Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Bekanntmachungen. 
(Die Ruͤckbezahlung der Stipendien der nun- 
mehr anzestellten ehemaligen Stipendiaten 
an der Univerfität zu Landshut betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Sltinmtliche königliche Staatsdiener, welche 
die regulirten Nückerstattungs-Fristen an den 
während ihrer akademischen Sawien auf der 
Universität zu Landshut genossenen Seipendien 
noch nicht bezahlt haben, erhalten hiedurch den 
Auftrag, diese Fristen längstens bis zum 15. 
April l. J. an die königliche Ephorats-Kasse in 
#bandshut um so gewisser einzusenden, als 
nach Ablauf dieses Zeitraumes der schuldige 
Betrag sogleich durch Abiuug an dem Gehal- 
te der bemeffenden Individuen erholt werden 
müßte. 
Vorstehende Bestimmung soll zur Nach- 
achtung für alle Berheiligten durch das allge- 
meine Regierungsblatt zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht werden. 
München den 27. März 1809. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minlster 
der Gencral-Sekretär- 
. Kobell. 
  
(Die bel den Forstrechts-Liquidationen zu beob- 
achtende Verschledenhest der Grundgerechrig- 
keiren betreffend.) « 
Im Namen Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
Man hat bemerkt, daß bei den Forst- 
rechts- Liquidationen die in der Verordnung 
vom 20. Aprll 1 o## (Regierungsblan Stück 
XVII, Seite 418) vorgeschriebene Untersü- 
chung der Grundbarkeit der Eingeforsteten, 
  
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oder der Eigenschaft der Güter mit der geeig- 
neten Umsicht bisher nicht vollzogen wurde. 
Das Staatsärar ist benachtheiliget, wenn 
diese Untersuchung nicht gründlich geschieht 
oder gar unterbleibt. 
Die Güter in Baiern sind bekanntlich auf 
a) Erbrecht, 
b) Leibgeding oder Leibreche, 
) Neustift, und 
d0 Herrngunst oder veranleitete Freistift 
bisher verliehen worden. 
Die Wiekungen dieser verschiedenen Gues- 
erwerbungen sind sich nicht gleich. 
Die Rechte und Verbindlichkeiten zwischen 
dem Grundherrn und dem Grundhelden wei- 
chen besonders in Beziehung auf die Dauer 
derselben ab. « 
Das Erbrecht spricht sich als fortdau- 
ernd von selbst aus, insoferne die in den Ge- 
sezen bestimmten Faͤlle der Kaducitaͤt nicht ein- 
treten. 
Das Leibgeding oder Leibrecht stirbt 
dagegen mit dem beibe desjenigen ab, wel- 
chem dasselbe verliehen ist, und erstrecke sich 
also nur ad vitam accipientis; — die Neu- 
stists-Gerechtigkeit wirkt nicht weiter, 
als so lange der Concedent lebt; und 
die Herrngunst oder veranleitete 
Freistift endlich kann zu allen Jahren zu- 
rückgenommen werden. 
Bei den Forstpurifikationen hat daher die 
Grundbarkeit oder Eigenschaft der Güter ei- 
nen wesentlichen Einfluß in die Entscheidung: 
ob dem Forstberechtigten zur Ablösung seines 
Forstrechtes ein Waldgrund abgetceten werden 
darf oder nicht. Als künftige Normalbestim- 
mung wird daher festgesezt: 
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