Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

769 
1. dem Rentbeamten, in Hinsicht, daß er keine 
Haber Besoldung für Pferde bezieht, mit 
Einschlusse der Pferdegelder, fuͤr einen Tag 
passirt. . 6sfl. — kr. 
Da aber diese Geschaͤfte leicht willkuͤhr— 
lich verlängert, und also die Diäten un- 
verhaltnißmässig vermebrt werden könnten, 
so ist von den sämtlichen Finanz-Direktionen, 
nach Vergleichung des Umfangs und Er- 
trags der Zebenten, und der unvermeidlichen 
Reisen wegen der Holzverkaufs-Kontrelle, 
schleunig zu begutachten: wieviel jedem ein- 
zelnen Rentamte als Aversum jährlich start 
der Dickten zu bewilligen seyn möchte, und 
welche Kautrellen am dienlichsten seyn wür= 
den, sich von der Richtigkeit der jährlich 
geschehenen Reisen zu versichern. 
Da. dem Schreiber als Aktuar 2 fl. — kr. und 
3. dem Rentamts-Boten fl. —kr. 
b) ausser der Amtegrenze, 
Reisen dieser Art, so wie Reisen, 
II. in Partei-Sachen 
a) inner: und 
b) ausser der Amtegrenze 
können bei Rentbeamten schon nach der Na- 
tur ihrer Amts= Verbltnisse sich nie oder 
nur böchst selten ergeben.) 
In den gegebenen Fällen aber sind die Rei- 
sen in Amts= Sachen ausser der Amtsgrenze 
und die Reisen in Partei-Sachen inner oder 
ausser der Amtsgrenze, wie die Reisen des 
tandgerichts-Personals in Amts-Sachen unt 
in Partei-Sachen ausser der Amtegrenze auf 
gleiche Weise zu bezablen. 's- 
  
770 
Allgemeine Anmerkung. 
Die Diäten der Schaͤzleute und der Zebent- 
träger sind nach tokal-Verhälnissen zu 
bemessen; doch darf ersteren nie mehr, als 
von go krn. bis 1 fl, und lezteren nur # fl. 
bewilliget werden. « 
München den 9. Mai 1809. 
(Die Verrechnung der Defrandations-Strafen in 
Fleischaufschlags = Sachen betreffend.) 
Ministerium der Finanjen. 
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs. 
Auf die geschebene Anfrage: wie es mit 
der Verrechnung der Defraudations-Strafen 
in Fleischaufschlags-Sachen zu balten sen — 
wird biemit allergnadigst verordnet, daß, in 
Uebereinstimmung mit der Malzaufschlags- 
Verordnung, 
1) die H Oste der Defcaudations-Strasen 
dem Anzeiger zukommen, und 
2) von der zweiten Hälfte dieser Strafen 
die eine Halbscheide derjenigen Kommunitét, 
in welcher sich der Straffall ergeben bat, und 
die andere Halbscheide dem Staats-Aerar 
verrechnet werden solle. 
Welches hiemit durch das Regierungsblate 
zu. Jedermanns Wissenschaft und Nachach- 
tung bekannt gemacht wird. 
München den s. Mai 1309. 
Freiberr von Hompesch. 
Durch den Minister 
der General-Sebkretär 
G. Geiger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.