Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Nach abgelaufener Frist hat die Einwen- 
dung der Appellation von Seite der zulezt 
genannten Personen nicht statt, ausser in 
den G. 10 Ausnahmsweise bestimmten Fällen, 
und wenn die Vollziehung der Strafe noch 
nicht ihren Anfang genommen hat. 
a. Von der Auesführung der 
Appellation. 
§. 2. Wenn der Verurtbeilte das Rechts- 
mittel ergriffen hat, so ist derselbe von dem 
Richter zu befragen: 
1) Ober neue Thatsachen oder Beweismite 
tel zu seinem Vortbeile nambaft machen könne? 
2) ob er von aller Strafbarkeit frei zu 
sevn bebaupte, oder ob er nur auf Milde- 
rung der Strafe den Antrag machen wolle 2 
und aus welchen Gründen? 
Wenn der Gefangene aufbloße Miklderung 
der Strafe seinen Antrag richtek, und aufei- 
ne Strafe an der Freiheit erkanm worden ist, 
so ist er weiter zu befragen: 
3) ob er mit Vorbehalt seines Rechts auf 
die Entscheidung zweiter Instanz einsweilen 
seine Strase antreten, oder in seinen gegen- 
wärtigen Zustande das zweite Erkenntniß 
abwarten wolle? 
. # 3. Erklär# sich der Verureheilte auf 
die ihm vorgekegte dritte Frage zur Anrretung 
der Strafe bereit, so bat dieses die Folge, 
daß er sogleich in den Strafort verschaft, die 
Serafzeit aber, es werde das erste Urtheil 
in zweiter Instanz bestäriger, oder gemilderr, 
von dem Tage der Verkündigung des erstenur- 
tbeils angerechnet wird. 
Verweigert aber der Appellant die einswei- 
lige Amtretung der Strafe, und wird das erste 
  
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Erkenntniß von zweiter Instanz bestatiget, so ist 
die Strafzeit erst vom Tage der Verkündigung 
des zweiten Erkenntnißes anzurechnen. 
Eine mit der Freibeitsstrafe verbundene 
körperliche Züchrigung bleibt sters bis aufer: 
folgtes zweites Erkenntniß ausgesezt. 
§. 14. Bei Vorlegung der G. u bemerk- 
ten dritten Frage soll der Richter dem Verur- 
tbeilten die Folgen seiner Wahl deutlich er- 
klären, und daß dieses gescheben, wie auch 
alles übrige, was in diesem Termine von 
Amtswegen geschiebt, oder von dem Appellan- 
ten erklärt wird, treu und vollständig zum 
Protokell verzeichnen lassen. 
O. 15. Beruft sich der Appellant auf neue, 
bisber in den Akten nicht vorgekommene 
Umstände oder Beweismirtel, so bat der In- 
quirent Alles, was zur Ausmittlung und Her- 
stellang derselben dient, unverzüglich zu den 
Akten zu bringen. 
Ganz unerhebliche Ersezungen ist zwar 
der Inquirent zu verwerfen befugt; doch 
soll genau zum Protokoll verzeichnet werden, 
nicht nur auf welche Ersezungen sich der Ap- 
pellant berufen hat, sondern auch aus wel- 
chen Gründen dieselben als unerbeblich ver- 
worfen worden sind. 
S. 16. Erbieter sich der Appellane zur schrift- 
lichen Ausführung seiner Gründe wider das 
beschwerende Erkenmniß, so ist ihm daju ei- 
ne böchstens achttägige Frist zu gestatten. 
In denjenigen Gebiets-Theilen Unseres 
Reiches, wo besondere Vertbeidiger vor oder 
zugleich nach erstem Erkenntunsse dem Delin= 
quenten gestattet sind, sollen diese auch fer- 
nerbin gemäß der desbalb vorhandenen Ver-
	        
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