Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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auf einfache Benefizien zustehet, dasselbe ohne 
Ruͤcksicht auf die Verordnung uͤber die Emeri- 
ten = Anstalt (Regierungsblatt vom Jahre 
1307, St. XXXXV., Seite 1615) ausüben, 
so verordnen Wir, (zur Entfernung. aller wei- 
teren Anstaͤnde) daß jene einfache Benefizien, 
auf welche Pfarrer zu praͤsentiren haben, nur 
an emeritirte Geistliche nach den Bestimmun- 
gen obiger Verordnung, besonders C. 1. und 
17. verliehen werden sollen, wonach sichssmt- 
liche Pfarrer zu achten wissen werden. 
München den 17. Dezember #gos8. 
Max Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Berehl 
der Gencral-Sekretär 
F. Kobell. 
(Das Einhängen des Narschuhes betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch den Beriche Unserer General-Direk- 
tion des Wasser= Brücken= und Strassenbaues 
vom 14. d. M., worin Uns die Nothwendig- 
keit vorgestellt wird, der häufigen Unterlassung 
des Nadschuh-Einhängens in den erfoderlichen 
Fällen, und den vorsäzlichen oder aus Fahr- 
lässigkeir verursachten Beschádbigungen der 
Strassengräben durch angemessene Strafen 
Einhalt zu thun, verordnen Wir, daß fuͤr jeden 
Unterlassungs= oder Beschädigungs-Fall dieser 
Act eine Strafe von sechs Gulben bezahlt wer- 
den soll, von welcher dem Angeber oder dem 
Wegmacher jedesmal die Hälfte als Antheil 
  
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zufällt. — In jeder Inspektion ist auf den 
Scraftafeln diese allgemeine zesezliche VBestim- 
mung zu bemerken. 
Muͤnchen den 26. Deember 1808. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhochsten Befehl 
der General· Sekretaͤt 
F. Kobell. 
  
(Die Uniforme des Personals der kbniglichen 
Stadtgerichte betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Nachdem Wir gegenwáreig bei der neuen 
Gerichts-Verfassung den Stadtgerichten einen 
erweiterten Wirkungskreis angewiesen haben, 
wollen Wir die für dieselben unterm 0. 
Februar 1807 (Regierungsblatt 1807, XV. 
Stück, Seite 555 — 3557.) bestimmte Unifor- 
meJin näherer Uebereinstimmung mit den Uni- 
formen der höheren Gerichtshöfe auf nachfol- 
gende Weise modiffziren: 
1) Die Direktoren der Stadtge- 
richte erster Klasse in München, Augs- 
burg und Nürnberg tragen, als 
Gala-Uniforme ein Kleid von dunkel- 
blauem Tuche, nach dem Schnitte eines Staats- 
Kleides, mit dem Unterfurter von gleicher Far- 
be, dann stehenden Kragen und Aermel-Auf- 
schlägen von schwarzem Samme. 
Kragen, Aufschläge und Taschenklappen 
sind nach dem bieherigen Seickerel: Muster 
(Ziser 1. der Beilage zum. XV. Stücke des 
Regierungsblatts von 1807.) in einer Breite
	        
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