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naͤchst weitere Verfuͤgung zu treffen vorbehalten.
3) Wir verordnen demnach hiemit, und
bis zu Inkorporirung derselben an andere
#andgerichte, daß die Landrichter derselben in
den Fällen, wo gemäß dem Edikte über die
Gerichts-Werfassung, vom 24. Julius 1808,
II. Titel G. 14, die Beiziehung zweier Gerichts:
Mieglieder zur Erlassung eines
Endurtheils nothwendig werden sollte,
diese von dem nächstgelegenen, mit zwei
Assessoren versehenen Land oder Stadt-Gerichte
ald hunc Actum requiriren sollen.
4) Unsere General-Kreis-Kommissarlate
haben ungesäumt nach Empfange jenes Stückes
des Regierungsblatts, welches die gegenwärtige
Nomination enthalten wird,
die betreffenden Individuen in den kürzesten,
jedoch mit Räcksicht auf die Entfernung
ihres dermaligen Wohnortes von jenem
ihrer Anstellung berechneten, Terminen zur
Antretung der Stelle, wozu sie bestimmt sind,
einzuberufen; und Wir erwarten, daß die ernannten
Assessoren und Aktuare diesen Termin
um so zuverlässiger einhalten werden,
als diejenigen, welche ihn ohne augenblickliche
strenge Nachweisung der gültigen Ursache
ihres Verzuges verfliessen lassen sollten,
den Verlust der ihnen allergnddigst zugedachten
Anstellung sich selbst zuzuschreiben haben;
jene Individuen hingegen, welche sich gegen
den Ort ihrer Anstellung Einreden vorzubringen
erlauben sollten, nicht nur ihrer dermaligen
Anstellung, sondern auch alles weiteren
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Anspruches auf eine solche hiemit verlustig
erklärt werden.
5) Jene Individuen, welche durch die gegenwärtige
Romination reaktivirt werden,
behalten auf den Fall, wo ihr bereits regulirter
Pensions= oder Quiescenz= Gehale sich
höher belief, als derjenige, welcher mit ihrer
dermaligen Anstellung verbunden ist, diesen
Mehrbezug als Entschädigungs-Zulage, und
es wird ihnen derselbe bei der betreffenden Finanz-Direktion
angewiesen werden. Ucbrigens
wird über den Gehalt der Assessoren und
Akcuare Unsere besondere allerhöchste Eutschliessung
nachfolgen.
6) Unsere General= Kreis-Kommissariate
haben sich die Einberufung der angestellten
Individuen sorgfältig angelegen seyn zu lassen,
und Uns sowohl über den Vollzug binnen
2 Monaten, vom Tage der bekannt gewordenen
Nomination an gerechnet, allergehorsamsten
Bericht zu erstatten, als auch die
etwa eintretenden Fälle des Verzugs, oder
der Weigerung einzelner Individuen ungesäumt
Uns zur Kenntniß zu bringen.
München den 4. Mäcz 1809.
Max Josepbp.
Freih, von Montgelas. Graf Morawitzky.
Auf kbniglichen allerhechsten Befehl
der General-Sekretaͤr
z. Kobell.