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) auf eine Vermoͤgens-Strafe, welche
die in Zivil-Sachen bestimmte Appellations-
Summe nicht übersteigr, oder
3) gegen einen Ausländer auf die landes-
Verweisung erkannt worden ist,
X 6. Wenn aber in den Fällen des vor-
bergebenden Gs der Angeschuldigte oder Ver-
urtheilte sich gegen das ihm bekannt gemacht
te Erkenntniß auf neue Umstaͤnde oder erheb-
liche Beweismittel beruft, welche bisher in
den Akten nicht vorgekommen sind, so ist er
damit zu hoͤren, und sodann nach gemachten
Er sezungen von derselben Instanz von neuem
zu erkennen.
r. Von der Appellation insbesondere.
1. Von Einwendung derselben.
C. 7. Bei Bekanntmachung eines Ur-
theils, wogegen Appellation zulaͤßig ist, soll
der Verurtheilte von dem Richter befragt wer-
den:
ob er bei dem Urtheile sich beruhigen, oder
sich dagegen des ihm von dem Geseze verstat-
teten Rechtsmittels der Berufung an das
Oberappellations-Gericht bedienen wolle?
Diese dem Verurtheilten vorgelegte Frage,
und dessen darauf abgegebene Antwort ist in
dem Drotokolle über die Bekantmachung des
Erkennenisses getcreu und umständlich zu be-
merken.
G. 8. Erklaͤrt der Berurtheilte in dem
Verkündigungs-Termine, daß er sich des ihm
verstatteten Rechtsmittels bedienen wolle, so“
ist sogleich von dem Richter dasjenige zu be-
obachten, was in den ## 12.— 18, über die
Aue führung der Appellation vererdnet ist.
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C. o. Wenn aber der Verurtheilte in dem
Berkündigungs-Termine eine Bedenkzeit ver-
lange, oder dem Rechtsmittel entsagt, so ist
ibm eine Frist von vier Tagen zur weiteren
Erkl4rung und zur allenfallsigen Ausfährung
der Appellation zu gestatten.
6. ro. Wenn der Verurtheilte in dem auf
den fünften Tag nach der Urtheils-Verkün=
digung anberaumten Gerichts-Termine dem
Rechtemiktel entsagt, oder, falls er in Frei-
beit seyn sollte, weder in Person, noch durch
elnen Bevollmächtigten erscheint, auch keine der
im 6. 11 benannten Personen für ihn auf-
tritt, so ist mit der Vollstreckung des Urtheils
obne weiters zu verfahren; ausgenommen:
) Wenn der Angeschuldigte, oder eine der
im 11 C. benannten Personen auf der Stelle
darzuebun im Stande wäre, daß durch un-
vermeidliche unverschuldete Umstände es un-
moͤglich geworden sey, dem richterlichen Be-
fehle zu Zenügen, oder
2) wenn dem Gerichte solche erhebliche neue
Tbatumstände oder Beweismittel vorgelegt
werden, welche den Grund des erlassenen Er-
kennenisses ganz verändern.
G #1. Vor Ablaufe der O. 9 und ro be-
stimmten Frist darf die Appellation eingewen-
det werden, nicht bloß von dem Verurtheil-
ten selbst, sondern auch
1) von dessen Vormunde;
2) von dessen Ebegatten;
3) von dessen Verwandten in auf und ab-
steigender tinie;
4) von dessen Bruder oder Schwester.