Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

571 
des bei Unserein Ministerium des Innern an- 
eordneten General-Konsistoriums. 
S. IV. 
In dieser Eigenschaft übertragen Wir den- 
selben durch diese besondere Vollmacht, nach 
dem unten näher bestimmten Verhältnisse zu 
dem General-Konsistorium, die Besorgung 
der protestantischen reinkirchlichen Gegenstän- 
de. Sie vertreten hiernach die Stellen der 
General-Dekane oder Superintendenten. 
S. V. 
Damit aber Unsere protestautischen Un- 
terthauen Sicherheit erhalten, daß ihre kirch- 
lichen Angelegenheiten durch Räthe bearbeitet 
werden, welche nicht nur zu ihrer Konfession 
gehören, sondern welche zugleich die nöthi- 
gen Keuntnisse von ihren Religions" Syste- 
men und ihren kirchlichen Verfassungen be- 
sizen, so sollen densenigen Kreis-Kommissä- 
ren, welchen Rechte der protestantischen Kir- 
chengewalt zur Ausübung aufgetragen sind, 
nach dem Umfange der ihnen angewiesenen 
Kirchen-Diözes ein oder mehrere Räthe der 
protestantischen Konfession beigegeben werden, 
welche entweder schon bewährte Beweise ih- 
rer theologischen Kennenisse gegeben haben, 
oder von Unserem General-Konsistorium dar- 
über geprüft worden sind. · 
8.v1. 
Sie fuͤhren den Titel: „Kreis-Kir— 
chen-Raͤthe,“ haben mit den uͤbrigen 
Kreis-Raͤthen gleichen Rang und tragen die 
naͤmliche Uniform, wo sie nicht nach einer 
ihnen allenfalls aufgetragenen geistlichen Ver- 
— — — 
574 
richtung, in priesterlicher Kleidung zu er- 
scheinen haben. 
g. VII. 
Ihr Gehalt wird auf 1600 fl. festgesezt, 
wenn ein oder das andere Individuum nicht 
bereits mehr bezieht. 
& vum. 
Woes geschehen kann, soll die Stelle des 
Kreis-Kirchen-Rathes mit der Stelle des 
protestantischen Kreis-Schul-Rathes verei- 
niget werden. 
* 
Diese besondere Amts-Vollmacht in Be- 
ziehung auf protestanrische Kirchengewale ist 
nur denjenigen Kreis-Kommissären ertheilt, 
in deren Bezirken mehrere protestantische De- 
kanate sich befinden; diejenigen Kreise, welche 
nur einige protestantische Gemeinden begrei- 
sen, die allenfalls nur Ein Dekanat bilden, 
werden in ihren protestantischen kirchlichen 
Angelegenheiten einem der obigen nächstgele- 
genen Kreise zugetheilt. 
g. X. 
Hienach werden die General-Kommissa- 
riate als General -Dekanate in folgenden 
Kreisen erklärt: 
a) im Main= Kreise, 
b) im Pegniz-Kreise, 
Wc) im Rezat Kreise, 
d) im Oberdonau-Kreise, 
e.) im Lech-Kreise, dann 
wegen besonderen Rücksichten im 
Isar-Kreise.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.