Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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(Die  Bestellung  der  in  dem  Edikte  uͤber  den  Adel,
S.  71,  beschlossenen  Kommission  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,

von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baiern.

Wir  haben  in  dem  8.  Kapitel  Unsers  Edikts
über  den  Adel  verordnet,  daß  die  ehemaligen
  Fideikomisse  Unserer  adelichen  Familien
die  Eigenschaft  eines  Majorats  unter  den  von
Uns  vorgeschriebenen  Bedingungen  annehmen
können,  und  daß  zur  Berichtigung  der  Verhältnisse
  einer  jeden  Familie  eine  besondere
Kommission  von  Unus  ernanm  werden  wird.

Zu  diesem  Zwecke  wurde  nunmehr  von  Uns
diese  Kommission  aus  den  Mitgliedern  der
Sektion  ver  bürgerlichen  und  peinlichen  Gesezgebung
  bei  Unserm  geheimen  Rathe  ernannt,
und  derselben  aufgetragen,  die  Ansprüche  der
Töchter  und  der  Nachgebornen,  welche  sich
bei  der  Verwandlung  der  bisherigen  Fideikommisse
  in  Masorate  neuen  Styls  ergeben
kbunten,  zu  würdigen  und  gütlich  auszugleichen,
  oder,  wo  das  nicht  Statt  finden  sollte,
an  Unsern  geheimen  Rath  zu  bringen.

Wir  lassen  diese  Unsere  Verordnung  zur
allgemeinen  W  ssenschaft  durch  das  Regierungsblatt
  bekanm  machen.

München  den  6.  Maͤrz  1809.
Max  Joseph.
Graf  Morawitzky.

Auf  kbniglichen  allerhdchsten  Befehl
der  General-Sekretär

Nemmer.

 

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Aufträge.
Andie  sämtlichen  Rentämter  des  Kdnigreiches.
(Die  Verrechnungsart  der  Dezimations-Gefüälle
vom  Jahre  803#  betreffend.)
Wir  Maximllian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wir  finden  nothwendig,  zu  Unserer,  wegen
  Entrichtung  der  Dezimation  für  die  Jahre
1803  und  1808,  unterm  10.  Februar  l.  J.  erlassenen
  allgemeinen  Verordnung  folgende  Bestimmungen
  uͤber  die  Art  der  Verrechnung
nachzutragen:

1)  Da  die  Rentamtsrechnungen  für  das
Jahr  #go3  schon  alle  geschlossen  sind,  oder
wenigstens  geschlossen  seyn  sollten,  so  ist  in
jenen  Distrikten  Unsers  Reiches,  wo  eine
Dezimation  der  Geistlichkeit  ehemals  bestanden
  hat,  die  angeordnete  Nachholung  des  Dezimations=
  Betrages  von  den  Fundations-Kapitalien
  für  das  Ecaksjahr  1803  erst  in  den
Rechnungen  des  Etatsjahres  1803,  und  zwar
untker  der  Rubrike  der  Einnahmen  an
Ausständen,  in  Einnahme  zu  verrechnen.

2)  Wenn  aber  das  eine  oder  andere  Rentamt
  schon  einige  Gelder  in  Abi  77.69  an  dieser
Dezimation  empfangen,  und  in  die  Rechnung
des  Etatsjahres  180  gebracht  hätte,  so  hat
es  hiebei  sein  Bewenden,  und  es  kommen
nur  mehr  die  Reste  derselben  Schuldigkeit  in
der  Rechnung  des  Etatsjahres  1808  als  nachgetragene
  Ausstaͤnde  zu  vereinnahmen.

München  den  3.  Mäcz  18090.

Max  Joseph.
Freiherr  von  Hompecch.
Auf  koniglichen  allerh'ichsten  Befehl
der  General-Sekretár
G.  Geiger.