Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Beilage  2.

Beilage  3.

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8  24.

Bei  der  Verpachtung  von  dem  Staate  oder  der  Zinvilliste  zustehenden
Fischereirechten  sind  Abweichungen  von  den  Bestimmungen  des  Art.  31  Abs.  1,  4,  5  des
Fischereigesetzes  zulässig;  auch  muß  eine  Ausfertigung  des  Pachtvertrags  nicht  hinterlegt
werden.

Die  Vorschriften  der  88  16  bis  23  finden  bei  Verpachtungen  des  Staates  oder  der
Zivilliste  keine  Anwendung.

VII.  Erlaubnisscheine.
8  25.

Die  in  Art.  35  des  Fischereigesetzes  vorgesehene  Ausstellung  von  Erlaubnis—
scheinen  erfolgt  durch  die  Fischereiberechtigten,  dann  mit  deren  Einwilligung  durch  die
Fischereipächter  oder  durch  den  Vorstand  einer  Fischereigenossenschaft  auf  den  Namen  des—
jenigen,  welcher  zur  Ausübung  der  Fischerei  berechtigt  sein  soll.  Wenn  das  Fischwasser
verpachtet  ist,  ist  der  Fischereiberechtigte  selbst  zur  Ausstellung  von  Erlaubnisscheinen  nur
befugt,  sofern  er  sich  dies  im  Pachtvertrage  vorbehalten  hat  oder  sofern  er  nach  dem  Pacht—
vertrage  zur  Ausübung  der  Fischerei  neben  dem  Pächter  berechtigt  ist.  ·

Der  Erlaubnisschein  hat  Vor-  und  Familiennamen,  Beruf  und  Wohnort  des
Ausstellenden,  Vor-  und  Familiennamen,  Beruf  und  Wohnort  desjenigen,  dem  die  Erlaubnis
erteilt  wird,  Art  und  Dauer  der  Erlaubnis  und  die  Bezeichnung  der  Fischwasserstrecke  zu
enthalten.  Der  Schein  ist  von  dem  Aussteller  zu  unterzeichnen.  Die  Verwendung  eines
bestimmten  Formulars  ist  nicht  erforderlich,  doch  wird  empfohlen,  das  anliegende  Muster
zu  gebrauchen.

Wenn  der  Fischereiberechtigte  einen  anderen  in  seiner  Gegenwart  zu  fischen  erlaubt,  so
ist  ein  Erlaubnisschein  nicht  erforderlich.

§  26.

Die  Erlaubnisscheine  bedürfen  der  Beglaubigung  durch  die  Ortspolizeibehörde.
Zuständig  ist  die  Polizeibehörde,  in  deren  Bezirke  der  Aussteller  des  Scheins  wohnt  oder
das  Fischwasser  und,  wenn  sich  dieses  über  mehrere  Gemeindebezirke  erstreckt,  der  größere
Teil  gelegen  ist.

§  27.

Zur  Ausstellung  von  Erlaubnisscheinen  ist  die  Genehmigung  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  erforderlich.  Bei  Erteilung  der  Genehmigung  ist  das  Formular  Beil.  3
zu  benützen.