809
Königlich-Baierisches
810
Regierungsblett.
XXXIVI. Stück. München,
Samstag den 327. Mai 1809.
Allgemeine GVerordnung.
(Die Abldsung der Taren r2c. bei den Appel-
lations-Gerichten betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Balern.
Wi haben bei verschiedenen Gelegenhei-
ten wahrgenommen, daß die bei Unsern Ap-
pellations-Gerichten anfallenden Taxen - und
Siegel-Gebühren entweder nicht puͤnktlich
entrichtet, oder die Ausfertigung der sich
hierauf beziehenden Beschluͤsse, indem die
Parteien wegen ihrer Entfernung an der per-
soͤnlichen Abloͤsung derselben verhindert sind,
verzoͤgert werden.
Um nun diesen Mißstand zu beseitigen,
und sowohl Unser Aerar rücksichtlich der zu
erhebenden Taxen sicher zu stellen, als auch
den Parteien die Zahlungs-Weise zu erleich-
tern, ohne in den Ausfertigungen einen Auf-
enthalt ferner mehr eintreten zu lassen, be-
schliesen Wir, wie folge:
I.
Die Taren, Siegelgelder und andere
Gebühren, welche bei Unsern Appellations-
Gerichten anfallen, werden im Allgemeinen
durch diejenigen untergeordneten Aemter und
Gerichtsstellen erholt, an welche die Be-
schlüsse zur Publikarion und Vollzlehung er-
gehen, oder in deren Bezirk die Parteien
anfässig sind, ausgenommen, wenn diese die
Ausfertigungen selbst sogleich ablösen oder
durch ihren Mandatar ablösen lassen.
II.
Die Tarations- und Expeditions-Aemter sol-
len diesem zu Folge die Ausfertigungen we-
gen unberichtigter Tare nicht mehr vorent=
halten, sondern sind verbunden, dieselben
den einschlägigen Stellen, in deren Bezirk
die Parteien ansässig sind, oder welchen die
Publikation zusteht, ohne Aufenthalt zuzu-
senden zu gleicher Zeit aber auch
III.
auf die abgehende Ausfertigung die Nu-
mer des Tarmanuals, und den Betrag der
zu entrichtenden Taren, Siegelgebühren #S
ordentlich vorzumerken, und solche als Haf-
tung des Amtes, an welches die Erpedition
abgegangen ist, in ihrem Tarmanual aufzju-
führen, bis von demselben die Zahlung be-
richriget wird.
IV.
Die untergeordneren Aemter sind deswe-
gen gehalten, die ihnen auf solche Weise be-
kannt gemachten Taren rc. ungesäumt von
den Parteien zu erholen, und solche an die
57