Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Vormerkung der Summe, auf welche sich die 
in einem Briefe oder Pakete befindlichen Quit- 
tungen belaufen, keineswegs als eine Werths- 
Deklaration derselben angesehen, somit solche 
mit dem Ausdrucke „Quitcung“ bezeichnete 
Beiefe und YPakete nur nach dem Gewichr 
derselben tarxirt werden sollen, wogegen aber, 
im Falle des Verlustes, Unser königliches Post- 
Aerar nur jene Entscháoigung leisten wird, 
welche in dem vorgemerkten 13ten H. für die 
in Verlust gegangenen Akten, Rechnungen, 
und solche Papiere, von welchen die Ausgeber 
keinen bestimmten Werth ansegeben haben, 
festgesezr worden ist- 
Unneer diesen Bestimmungen können Brtefe 
und Pakete, mit Quittungen beschwert, auch 
mit der reitenden Post unter postämrlicher Re- 
kommendation versendet werden. 
Wir haben diese Unsere Verordnung durch 
das Regierungsblatt zur allgemeinen Wissen= 
schaft und Rachachmug bekannt machen lassen. 
Muͤnchen den 26. Dezember 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf büniglichen allerhöchsten Befehl 
der General= Sekretär 
Baumiller. 
(Die Ansprüche protestamtischer Predigamts-Kan- 
didaten an auswärtigen Vikariaten und Pfar- 
resen, auf Zurückberufung zu geistlichen 
Stellen im Waterlande betreffend.) « 
WirMartmlsansosepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wir haben in Betreff der Ansprüche von 
solchen protestantischen Predigamts Kandi- 
  
4“ 
daren, welche im Auslande Vikariare oder 
Pfarreien beklelden, und auf geistliche Amts- 
stellen Unsers Reiches zurückberufen zu werden 
wunschen, in Erwägung der besonderen Ver- 
hälmisse, unter welchen dieselben ehemals ihr 
Umerkommen im Auslande zu suchen veran- 
laßt worden sind, beschlossen wie folgt: 
1) Jnländischen Kandidaten, welche unter 
der vorigen Verfassung ihres Vaterlandes im 
auswärtigen Gebiete als Vikarlen oder Pfar- 
rer angestellt worden sind, bewilligen Wir die 
sreie Konkurrenz bei der Eröfnung geistlicher 
Amtestellen in Unserem Reiche. 
) Sie müssen aber bei der Bewerbung 
um solche Pfarrämter nachweisen, daß ihnen 
bei der auswärtigen Anstellung von den ih- 
nen vorgesezten inländischen Konfistorien die 
Erlaubniß zur Annahme fremdherrischer 
Dienste., und die ausdrückliche Versicherung 
einer künftigen Zurückberufung in ihr Vater- 
land ertheilt worden sey. 
3) Auch sind sie verpflichtet, von ihren 
bisherigen vorgesezten Behörden Zeugnisse für 
ihre Geschicklichkein, treue Amrsführung, und 
ihr sittliches Wohlverhalten beizubringen. 
4) Sie müussen sich wie alle innländischen 
Kandidaten, vor ihrer wieklichen Anstellung 
im geistlichen Amte auf eine Pfarrei Unsers 
NReiches der Prüfung pro Ministerio vor 
Unserm General-Konststorium zu München 
unterwerfen, und konnen nachher nur auf 
solche Serellen beförderr zu werden erwarten, 
welche ihrer Qualifikation und Expektanszeit 
angemessen sind. «
	        
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