Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  näheren  Vorschriften  über  die  Kontrollirung  der  Verwendung  von  Malz  zu
steuerfreien  Zwecken  erläßt  das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte
Steuern.

Zu  Art.  20  des  Gesetzes.
Aus=  und  Einfuhr  von  Malz  zum  Schroten.
S.  23.

Uebersteigt  das  Gewicht  des  von  einer  außerwürttembergischen  Mühle  zurückgebrachten
geschrotenen  Malzes  das  im  Malzschein  angegebene  Gewicht,  so  ist  dieses  Mehrgewicht
zur  Malzsteuer  anzuschreiben,  es  sei  denn,  daß  das  Mehrgewicht  5%  des  im  Malzschein
angegebenen  Gewichts  überschreitet,  in  welchem  Fall  von  dem  mehr  als  5%  des  im
Malzschein  angegebenen  Gewichts  betragenden  Mehrgewicht  die  Uebergangssteuer  zu  entrichten
  ist.

Zu  Art.  21  des  Gesetzes.
Transport  des  Malzes.
S.  24.

Die  Malzscheine  dürfen  zu  und  von  der  Mühle  nicht  verschlossen  verschickt  werden.

Die  von  der  Mühle  zurückkommenden  Malzscheine  sind,  wenn  sie  in  der  Zeit  vom
1.  März  bis  31.  Oktober  vor  6  Uhr  Abends,  in  den  übrigen  Monaten  vor  4  Uhr  Abends
zurückkommen,  unverweilt  nach  der  Rückkunft,  wenn  sie  aber  nach  dieser  Zeit  zurückkommen
  und  der  Kontrollepflichtige  von  dem  Ortssteuerbeamten  so  entfernt  wohnt,  daß
die  Rückgabe  an  demselben  Tage  mit  besonderen  Schwierigkeiten  verbunden  wäre,
spätestens  bis  9  Uhr  des  nächsten  Vormittags  dem  Ortssteuerbeamten  einzuhändigen.

Die  Bestimmung,  daß  zur  Nachtzeit  Malz  nicht  in  eine  öffentliche  Malzmühle  eingebracht
  noch  von  da  zurückgebracht  werden  darf,  findet  auch  auf  die  Mühlfuhren  (Transporte
  mit  Fuhrwerken  des  Müllers)  Anwendung.

Wenn  ein  Malztransport  nicht  mehr  zu  der  in  Art.  21  Abs.  3  festgesetzten  Tageszeit
  zur  Mühle  kommt,  so  hat  der  Mühleinhaber  vor  der  Abladung  des  Malzes  den
Ortssteuerbeamten  seines  Wohnortes  zur  Besichtigung  der  Ladung  und  zu  den  etwa
weiter  sachdienlichen  Einleitungen  herbeizurufen,  welcher  in  einem  solchen  Fall  das  Nachwägen
  des  Malzes  sofort  anzuordnen  und  den  Erfund  in  dem  Malzschein  zu  beurkunden
  hat.