Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. April 1809. 
  
  
Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Gerichtsbarkelt über Militär, Personen be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D. die Abtrekung der durch den 6. Titel 
K. 4. der Konstitution den Civilbehörden 
nun zukommenden Gerichtsbarkeit über Mi- 
liter„ Personen, und die Aushändigung 
der betrefsenden Akten, Depositen, so andern, 
an dieselben bei den dermal eingetretenen 
Verhälenissen in ihrem vollen Umfange und 
mit der erfoderlichen Ordnung niche ge- 
scheben kann; so finden Wir Uns bewogen, 
zu verordnen, daß die Militcke: Gerichte 
einsweilen noch, und bis zu einer von Uns 
erfolgenden serneren Anweisung in ihren 
Jusliz-Verrichtungen nach den vor Un- 
serm orgauischen Edikte über die Geriches- 
Verfassung bestandenen, sich auf die In- 
stanzen der Militär-Gerichte beziehenden 
Verordnungen vorschreiten sellen. 
Unsere Ciril: und Militär-Gerichts-Be- 
hörden haben sich hienach, in Hinsicht auf 
die bereits angefalkenen und noch anfallen- 
den Rechtssachen, provisorisch zu achten. 
München den 15. April 1 090. 
Aus Seiner Majestär des Kdnigs Special-Vollmacht 
Graf Morawitzky. 
Auf kduiglichen allerhochsten Befehl 
der General = Sekretär 
Nemmer. 
  
Auftrag. 
An die Advokaten im Isar= und Salzach- 
Kreise. 
(Die Beisezung des Deservits in ihren Schrif- 
ten betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestt des Königs. 
Süämtliche Anwälte werden biemit ange- 
wiesen, zu Folge der Verordnung vom 0. Nov. 
1705. (Mayerische Gen. Saml., Band §. 
Seite 37.), ibren bei Gericht übergebenden 
Exhibitis den Deservic um so gewisser beizu- 
sezen, als in Zukunft für jeden Uncerlassungs- 
fall die vorgesezte Strafe eines Thalers nicht 
nur von der unterzeichneten Stelle, sondern auch 
von den derselben untergebenen, und auf die 
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