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wuͤrden, fortbestehen koͤnnen; aber auch in
lezterem Falle nicht mehr unter den alten
Titeln, sondern unter der Rubrike eines
Beitrages zur Ergänzung der
Pfarr-Kompetenz gereicht werden
sollen.
München den 14. März 1309.
Aus Seiner Majestät des Kdnigs Spezlal-Vollmacht
Freiberr von Monegelas.
#uf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekretär
F. Kobell,
(Die ungeprüften Supplikanten um Staatsdienste
berreffend.)
Miuisterium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine Majestät der König baben nicht
nur unter der Zahl der seit mehreren Mo-
naten um Anstellung im Justiz: und Poli-
zeisache supplizirenden Rechts-Kandidaten
einige wahrgenommen, welche sich der vor-
geschriebenen Konkursprüfung bisber nicht
unterworfen haben, sondern es konnte Aller-
böchstdemselben eben so wenig entgeben, daß
selbst unter den von den General-Kreis=
Kommissariaten, zur Besezung der durch
die organischen Edikte errichteten neuen Stel-
len, vorgeschlagenen Individuen mehrere
Ungeprüfte sich befanden.
Nachdem jedoch die allerböchste Willens-
meinung Seiner königlichen Majestät dahin
gehet, auf dem streugen Vollzuge der gesez-
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lichen Anordnungen zu bestehen, wodurch
den Aspiranten zu den in dem Gebiete der
beiden erwaͤhnten Faͤcher gelegenen Stellen
zur Pflicht gemacht wird, vorlaͤufig bei dem
allgemeinen Konkurse ihre juridischen und ad-
ministrativen Kennenisse zu bewäbren; Falls
diese nicht schon durch eine frühere Anstel-
lung im allerböchsten Dienste, entweder im
Justiz' oder im Polizeifache, schon von selbst
nachgewiesen sind; — so wollen Seine Maje-
stät der König die in dem nachfolgenden Ver-
zeichnisse enthaltenen, dermal noch ganz unge-
prüften, oder nur von Einer Behörde geprüften
Individuen hiemit angewiesen haben, die
rückständige Prüfung auf die gesezlich an-
geordnete Weise zu bestehen, wonach erst sie
einer Wurdigung zum Staatsdienste unter-
liegen können.
Zugleich weisen Seine königliche Ma-
jestdt Allerbechstibre General-Kreis-Kom-
missariate dabin an, derlei im Konkurse so-
wohl von den Administrativ-, als von den
Justizbebörden nicht geprüfte Kandidaten
in ihre Vorschläge zu tandgerichts = Asses-
sors= und Aktuars-, oder zu Dolizel-Ak-
tuars-Stellen künfrig nicht wieder auszuneh-
men, sondern rücksichtlich derselben sich genau
nach dem Sinne der gegenwärtigen Verord-
nung zu benehmen.
München den 3. April 1809.
Freiberr von Montgelas.
Durch den Minister
der General= Sekretär
F. Kobell.