Nr. 34. 1914. 205
Sodalauge auszuwaschen und durch Kalkmilchanstrich zu desinfizieren. Die Fußböden
in den Ghususchen un sind nach jedem Markte mit Wasser abzuspülen und mit
Kalkmilch anzustreichen. . »
Auf Jahr= und Wochenmärkte, die von der Beaufsichtigung durch den Kreistierarzt
befreit sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung. „ 5sm“
VI. Gast= und Händlerställe, in denen Klauenvieh untergebracht ist, einschließlich
der dort aufgestellten Viehwagen sowie deren Zugänge und Anrampungen müssen nach
jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann nach
Anordnung der Polizeibehörde diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden.
VII. Bei dieser Gelegenheit weist das unterzeichnete Ministerium wiederholt auf
die durch § 9 des Viehseuchengesetzes begründete Anzeigepflicht hin. Danach haben
die Viehbesitzer sowie- die sonstigen zur Anzeige verpflichteten Personen schon dann,
wenn sie verdächtige Erscheinungen, welche den Ausbruch der Maul= und Klauenseuchevermuten
lassen, an dem Vieh bemerken, sowohl dem Ortsvorsteher wie der Polizeibehörde
(Domanialamt, Klosteramt, Magistrat, Gutsobrigkeit) auf dem schnellsten Wege
Anzeige zu erstatten. Auch das fahrlässige Unterlassen oder Verzögern der Anzeige zieht
Strafen nach sich. Auch kann, falls die Tötung des verseuchten Bestandes verfügt
wird, die Entschädigung dann versagt werden, wenn der Besitzer seine Anzeigepflicht verletzt
hat. Bis zur weiteren Verfügung der Polizeibehörde hat der Besitzer der verdächtigen
Tiere sämtliches Klauenvieh des Gehöfts unter Stallsperre zu halten.
Wlll. Da die Seuche sich wieder den Grenzen des Landes nähert und auch vereinzelt
in das Großherzogtum eingeschlepot ist, so besteht die Gefahr, daß sie auch im
Lande wieder auftreten kann. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken und sich vor Schaden
zu bewahren, werden alle Viehbesitzer folgende Maßnahmen des Selbftschutzes zweckmäßig
zur Durchführung bringen:
1. Der Ankauf von Rindvieh, namentlich bei fremden Händlern, ist möglichst
zu vermeiden. # ·
2. Angekauftes Klauerwieh ist wenigstens 8 Tage lang vom eigenen Viehbestand
gänzlich getrennt zu halten und durch ein besonderes Wartepersonal besorgen
zu lassen. Beim Einstellen dieses Viehs ist es am ganzen Körper und
namentlich an den Klauen, nachdem bei Rindern diese vorher ausgeschnitten
sind, mit grüner Seife und warmem Wasser tüchtig abzubürsten und mit
einer 2 %% Auflösung von Kreolin oder Lysol in Wasser abzuwaschen.
Biehhändler sind von Kuh= und Schweineställen tunlichst fern zu halten.
Bei Einstellung neuer Arbeitskräfte, welche mit dem Klauenvieh in Berührung
kommen, ist darauf hinzuwirken, daß der Arbeitsanzug einschließlich
des Schuhzeugs dieser Personen alsbald mit heißer Sodalauge befeuchtet
und feucht gebürstet, oder besser in einer Desinfektionsanstalt desinfiziert
wird. «
Die Polizeibehörden haben auf diese Mittel des Selbstschutzes durch wiederholte
Bekanntmachungen und in sonst geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
Schwerin, den 3. Juni 1914.
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Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
M *83523 7V. V., L iten
6 Langfeld.