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rechtigt zu fodern, daß, nach vorgaͤngigem Be-
nehmen mit dem betreffenden Departements-,
Kollegial- oder Kanzlei-Vorstande, derlei Pa-
kete oder Briefe durch ein eigenes, von den-
selben hiezu beauftragtes Individuum auf dem
Ober-Postamte in Gegenwart des Post-Be-
amten eröffner werden.
Untergeordnete Post-Verwaltungen und
Post= Erreditienen haben in den Fällen eines
Verdachtes die Anzeige an ihr vorgeseztes
Ober-Postame zu erstatten, welches sofort die
weltere Einleitung zu treffen hat.
Nach dieser Unserer allerhöchsten Verord--
nung, welche Wir durch das Regierungsblatt
zur allgemeinen Kenntniß bringen lassen, hat
sich Jedermann, vom 1. Jänner künfeigen Jah-
res angefangen, schuldigst zu achten.
München den 10. Dezember 1808.
Mar Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller,
(Den Gerichtsstand der Posibeamten betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch das organische Edikt vom 24. Juli
I. J., I. 10., über die Gerichts-Verfassung,
wird alles dasjenige, was in Hinsicht auf den
privllegirten Gerichtsstand der Postbeamten in
den Verordnungen vom 14. Februar 1806,
. r. und 11. (Regierungsblatt 1806, Seite
55—607.) und noch näher in der Verordnung
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vom 29. Jaͤnner 1807 (Regierungsblatt 1807,
Seite 264 — 266.) bestiunnt worden ist, auf-
gehoben.
Da nun mit dem 1. Jaͤnner 1809 die Kom-
petenz der Untergerichte sich auf die in ihrem
Bezirke angebrachte und nicht durch besondere
Verfügung erlmirte Real- und Versonal-
Klagen, ohne Ruͤcksicht auf die bisher bestan-
denen persoͤnlichen Privilegien und Exemitio-
nen erstrecklt; so werden hienach ebenfalls
Unsere sämtlichen Postbeamten (mit Aufhe=
bung der angeführten Verordnungen) dahin
angewiesen.
In Absicht auf die Kompetenz der Judikatur
in Dienstes= Unrersuchungen der Postbeamten
haben Wir bereirs in dem organischen Edikte,
die Anordnung der Post Sektion berreffend,
C. o. bestimmt entschieden.
Gegenwärtige Verordnung wollen Wir durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Nachach-
tung bekannt machen lassen.
München den 19. Dezember 1808.
Max Josepbp.
Freiherr von Mentgelas.
Auf kbniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
Baumiller.
Die Erhebung der Tar= und Sportel-Gebühren
durch die Postämter betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben zwar durch Unsere Verordnung
vom 24. Okrober v. Jahres (Negierungsblat#t
XUVII. Scück) verfügt, daß, um die Erhe-