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8) bei Erledigung eines Pfarramtes die Ein-
sendung des Todtenberichts, Anzeige der
Verhaͤltnisse der erledigten Stelle und der
Bewerber um dieselbe in Gemuaͤßheit der
Instruktion uͤber die Pruͤfung der prote-
stantischen Pfarramts-Kandidaten und de-
ren Beförderung (Regierungsblatt l. J.
X. Stück Seite 1860);
0) Vollziehung der von dem General-Kon-
sistorinm durch das Ministerium des In-
nern ihnen zugehenden Aufträge oder Ver-
ordnungen, so wie die Erstattung der ab-
gefoderten Berichte;
10) Dispensationen, zu deren Ertheilung
sie durch die künftige Kirchenordnung wer-
den authorisirt werden;
11) Investituren der Spezial-Dekane, und
12) Ordination der Predigtamts-Kandidaten
nach Vorschrift der oben angeführten In--
struktion über die Prüfung und Befer-
derung der protestantischen Pfarramts-Kan-
didaten.
C. XwV.
Die General-Kommissariate sind in ihrer
Eigenschaft als General= Dekanate aufse-
hende und vollziehende Organe des Ge-
neral-Konsistoriums, und dadurch sind s#e
im Allgemeinen beauftragt, alle Gebrechen,
die sie in der Kirchen: Verfassung wahrneh-
men, zur Kenneniß des General-Konststoriums
bei Unserem Ministerium des Innern zu brin-
gen, die Mittel, wie sie auf das zweckmäss
sigste geheben werden können, verzuschlagen,
und dafür zu sorgen, daß die bestehenden
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Geseze und Ordnungen in Ansehen erhalten,
und die Zuwiderhandelnden gehörig zurecht
gewiesen werden. "
C. XV.
Ihre unmittelbaren Organe sind
a) die Distrikts= oder Spezial-Dekane,
b) die Pfarrer.
. XVI.
Jene haben
1) die unmittelbare Aufsicht auf Pfarrer und
Vikarien,
2) die Visttation der Pfarren in ihren Spren-
geln,
3) die Anordnung und Direktion der nach
der Kirchenordnung start habenden Dis-
zesan= Synoden,
4) Einsammlung und Beurtheilung der Ue-
bungsarbeiten der Pfarrer und ihre Ein-
sendung an das General-Kreis-Kommis-
sariat als General-Dekanat,
5) die Anzeige der Todesfälle der ihrem De-
kanate untergebenen Geistlichen an das Ge-
neral-Kreis-Kommissartat,
6) Anordnung der interimistischen Verwal-
tung des Pfarramtes und einer regelmäs
sigen Uebernahme der Pfarr-Registratur,
7) Einführung und Investitur der Pfarrer,
8) Entscheidung minder bedeutender Strei-
tigkeiren einzelner Gemeinde-Glieder wider
ihre Pfarrer oder Vikarien nach Maß-
gabe der Kirchenerdnung.
. XVII.
Die Pfarrer haben als Organe der Kir-
chenaufsicht