Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

b) Der Landrichter laͤßt, mit Zuzlehnng 
des Rentbeamtens und zweier fähigen 
bandwirthe, die selbst Natural-rä- 
stationen zu leisten haben, durch einen 
ge##bten Kornmesser von allen Getreid-= 
sorten, welche eingedient werden müs- 
sen, mit dum zu den Natural-Ge- 
treiddiensten bisher gebrauchten und üb- 
lichen Getrreidmaße, mit Beobachtung 
der gewöhnlichen Messungemethode, so 
vieles messen und auf einen Haufen wer- 
fen, daß es beilaͤufig 50 neue, oder 
baierische Mezen betragen moͤchte. 
e) Dasselbe Getreid wird sogleich mit 
dem neuen Mezen nachgemessen; aber 
weder ein Rieb, noch ein Stoß an- 
gebracht; auch wird der Mezen, ohne 
auf dem Steg oder Rand eitwas stehen 
zu lassen, ganz eben gestrichen;— 
was durch den Mezen nicht ausgemes 
sen werden kann, wird durch seine Un- 
terabtheilungen, die nach dem Halbi- 
rungssosteme bis auf einen halben Dreis- 
siger gehen, nachgetragen. 
6 Sowohl das erste Resultat, das allezeit 
aus ganzen Zahlen bestehen muß, als 
das zweite wird im Protokolle vorge- 
merkt,, und nach wiederholten Verglei- 
chungen mit jeder anderen Getreidsorte 
vom Landrichter, dem Rentbeamten und 
den zwei Landwirthen unterschrieben, 
und durch das General: Kreis-Kom- 
missariat an Unsere hiezu bestellte Kom- 
mission nach München überschickt. 
Die auf solche Weise von allen Re- 
478 
zeptur-Aemtern erhobenen Datg sezen 
die Kommisston in München in den 
Stand, die auf die Gerreiddienste sich 
beziehenden Resolvrirungstabellen zu ver- 
sertigen. 
f) Zur Resolvirung der flässigen Maße 
und des Gewichts ist erfoderlich, daß 
die Lokal-Muttermaße, d. i. die Maß- 
kanne, Gewichts-Einsäze (nicht 
Eimer und Centner), mit einem Ver- 
zeichnisse und der Benennung ihrer Ab- 
theilungen, so wie auch das Fuß- 
und Gerreidmaß an Unsere Kom- 
mission nach München geschickt werden, 
um dieselben mit obigen Protokellen, 
wiederholten Versuchen, und auch mit 
den Originalien unmirtelbar vergleichen, 
und die Resolvirungen daraus ableiten zu 
können. 
12) Diese sämtlichen Resolvirungs-Ta- 
bellen werden dann zur Sicherstellung aller 
Interessenten durch unser Regierungsblatt 
bekannt gemacht werden. 
Unsere General-Kreis-Kommissariate und 
Finanz-Direktionen sowohl, als Unsere sämt- 
liche Landgerichte und Rentämter haben sich 
hienach gehorsamst zu achten, und sorgfältig 
zu wachen, daß diese Unsere Verordnung 
pünktlich vollzogen werde. 
München den 28. Februar 1809. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
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