Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  34.  1914.  205

Sodalauge  auszuwaschen  und  durch  Kalkmilchanstrich  zu  desinfizieren.  Die  Fußböden
in  den  Ghususchen  un  sind  nach  jedem  Markte  mit  Wasser  abzuspülen  und  mit
Kalkmilch  anzustreichen.  .  »

Auf  Jahr=  und  Wochenmärkte,  die  von  der  Beaufsichtigung  durch  den  Kreistierarzt
befreit  sind,  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.  „  5sm“

VI.  Gast=  und  Händlerställe,  in  denen  Klauenvieh  untergebracht  ist,  einschließlich
der  dort  aufgestellten  Viehwagen  sowie  deren  Zugänge  und  Anrampungen  müssen  nach
jeder  Benutzung  gereinigt  und  desinfiziert  werden.  Bei  größeren  Ställen  kann  nach
Anordnung  der  Polizeibehörde  diese  Maßregel  auf  die  benutzten  Teile  beschränkt  werden.

VII.  Bei  dieser  Gelegenheit  weist  das  unterzeichnete  Ministerium  wiederholt  auf
die  durch  §  9  des  Viehseuchengesetzes  begründete  Anzeigepflicht  hin.  Danach  haben
die  Viehbesitzer  sowie-  die  sonstigen  zur  Anzeige  verpflichteten  Personen  schon  dann,
wenn  sie  verdächtige  Erscheinungen,  welche  den  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuchevermuten
  lassen,  an  dem  Vieh  bemerken,  sowohl  dem  Ortsvorsteher  wie  der  Polizeibehörde
  (Domanialamt,  Klosteramt,  Magistrat,  Gutsobrigkeit)  auf  dem  schnellsten  Wege
Anzeige  zu  erstatten.  Auch  das  fahrlässige  Unterlassen  oder  Verzögern  der  Anzeige  zieht
Strafen  nach  sich.  Auch  kann,  falls  die  Tötung  des  verseuchten  Bestandes  verfügt
wird,  die  Entschädigung  dann  versagt  werden,  wenn  der  Besitzer  seine  Anzeigepflicht  verletzt
  hat.  Bis  zur  weiteren  Verfügung  der  Polizeibehörde  hat  der  Besitzer  der  verdächtigen
  Tiere  sämtliches  Klauenvieh  des  Gehöfts  unter  Stallsperre  zu  halten.

Wlll.  Da  die  Seuche  sich  wieder  den  Grenzen  des  Landes  nähert  und  auch  vereinzelt
  in  das  Großherzogtum  eingeschlepot  ist,  so  besteht  die  Gefahr,  daß  sie  auch  im
Lande  wieder  auftreten  kann.  Um  dieser  Gefahr  entgegenzuwirken  und  sich  vor  Schaden
zu  bewahren,  werden  alle  Viehbesitzer  folgende  Maßnahmen  des  Selbftschutzes  zweckmäßig
  zur  Durchführung  bringen:

1.  Der  Ankauf  von  Rindvieh,  namentlich  bei  fremden  Händlern,  ist  möglichst
zu  vermeiden.  #  ·
2.  Angekauftes  Klauerwieh  ist  wenigstens  8  Tage  lang  vom  eigenen  Viehbestand
gänzlich  getrennt  zu  halten  und  durch  ein  besonderes  Wartepersonal  besorgen
  zu  lassen.  Beim  Einstellen  dieses  Viehs  ist  es  am  ganzen  Körper  und
namentlich  an  den  Klauen,  nachdem  bei  Rindern  diese  vorher  ausgeschnitten
sind,  mit  grüner  Seife  und  warmem  Wasser  tüchtig  abzubürsten  und  mit
einer  2  %%  Auflösung  von  Kreolin  oder  Lysol  in  Wasser  abzuwaschen.
Biehhändler  sind  von  Kuh=  und  Schweineställen  tunlichst  fern  zu  halten.
Bei  Einstellung  neuer  Arbeitskräfte,  welche  mit  dem  Klauenvieh  in  Berührung
  kommen,  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Arbeitsanzug  einschließlich
  des  Schuhzeugs  dieser  Personen  alsbald  mit  heißer  Sodalauge  befeuchtet
  und  feucht  gebürstet,  oder  besser  in  einer  Desinfektionsanstalt  desinfiziert
  wird.  «

Die  Polizeibehörden  haben  auf  diese  Mittel  des  Selbstschutzes  durch  wiederholte
Bekanntmachungen  und  in  sonst  geeigneter  Weise  aufmerksam  zu  machen.

Schwerin,  den  3.  Juni  1914.

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Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für
M  *83523  7V.  V.,  L  iten

 

6  Langfeld.