b) Der Landrichter laͤßt, mit Zuzlehnng
des Rentbeamtens und zweier fähigen
bandwirthe, die selbst Natural-rä-
stationen zu leisten haben, durch einen
ge##bten Kornmesser von allen Getreid-=
sorten, welche eingedient werden müs-
sen, mit dum zu den Natural-Ge-
treiddiensten bisher gebrauchten und üb-
lichen Getrreidmaße, mit Beobachtung
der gewöhnlichen Messungemethode, so
vieles messen und auf einen Haufen wer-
fen, daß es beilaͤufig 50 neue, oder
baierische Mezen betragen moͤchte.
e) Dasselbe Getreid wird sogleich mit
dem neuen Mezen nachgemessen; aber
weder ein Rieb, noch ein Stoß an-
gebracht; auch wird der Mezen, ohne
auf dem Steg oder Rand eitwas stehen
zu lassen, ganz eben gestrichen;—
was durch den Mezen nicht ausgemes
sen werden kann, wird durch seine Un-
terabtheilungen, die nach dem Halbi-
rungssosteme bis auf einen halben Dreis-
siger gehen, nachgetragen.
6 Sowohl das erste Resultat, das allezeit
aus ganzen Zahlen bestehen muß, als
das zweite wird im Protokolle vorge-
merkt,, und nach wiederholten Verglei-
chungen mit jeder anderen Getreidsorte
vom Landrichter, dem Rentbeamten und
den zwei Landwirthen unterschrieben,
und durch das General: Kreis-Kom-
missariat an Unsere hiezu bestellte Kom-
mission nach München überschickt.
Die auf solche Weise von allen Re-
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zeptur-Aemtern erhobenen Datg sezen
die Kommisston in München in den
Stand, die auf die Gerreiddienste sich
beziehenden Resolvrirungstabellen zu ver-
sertigen.
f) Zur Resolvirung der flässigen Maße
und des Gewichts ist erfoderlich, daß
die Lokal-Muttermaße, d. i. die Maß-
kanne, Gewichts-Einsäze (nicht
Eimer und Centner), mit einem Ver-
zeichnisse und der Benennung ihrer Ab-
theilungen, so wie auch das Fuß-
und Gerreidmaß an Unsere Kom-
mission nach München geschickt werden,
um dieselben mit obigen Protokellen,
wiederholten Versuchen, und auch mit
den Originalien unmirtelbar vergleichen,
und die Resolvirungen daraus ableiten zu
können.
12) Diese sämtlichen Resolvirungs-Ta-
bellen werden dann zur Sicherstellung aller
Interessenten durch unser Regierungsblatt
bekannt gemacht werden.
Unsere General-Kreis-Kommissariate und
Finanz-Direktionen sowohl, als Unsere sämt-
liche Landgerichte und Rentämter haben sich
hienach gehorsamst zu achten, und sorgfältig
zu wachen, daß diese Unsere Verordnung
pünktlich vollzogen werde.
München den 28. Februar 1809.
Max Joseph.
Freiherr von Montgelas. Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
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