Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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8) bei Erledigung eines Pfarramtes die Ein- 
sendung des Todtenberichts, Anzeige der 
Verhaͤltnisse der erledigten Stelle und der 
Bewerber um dieselbe in Gemuaͤßheit der 
Instruktion uͤber die Pruͤfung der prote- 
stantischen Pfarramts-Kandidaten und de- 
ren Beförderung (Regierungsblatt l. J. 
X. Stück Seite 1860); 
0) Vollziehung der von dem General-Kon- 
sistorinm durch das Ministerium des In- 
nern ihnen zugehenden Aufträge oder Ver- 
ordnungen, so wie die Erstattung der ab- 
gefoderten Berichte; 
10) Dispensationen, zu deren Ertheilung 
sie durch die künftige Kirchenordnung wer- 
den authorisirt werden; 
11) Investituren der Spezial-Dekane, und 
12) Ordination der Predigtamts-Kandidaten 
nach Vorschrift der oben angeführten In-- 
struktion über die Prüfung und Befer- 
derung der protestantischen Pfarramts-Kan- 
didaten. 
C. XwV. 
Die General-Kommissariate sind in ihrer 
Eigenschaft als General= Dekanate aufse- 
hende und vollziehende Organe des Ge- 
neral-Konsistoriums, und dadurch sind s#e 
im Allgemeinen beauftragt, alle Gebrechen, 
die sie in der Kirchen: Verfassung wahrneh- 
men, zur Kenneniß des General-Konststoriums 
bei Unserem Ministerium des Innern zu brin- 
gen, die Mittel, wie sie auf das zweckmäss 
sigste geheben werden können, verzuschlagen, 
und dafür zu sorgen, daß die bestehenden 
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Geseze und Ordnungen in Ansehen erhalten, 
und die Zuwiderhandelnden gehörig zurecht 
gewiesen werden. " 
C. XV. 
Ihre unmittelbaren Organe sind 
a) die Distrikts= oder Spezial-Dekane, 
b) die Pfarrer. 
. XVI. 
Jene haben 
1) die unmittelbare Aufsicht auf Pfarrer und 
Vikarien, 
2) die Visttation der Pfarren in ihren Spren- 
geln, 
3) die Anordnung und Direktion der nach 
der Kirchenordnung start habenden Dis- 
zesan= Synoden, 
4) Einsammlung und Beurtheilung der Ue- 
bungsarbeiten der Pfarrer und ihre Ein- 
sendung an das General-Kreis-Kommis- 
sariat als General-Dekanat, 
5) die Anzeige der Todesfälle der ihrem De- 
kanate untergebenen Geistlichen an das Ge- 
neral-Kreis-Kommissartat, 
6) Anordnung der interimistischen Verwal- 
tung des Pfarramtes und einer regelmäs 
sigen Uebernahme der Pfarr-Registratur, 
7) Einführung und Investitur der Pfarrer, 
8) Entscheidung minder bedeutender Strei- 
tigkeiren einzelner Gemeinde-Glieder wider 
ihre Pfarrer oder Vikarien nach Maß- 
gabe der Kirchenerdnung. 
. XVII. 
Die Pfarrer haben als Organe der Kir- 
chenaufsicht
	        
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