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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
XXX. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. April 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Gerichtsbarkelt über Militär, Personen be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D. die Abtrekung der durch den 6. Titel
K. 4. der Konstitution den Civilbehörden
nun zukommenden Gerichtsbarkeit über Mi-
liter„ Personen, und die Aushändigung
der betrefsenden Akten, Depositen, so andern,
an dieselben bei den dermal eingetretenen
Verhälenissen in ihrem vollen Umfange und
mit der erfoderlichen Ordnung niche ge-
scheben kann; so finden Wir Uns bewogen,
zu verordnen, daß die Militcke: Gerichte
einsweilen noch, und bis zu einer von Uns
erfolgenden serneren Anweisung in ihren
Jusliz-Verrichtungen nach den vor Un-
serm orgauischen Edikte über die Geriches-
Verfassung bestandenen, sich auf die In-
stanzen der Militär-Gerichte beziehenden
Verordnungen vorschreiten sellen.
Unsere Ciril: und Militär-Gerichts-Be-
hörden haben sich hienach, in Hinsicht auf
die bereits angefalkenen und noch anfallen-
den Rechtssachen, provisorisch zu achten.
München den 15. April 1 090.
Aus Seiner Majestär des Kdnigs Special-Vollmacht
Graf Morawitzky.
Auf kduiglichen allerhochsten Befehl
der General = Sekretär
Nemmer.
Auftrag.
An die Advokaten im Isar= und Salzach-
Kreise.
(Die Beisezung des Deservits in ihren Schrif-
ten betreffend.)
Im Namen Seiner Majestt des Königs.
Süämtliche Anwälte werden biemit ange-
wiesen, zu Folge der Verordnung vom 0. Nov.
1705. (Mayerische Gen. Saml., Band §.
Seite 37.), ibren bei Gericht übergebenden
Exhibitis den Deservic um so gewisser beizu-
sezen, als in Zukunft für jeden Uncerlassungs-
fall die vorgesezte Strafe eines Thalers nicht
nur von der unterzeichneten Stelle, sondern auch
von den derselben untergebenen, und auf die
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