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Unsere samtlichen General-Kreis-Kom-
missariate, so wie alle und jede dabei mehr
oder minder betheiligte Unterbehèrden baben
sich, jede in ihrem Wirkungekreise, den
pünktlichen und sorgfälrigen Vollzug der bier
ausgesprochenen Verfügung Pflichtmassig an-
gelegen seyn zu lassen.
München den 23. Februar 1809.
Marx Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
der General- Sekretaͤr
Baumuͤller.
Allgemeines Regulativ der Konkurrenz
zu den Kriegslasten.
Die durch Konkurrenz zu vergütenden
Kriegslasten sind:
A. Einqguartierung, mie Natural-Ver-
pslegung verbunden;
B. Kriegsfrohnen, und zwar
1) Spanndienste,
2. Handfrobnen,
C. Naturallieferungen.
I. Titel. #
Von Einguartierungen.
S. 1. Die auf einige Zeit an einem Orte
stationirten scemden Truppen sollen überall,
wo es immer thunlich ist, in Kasernen oder an-
deren zu solchem Behufe tauglichen Gebäuden
untergebracht werden.
G. 2. In diesem Falle sind zu derselben
normalmässigen Verpflegung da, wo die Ra-
turalien nicht mit mehr Vortheil durch Natu-
ral-Konkurrenz beigebracht werden können, Ak-
korde mit tieseranten, im Wege öffentlicher
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tizitation, abzuschliessen, wofür die Zahlung
meh den weiter unren ausgesprochenen Perä-
ugtions= Grundsäzen zu berichtigen kommt.
I. 3. Die Verpflegung der bei Privaten
einquarrierten Offlziere und. Gemeinen liegt
dem Quartierträger in so weit ob, als die
Mannschaft ihre Nahrung nicht etwa mit-
bringt, oder aus Magazinen erhält.
§. 4. Das Maß dieser Verpflegung wird
für die Unter= Offzziere und Gemeinen fols
gendermassen regulirt:
Zum Frühstücke:
Suppe oder 1 Gläschen Brandwein.
Zum Mittags-Mayle:
Suppe,
ein halbes (baierisches) Pfund Fleisch,
eine Portion trockenen oder frischen Zuge-
müses.
Zum Abend-Essen:
Suppe oder Zugemüse.
Ueberdies täglich 14 (baierisches) Ofund
Brod, und, nach Verschiedenheit der Bier
oder Wein erzeugenden htänder, eine Maß
Bier, oder 1 Maß Wein im baierischen
Maße.
§.b Die schwere Pferde-Rarien,
für schwere Kavallerie und Fuhrwesem soll
da, wo durch besondere Reglements nicht
ein anderes Verbältniß festgesezt wird, aus
8 (baierischen) Pfunden Haber,
12 — Heu,
3 — Strob,
die leichte Ration, fuͤr Husaren,
Chasseuts, Dragoner 2c., dann für Pferde
der Offiziere und Berpflegungs. Beamten, aus