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des bei Unserein Ministerium des Innern an-
eordneten General-Konsistoriums.
S. IV.
In dieser Eigenschaft übertragen Wir den-
selben durch diese besondere Vollmacht, nach
dem unten näher bestimmten Verhältnisse zu
dem General-Konsistorium, die Besorgung
der protestantischen reinkirchlichen Gegenstän-
de. Sie vertreten hiernach die Stellen der
General-Dekane oder Superintendenten.
S. V.
Damit aber Unsere protestautischen Un-
terthauen Sicherheit erhalten, daß ihre kirch-
lichen Angelegenheiten durch Räthe bearbeitet
werden, welche nicht nur zu ihrer Konfession
gehören, sondern welche zugleich die nöthi-
gen Keuntnisse von ihren Religions" Syste-
men und ihren kirchlichen Verfassungen be-
sizen, so sollen densenigen Kreis-Kommissä-
ren, welchen Rechte der protestantischen Kir-
chengewalt zur Ausübung aufgetragen sind,
nach dem Umfange der ihnen angewiesenen
Kirchen-Diözes ein oder mehrere Räthe der
protestantischen Konfession beigegeben werden,
welche entweder schon bewährte Beweise ih-
rer theologischen Kennenisse gegeben haben,
oder von Unserem General-Konsistorium dar-
über geprüft worden sind. ·
8.v1.
Sie fuͤhren den Titel: „Kreis-Kir—
chen-Raͤthe,“ haben mit den uͤbrigen
Kreis-Raͤthen gleichen Rang und tragen die
naͤmliche Uniform, wo sie nicht nach einer
ihnen allenfalls aufgetragenen geistlichen Ver-
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richtung, in priesterlicher Kleidung zu er-
scheinen haben.
g. VII.
Ihr Gehalt wird auf 1600 fl. festgesezt,
wenn ein oder das andere Individuum nicht
bereits mehr bezieht.
& vum.
Woes geschehen kann, soll die Stelle des
Kreis-Kirchen-Rathes mit der Stelle des
protestantischen Kreis-Schul-Rathes verei-
niget werden.
*
Diese besondere Amts-Vollmacht in Be-
ziehung auf protestanrische Kirchengewale ist
nur denjenigen Kreis-Kommissären ertheilt,
in deren Bezirken mehrere protestantische De-
kanate sich befinden; diejenigen Kreise, welche
nur einige protestantische Gemeinden begrei-
sen, die allenfalls nur Ein Dekanat bilden,
werden in ihren protestantischen kirchlichen
Angelegenheiten einem der obigen nächstgele-
genen Kreise zugetheilt.
g. X.
Hienach werden die General-Kommissa-
riate als General -Dekanate in folgenden
Kreisen erklärt:
a) im Main= Kreise,
b) im Pegniz-Kreise,
Wc) im Rezat Kreise,
d) im Oberdonau-Kreise,
e.) im Lech-Kreise, dann
wegen besonderen Rücksichten im
Isar-Kreise.