Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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im  Monat  October  dieses  Jahres
in  Tharandt  stattfinden  und  die  nähere  Bestimmung  der  Zeit  wenigstens  vier  Wochen
vorher  von  der  Prüfungscommission  im  Dresdner  Journal  und  in  der  Leipziger  Zeitung
bekannt  gemacht  werden.

84.  Diejenigen  Forstreviergehülfen,  welche  mindestens  fünf  Jahre  in  dieser  Eigenschaft
  auf  Staatsforstrevieren  gedient  haben  und  sich  der  Anstellungsprüfung  als  Unterförster
  zu  unterwerfen  beabsichtigen,  haben  darum  bis  zum  1.  Februar  jeden  Jahres
und  für  das  Jahr  1871

bis  zum  15.  September  dieses  Jahres
bei  dem  Finanzministerium  schriftlich  nachzusuchen.

Diesen  Gesuchen  sind:

1.  ein  bezirksärztliches  Zeugniß  über  den  gesunden,  gebrechenfreien  Zustand  des
Körpers,  insbesondere  auch  über  ausreichende  Schärfe  der  Sehkraft,

2.  der  Geburts=  oder  Taufschein,

3.  das  Zeugniß  über  das  Bestehen  der  im  §  12  der  Verordnung  vom  9.  Mai  dieses
Jahres  und  in  der  bisher  gültigen  Verordnung  vom  27.  November  1851  §§  11
und  13  (Seite  396  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1851)
vorgeschriebenen  Prüfung,  und

4.  die  Zeugnisse  über  die  im  Gehülfendienste  bewiesene  Brauchbarkeit  und  einen
sittlich  guten  Wandel,

beizufügen.

8  5.  Sind  die  vorgedachten  Zeugnisse  in  aller  Beziehung  befriedigend,  so  werden
dieselben  von  dem  Finanzministerium  der  Prüfungscommission  zugefertigt,  um  dem
Bittsteller  seine  Zulassung  zur  Prüfung  bekannt  zu  machen.  Entgegengesetzten  Falles
erhält  der  Anmelder  solche  von  dem  Finanzministerium  mit  abfälliger  Bescheidung
zurück.

§66.  Die  Prüfung  selbst,  an  der  sich  alle  Commissionsmitglieder  zu  betheiligen
haben,  erfolgt  an  zwei  Tagen,  und  zwar  theils  im  Walde,  theils  im  Zimmer.

#&#7.  Durch  die  Prüfung  im  Walde  hat  Examinand  hauptsächlich  nachzuweisen,
daß  er

a)  die  erforderliche  practische  Beobachtungsgabe  im  Walde  überhaupt,

b)  die  nöthige  Kenntniß  der  wichtigsten  Arbeiten  der  Holzhauer,

Zc)  ausreichende  Geschicklichkeit  im  Verzollen  und  Nummeriren  der  Hölzer,

d)  Kenntniß  der  verschiedenen  Culturmethoden  und  Geschicklichkeit  in  der  Ausführung

der  Culturarbeiten  selbst,
e)  Vertrautheit  mit  den  übrigen  Forstverbesserungsarbeiten  und