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Vormerkung der Summe, auf welche sich die
in einem Briefe oder Pakete befindlichen Quit-
tungen belaufen, keineswegs als eine Werths-
Deklaration derselben angesehen, somit solche
mit dem Ausdrucke „Quitcung“ bezeichnete
Beiefe und YPakete nur nach dem Gewichr
derselben tarxirt werden sollen, wogegen aber,
im Falle des Verlustes, Unser königliches Post-
Aerar nur jene Entscháoigung leisten wird,
welche in dem vorgemerkten 13ten H. für die
in Verlust gegangenen Akten, Rechnungen,
und solche Papiere, von welchen die Ausgeber
keinen bestimmten Werth ansegeben haben,
festgesezr worden ist-
Unneer diesen Bestimmungen können Brtefe
und Pakete, mit Quittungen beschwert, auch
mit der reitenden Post unter postämrlicher Re-
kommendation versendet werden.
Wir haben diese Unsere Verordnung durch
das Regierungsblatt zur allgemeinen Wissen=
schaft und Rachachmug bekannt machen lassen.
Muͤnchen den 26. Dezember 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas.
Auf büniglichen allerhöchsten Befehl
der General= Sekretär
Baumiller.
(Die Ansprüche protestamtischer Predigamts-Kan-
didaten an auswärtigen Vikariaten und Pfar-
resen, auf Zurückberufung zu geistlichen
Stellen im Waterlande betreffend.) «
WirMartmlsansosepb,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern.
Wir haben in Betreff der Ansprüche von
solchen protestantischen Predigamts Kandi-
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daren, welche im Auslande Vikariare oder
Pfarreien beklelden, und auf geistliche Amts-
stellen Unsers Reiches zurückberufen zu werden
wunschen, in Erwägung der besonderen Ver-
hälmisse, unter welchen dieselben ehemals ihr
Umerkommen im Auslande zu suchen veran-
laßt worden sind, beschlossen wie folgt:
1) Jnländischen Kandidaten, welche unter
der vorigen Verfassung ihres Vaterlandes im
auswärtigen Gebiete als Vikarlen oder Pfar-
rer angestellt worden sind, bewilligen Wir die
sreie Konkurrenz bei der Eröfnung geistlicher
Amtestellen in Unserem Reiche.
) Sie müssen aber bei der Bewerbung
um solche Pfarrämter nachweisen, daß ihnen
bei der auswärtigen Anstellung von den ih-
nen vorgesezten inländischen Konfistorien die
Erlaubniß zur Annahme fremdherrischer
Dienste., und die ausdrückliche Versicherung
einer künftigen Zurückberufung in ihr Vater-
land ertheilt worden sey.
3) Auch sind sie verpflichtet, von ihren
bisherigen vorgesezten Behörden Zeugnisse für
ihre Geschicklichkein, treue Amrsführung, und
ihr sittliches Wohlverhalten beizubringen.
4) Sie müussen sich wie alle innländischen
Kandidaten, vor ihrer wieklichen Anstellung
im geistlichen Amte auf eine Pfarrei Unsers
NReiches der Prüfung pro Ministerio vor
Unserm General-Konststorium zu München
unterwerfen, und konnen nachher nur auf
solche Serellen beförderr zu werden erwarten,
welche ihrer Qualifikation und Expektanszeit
angemessen sind. «