Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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naͤchst  weitere  Verfuͤgung  zu  treffen  vorbehalten.


3)  Wir  verordnen  demnach  hiemit,  und
bis  zu  Inkorporirung  derselben  an  andere
#andgerichte,  daß  die  Landrichter  derselben  in
den  Fällen,  wo  gemäß  dem  Edikte  über  die
Gerichts-Werfassung,  vom  24.  Julius  1808,
II.  Titel  G.  14,  die  Beiziehung  zweier  Gerichts:
  Mieglieder  zur  Erlassung  eines
Endurtheils  nothwendig  werden  sollte,
diese  von  dem  nächstgelegenen,  mit  zwei
Assessoren  versehenen  Land  oder  Stadt-Gerichte
  ald  hunc  Actum  requiriren  sollen.

4)  Unsere  General-Kreis-Kommissarlate
haben  ungesäumt  nach  Empfange  jenes  Stückes
  des  Regierungsblatts,  welches  die  gegenwärtige
  Nomination  enthalten  wird,
die  betreffenden  Individuen  in  den  kürzesten,
  jedoch  mit  Räcksicht  auf  die  Entfernung
  ihres  dermaligen  Wohnortes  von  jenem
ihrer  Anstellung  berechneten,  Terminen  zur
Antretung  der  Stelle,  wozu  sie  bestimmt  sind,
einzuberufen;  und  Wir  erwarten,  daß  die  ernannten
  Assessoren  und  Aktuare  diesen  Termin
  um  so  zuverlässiger  einhalten  werden,
als  diejenigen,  welche  ihn  ohne  augenblickliche
  strenge  Nachweisung  der  gültigen  Ursache
  ihres  Verzuges  verfliessen  lassen  sollten,
den  Verlust  der  ihnen  allergnddigst  zugedachten
  Anstellung  sich  selbst  zuzuschreiben  haben;
jene  Individuen  hingegen,  welche  sich  gegen
den  Ort  ihrer  Anstellung  Einreden  vorzubringen
  erlauben  sollten,  nicht  nur  ihrer  dermaligen
  Anstellung,  sondern  auch  alles  weiteren

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Anspruches  auf  eine  solche  hiemit  verlustig
erklärt  werden.

5)  Jene  Individuen,  welche  durch  die  gegenwärtige
  Romination  reaktivirt  werden,
behalten  auf  den  Fall,  wo  ihr  bereits  regulirter
  Pensions=  oder  Quiescenz=  Gehale  sich
höher  belief,  als  derjenige,  welcher  mit  ihrer
dermaligen  Anstellung  verbunden  ist,  diesen
Mehrbezug  als  Entschädigungs-Zulage,  und
es  wird  ihnen  derselbe  bei  der  betreffenden  Finanz-Direktion
  angewiesen  werden.  Ucbrigens
  wird  über  den  Gehalt  der  Assessoren  und
Akcuare  Unsere  besondere  allerhöchste  Eutschliessung
  nachfolgen.

6)  Unsere  General=  Kreis-Kommissariate
haben  sich  die  Einberufung  der  angestellten
Individuen  sorgfältig  angelegen  seyn  zu  lassen,
und  Uns  sowohl  über  den  Vollzug  binnen
2  Monaten,  vom  Tage  der  bekannt  gewordenen
  Nomination  an  gerechnet,  allergehorsamsten
  Bericht  zu  erstatten,  als  auch  die
etwa  eintretenden  Fälle  des  Verzugs,  oder
der  Weigerung  einzelner  Individuen  ungesäumt
  Uns  zur  Kenntniß  zu  bringen.

München  den  4.  Mäcz  1809.
Max  Josepbp.
Freih,  von  Montgelas.  Graf  Morawitzky.

Auf  kbniglichen  allerhechsten  Befehl

der  General-Sekretaͤr
z.  Kobell.