Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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tigkeiten, wenn die Brtheiligten sie durch 
gemeinschaftliches Einverständniß nicht beizu- 
legen vermögen, gehört an das Ministerium 
des Innern, welches die Sache nach Ver- 
häleniß der Umstände vor den geheimen Rath 
bringen wird. 
. 108. Wird aber daruͤber gestritten: 
ob eine oder die andere Gemeinde zu der Kir- 
ch- berechtigel sey, so gehört die Entschei- 
dung vor den ordentlichen Nichrer. 
DD. loy. Win nicht erhellet, daß bei- 
de Gemeinden zu der Kirche wirklich berech- 
tivet sind, so wird angenommen, daß dieje- 
nige, welche zu dem gegenwärtigen Mitge- 
brauche am spätesten gelangt ist, denselben als 
eine widerrufliche Gefälligkeit erhalten habe. 
I. 110. Selbst ein vieljähriger Mitge- 
brauch kann, für sich allein, die Erwerbung 
eines wirlklichen Rechteo durch Verjährung 
künftig nicht begründen. 
. 111. Wenn jedoch ausser diesem 
Mitgebrauche auch die Unterhaltung der Kir- 
che von beiden Gemeinden bestritten worden, 
so begründet dieß die Vermuthung, daß auch 
der spärer zum Mitgebrauche gekommeneu 
Gemeinde ein wirbliches Recht darauf zusiehe. 
I. 112. So lange eine Gemeinde den 
Mitgebrauch nur bittweise hat, muß sie bei 
jedec#maliger Ausübung einer bisher nicht ge- 
wöhnlichen gottesdienstlichen Handlung die 
Erlaubniß der Vorsteher dazu nachsuchen. 
I. 113. Den im Mitgebrauche einer 
Kirche begriffenen Gemeinden stehr es jeder- 
zeit frei, durch freiwillige Uebereinkunft den- 
selben aufzuheben, und das gemeinschaftliche 
Kirchen-Vermsgen, unter Unserer Genehmi- 
tung, welche durch das Ministerium des In- 
nern eingeholt werden muß, abzutheilen, und 
für jede eine gesonderte gottesdienstliche An- 
stalt zu bilden. 
. 114. Auch kann eine solche Abthei- 
lung von der Staatogewalt aus polizeilichen 
oder administrativen Erwägungen, oder auf 
Ansuchen der Betheiligten verfügt werden. 
. 115. Wenn ein Religions-Theil kei- 
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nen eigenen Kirchhof bessst, oder nicht bei 
der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen- 
Vermögens einen solchen für sich anlegt, so 
ist der im Orte befindliche als ein gemein- 
schaftlicher Begräbnißplaz für sämtliche Ein- 
wohner des Ortes zu betrachten, zu dessen 
Anlage und Unterhaltung aber auch simtlie 
che Religions-Verwandte verhältnißmässig 
beitragen mussen. 
I. 116. Kein Geistlicher kann gezwun- 
9an werden, das Begrätuniß eines fremden 
Religions-Verwandten nach den Feierlichkei- 
ten Feiner Kirche zu verrichten. 
§. 117. Wird derselbe darum ersüuche, 
und findet er keinen Austand, dem Begräb= 
nisse beizuwohnen, so müssen ihm auch die da- 
für hergebrachten Gebühren enrrichtet werden. 
I. 113. Der Glocken auf den Kirch- 
höfen kann jede öffentlich aufnenommene 
Kirchen-Gemeinde bei ihren beichenfeierlich- 
keiten, gegen Bezahlung der Gebühr, sich be- 
dienen. 
Nach diesen Grundsazen sollen künftig die 
Rechte und Dtichten Unserer Unterthanen 
in ihren äusseren Religions-Verhälenissen be- 
urtheilt werden; — ihre speciellere Anwendung 
auf die in Unserm Königreiche bestehenden 
einzelnen Religions= und Kirchen-Gesellschaf 
ten wird in besonderen organischen Gesezen 
und Verordnungen folgen. 
Alle Geseze und Herkommen, welche ge- 
gen die Bestimmungen dieses Edikts seither 
eingeführt waren, werden für ungültig und 
aufgehoben erblärt, und nur diejenigen kirch- 
lichen Staats-Polizei-Geseze, welche entwe- 
der darin auedrücklich bestätiget worden 
sind, oder mit desselben Grundsäzen überein- 
stimmen, sollen eine fernere verbindliche Kraft 
behalten. 
München den 24. März 1309. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell.
	        
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