I. J., I. 10., über die Gerichts-Verfassung, 
wird alles dasjenige, was in Hinsicht auf den 
privllegirten Gerichtsstand der Postbeamten in 
den Verordnungen vom 14. Februar 1806, 
. r. und 11. (Regierungsblatt 1806, Seite 
55—607.) und noch näher in der Verordnung 
  
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vom 29. Jaͤnner 1807 (Regierungsblatt 1807, 
Seite 264 — 266.) bestiunnt worden ist, auf- 
gehoben. 
Da nun mit dem 1. Jaͤnner 1809 die Kom- 
petenz der Untergerichte sich auf die in ihrem 
Bezirke angebrachte und nicht durch besondere 
Verfügung erlmirte Real- und Versonal- 
Klagen, ohne Ruͤcksicht auf die bisher bestan- 
denen persoͤnlichen Privilegien und Exemitio- 
nen erstrecklt; so werden hienach ebenfalls 
Unsere sämtlichen Postbeamten (mit Aufhe= 
bung der angeführten Verordnungen) dahin 
angewiesen. 
In Absicht auf die Kompetenz der Judikatur 
in Dienstes= Unrersuchungen der Postbeamten 
haben Wir bereirs in dem organischen Edikte, 
die Anordnung der Post Sektion berreffend, 
C. o. bestimmt entschieden. 
Gegenwärtige Verordnung wollen Wir durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Nachach- 
tung bekannt machen lassen. 
München den 19. Dezember 1808. 
Max Josepbp. 
Freiherr von Mentgelas. 
Auf kbniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General-Sekretaͤr 
Baumiller. 
  
Die Erhebung der Tar= und Sportel-Gebühren 
durch die Postämter betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zwar durch Unsere Verordnung 
vom 24. Okrober v. Jahres (Negierungsblat#t 
XUVII. Scück) verfügt, daß, um die Erhe-
	        
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