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Nach abgelaufener Frist hat die Einwen-
dung der Appellation von Seite der zulezt
genannten Personen nicht statt, ausser in
den G. 10 Ausnahmsweise bestimmten Fällen,
und wenn die Vollziehung der Strafe noch
nicht ihren Anfang genommen hat.
a. Von der Auesführung der
Appellation.
§. 2. Wenn der Verurtbeilte das Rechts-
mittel ergriffen hat, so ist derselbe von dem
Richter zu befragen:
1) Ober neue Thatsachen oder Beweismite
tel zu seinem Vortbeile nambaft machen könne?
2) ob er von aller Strafbarkeit frei zu
sevn bebaupte, oder ob er nur auf Milde-
rung der Strafe den Antrag machen wolle 2
und aus welchen Gründen?
Wenn der Gefangene aufbloße Miklderung
der Strafe seinen Antrag richtek, und aufei-
ne Strafe an der Freiheit erkanm worden ist,
so ist er weiter zu befragen:
3) ob er mit Vorbehalt seines Rechts auf
die Entscheidung zweiter Instanz einsweilen
seine Strase antreten, oder in seinen gegen-
wärtigen Zustande das zweite Erkenntniß
abwarten wolle?
. # 3. Erklär# sich der Verureheilte auf
die ihm vorgekegte dritte Frage zur Anrretung
der Strafe bereit, so bat dieses die Folge,
daß er sogleich in den Strafort verschaft, die
Serafzeit aber, es werde das erste Urtheil
in zweiter Instanz bestäriger, oder gemilderr,
von dem Tage der Verkündigung des erstenur-
tbeils angerechnet wird.
Verweigert aber der Appellant die einswei-
lige Amtretung der Strafe, und wird das erste
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Erkenntniß von zweiter Instanz bestatiget, so ist
die Strafzeit erst vom Tage der Verkündigung
des zweiten Erkenntnißes anzurechnen.
Eine mit der Freibeitsstrafe verbundene
körperliche Züchrigung bleibt sters bis aufer:
folgtes zweites Erkenntniß ausgesezt.
§. 14. Bei Vorlegung der G. u bemerk-
ten dritten Frage soll der Richter dem Verur-
tbeilten die Folgen seiner Wahl deutlich er-
klären, und daß dieses gescheben, wie auch
alles übrige, was in diesem Termine von
Amtswegen geschiebt, oder von dem Appellan-
ten erklärt wird, treu und vollständig zum
Protokell verzeichnen lassen.
O. 15. Beruft sich der Appellant auf neue,
bisber in den Akten nicht vorgekommene
Umstände oder Beweismirtel, so bat der In-
quirent Alles, was zur Ausmittlung und Her-
stellang derselben dient, unverzüglich zu den
Akten zu bringen.
Ganz unerhebliche Ersezungen ist zwar
der Inquirent zu verwerfen befugt; doch
soll genau zum Protokoll verzeichnet werden,
nicht nur auf welche Ersezungen sich der Ap-
pellant berufen hat, sondern auch aus wel-
chen Gründen dieselben als unerbeblich ver-
worfen worden sind.
S. 16. Erbieter sich der Appellane zur schrift-
lichen Ausführung seiner Gründe wider das
beschwerende Erkenmniß, so ist ihm daju ei-
ne böchstens achttägige Frist zu gestatten.
In denjenigen Gebiets-Theilen Unseres
Reiches, wo besondere Vertbeidiger vor oder
zugleich nach erstem Erkenntunsse dem Delin=
quenten gestattet sind, sollen diese auch fer-
nerbin gemäß der desbalb vorhandenen Ver-