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1. dem Rentbeamten, in Hinsicht, daß er keine
Haber Besoldung für Pferde bezieht, mit
Einschlusse der Pferdegelder, fuͤr einen Tag
passirt. . 6sfl. — kr.
Da aber diese Geschaͤfte leicht willkuͤhr—
lich verlängert, und also die Diäten un-
verhaltnißmässig vermebrt werden könnten,
so ist von den sämtlichen Finanz-Direktionen,
nach Vergleichung des Umfangs und Er-
trags der Zebenten, und der unvermeidlichen
Reisen wegen der Holzverkaufs-Kontrelle,
schleunig zu begutachten: wieviel jedem ein-
zelnen Rentamte als Aversum jährlich start
der Dickten zu bewilligen seyn möchte, und
welche Kautrellen am dienlichsten seyn wür=
den, sich von der Richtigkeit der jährlich
geschehenen Reisen zu versichern.
Da. dem Schreiber als Aktuar 2 fl. — kr. und
3. dem Rentamts-Boten fl. —kr.
b) ausser der Amtegrenze,
Reisen dieser Art, so wie Reisen,
II. in Partei-Sachen
a) inner: und
b) ausser der Amtegrenze
können bei Rentbeamten schon nach der Na-
tur ihrer Amts= Verbltnisse sich nie oder
nur böchst selten ergeben.)
In den gegebenen Fällen aber sind die Rei-
sen in Amts= Sachen ausser der Amtsgrenze
und die Reisen in Partei-Sachen inner oder
ausser der Amtsgrenze, wie die Reisen des
tandgerichts-Personals in Amts-Sachen unt
in Partei-Sachen ausser der Amtegrenze auf
gleiche Weise zu bezablen. 's-
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Allgemeine Anmerkung.
Die Diäten der Schaͤzleute und der Zebent-
träger sind nach tokal-Verhälnissen zu
bemessen; doch darf ersteren nie mehr, als
von go krn. bis 1 fl, und lezteren nur # fl.
bewilliget werden. «
München den 9. Mai 1809.
(Die Verrechnung der Defrandations-Strafen in
Fleischaufschlags = Sachen betreffend.)
Ministerium der Finanjen.
Auf Befehl Seiner Mgjestät des Königs.
Auf die geschebene Anfrage: wie es mit
der Verrechnung der Defraudations-Strafen
in Fleischaufschlags-Sachen zu balten sen —
wird biemit allergnadigst verordnet, daß, in
Uebereinstimmung mit der Malzaufschlags-
Verordnung,
1) die H Oste der Defcaudations-Strasen
dem Anzeiger zukommen, und
2) von der zweiten Hälfte dieser Strafen
die eine Halbscheide derjenigen Kommunitét,
in welcher sich der Straffall ergeben bat, und
die andere Halbscheide dem Staats-Aerar
verrechnet werden solle.
Welches hiemit durch das Regierungsblate
zu. Jedermanns Wissenschaft und Nachach-
tung bekannt gemacht wird.
München den s. Mai 1309.
Freiberr von Hompesch.
Durch den Minister
der General-Sebkretär
G. Geiger.