Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Unsere samtlichen General-Kreis-Kom- 
missariate, so wie alle und jede dabei mehr 
oder minder betheiligte Unterbehèrden baben 
sich, jede in ihrem Wirkungekreise, den 
pünktlichen und sorgfälrigen Vollzug der bier 
ausgesprochenen Verfügung Pflichtmassig an- 
gelegen seyn zu lassen. 
München den 23. Februar 1809. 
Marx Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General- Sekretaͤr 
Baumuͤller. 
Allgemeines Regulativ der Konkurrenz 
zu den Kriegslasten. 
Die durch Konkurrenz zu vergütenden 
Kriegslasten sind: 
A. Einqguartierung, mie Natural-Ver- 
pslegung verbunden; 
B. Kriegsfrohnen, und zwar 
1) Spanndienste, 
2. Handfrobnen, 
C. Naturallieferungen. 
I. Titel. # 
Von Einguartierungen. 
S. 1. Die auf einige Zeit an einem Orte 
stationirten scemden Truppen sollen überall, 
wo es immer thunlich ist, in Kasernen oder an- 
deren zu solchem Behufe tauglichen Gebäuden 
untergebracht werden. 
G. 2. In diesem Falle sind zu derselben 
normalmässigen Verpflegung da, wo die Ra- 
turalien nicht mit mehr Vortheil durch Natu- 
ral-Konkurrenz beigebracht werden können, Ak- 
korde mit tieseranten, im Wege öffentlicher 
  
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tizitation, abzuschliessen, wofür die Zahlung 
meh den weiter unren ausgesprochenen Perä- 
ugtions= Grundsäzen zu berichtigen kommt. 
I. 3. Die Verpflegung der bei Privaten 
einquarrierten Offlziere und. Gemeinen liegt 
dem Quartierträger in so weit ob, als die 
Mannschaft ihre Nahrung nicht etwa mit- 
bringt, oder aus Magazinen erhält. 
§. 4. Das Maß dieser Verpflegung wird 
für die Unter= Offzziere und Gemeinen fols 
gendermassen regulirt: 
Zum Frühstücke: 
Suppe oder 1 Gläschen Brandwein. 
Zum Mittags-Mayle: 
Suppe, 
ein halbes (baierisches) Pfund Fleisch, 
eine Portion trockenen oder frischen Zuge- 
müses. 
Zum Abend-Essen: 
Suppe oder Zugemüse. 
Ueberdies täglich 14 (baierisches) Ofund 
Brod, und, nach Verschiedenheit der Bier 
oder Wein erzeugenden htänder, eine Maß 
Bier, oder 1 Maß Wein im baierischen 
Maße. 
§.b Die schwere Pferde-Rarien, 
für schwere Kavallerie und Fuhrwesem soll 
da, wo durch besondere Reglements nicht 
ein anderes Verbältniß festgesezt wird, aus 
8 (baierischen) Pfunden Haber, 
12 — Heu, 
3 — Strob, 
die leichte Ration, fuͤr Husaren, 
Chasseuts, Dragoner 2c., dann für Pferde 
der Offiziere und Berpflegungs. Beamten, aus
	        
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