Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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5) der etwa noch uͤbrige Rest dieser Steuer, 
so wie der Errrag derselben in jenen Krei- 
sen, in welchen keine Unserer Truppen 
oder nur wenige ausser ihren gewöhnli- 
chen Garnisons-Stactionen dislocirt sind, 
ist unverzüglich zu Unserer Zentral-Staats= 
Kasse einzusenden, um das Mehrbedürf= 
niß in jenen Kreisen, wo sie stehen, und 
die übrigen ertraordindren Ausgaben estrei# 
ten zu können; 
6) die Foderungen für die einberufenen Fuhr- 
wesenspferde können an der gegenwärrigen 
Steuer noch nicht abgezogen werden, son- 
dern hierüber wird besondere Resolunon 
erfolgen; 
7) über diese Steuer haben die Rentämtee 
und Kreis-Kassen keine eigene Rechnung 
zu führen, sondern sie erhält, wie jene, 
welche am 15. September v. J. ausge- 
schrieben worden ist, nur ein eigenes Ka- 
pitel in den Rentamts- und Kreis= Kas- 
se: Rechnungen, und die Quittungen der 
an die Konkurrenten hinausbezahlten Gel- 
der werden an die Zentral, Staats Kasse 
statt baar Geld eingeschickt, und von die- 
ser an Unsere Militär-Haupt-Kasse stai 
baar Geld hinübergegeben. 
München den 1. März 1809. 
Mar Joseph. 
Preih. v. Montgelas. Freih. v. Hompesch. 
Auf keniglichen allerhchsten Befehl 
der General= Sekretär 
G. Geiger. 
  
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(Den Bellzug der kusglichen Deklarationen vem 
31. Dezember 1goc und vom 10. März 
1807 gegen diejenigen, welche sich ausser- 
hald den Staaten des rheinischen Bundes auf- 
halten, betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in Unsern Deklaratlonen vom 
31. Dezember 18ob und vom 19. März 
1807 über die staatorechrlichen Verhälmisse 
der Unserer Souverdnität unterworfenen Für- 
sten, Grafen und ehemaligen unmtteelbaren 
adelichen Gutsbesizer die freie Wahl ihres 
Wohnsszes unter folgenden Bedingungen ge- 
stattet, daß sie: 
1) denselben nach der Vorschrift des Ar#ikels 
3I. der rheinischen Bundesakte in einem 
der Staaten der Bundesgenossen, oder 
der mit dem Bunde Allitrten nehmen; 
2) nach 6 Monaten, adato der Publikarion 
der angeführten Deklarationen, ihren Auf- 
enthaltsort, welchen sie sich gewähle ha- 
ben, Uns anzeigen. 
Nur unter der nämlichen Beschränkung ist 
denselben der Eintrin in fremde Dienste darin 
bewilliget. 
Da mehrere dieser Mediarisirten ungeach- 
tet dieser Verordnungen, in scemden, mit dem 
rheinischen Bunde nicht alliirren Staaten sich 
aufhalten, und in derselben Dienste sich befin- 
den, ohne weder in dem gesezlichen Termine 
ihren Aufenthaltsort, noch ihre Dienstesverhaͤlt- 
nisse Uns angezeigt zu haben; so wird densel-
	        
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