Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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kannt. zu machen ist, haben die General- 
Kommissariate einerseits die Kreis" Schul- 
Rätbe und Direktoren der Schalleßhrer= Se- 
minarien zur teitung jener Bildungs-An- 
stalten, anderseits die Distrikts- Schul-In= 
spektoren zur Nufsicht über die in ibren Be- 
zirken befindlichen Schuldienst-Präáparanden 
und Expektanten anzuweisen. « 
Muͤnchen den 11. Juni 1809. 
Max Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
TLuf königlichen allerhochsten Befehl 
der General = Sekretär 
F. Kobell. 
  
Allgemeines Regulatio 
für die 
Ordnung der Schullehrer-Seminarien 
und die Bildung der Volksschul- 
lehrer überhaupt. 
I. Von den Bedingungen der Auf- 
nahme in das Schullehrer-Semi- 
nar, oder von den Schuldienst-Ad- 
spiranten. 
G. u. Da der Unterricht in den Schul- 
lehrer: Seminarien, vielfacher beschränken- 
der Umstände wegen, sich nicht weiter, als 
auf einen zweijährigen tebrkurs ausdebnen 
kann; ein auf den Umfang von zwei Jah- 
ren beschränkter Unterricht aber nur dann 
der wichtigen Ausgabe einigermassen Genüge 
zu leisten vermag, wenn die lebrlinge schon 
vor dem Eintritte in denselben eines Theils 
die nöthige Reife erlangt, andern Theils ein 
  
  
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(gewisses Maß gleichförmig vorauszusezender 
Kenntnisse sich erworben haben, so muß als 
SBrbinzung der Aufnahme in das Schulleh- 
* Seminar gefodert werden, daß die 
Eitbient *Adspiranten 
1. bereits das 15. Lebensjahr erreicht, 
2. in den Kenntnissen, welche in den 
Volköschulen vorschriftmasstg gelehrt wer- 
den, einen binlänglichen Fortgang ger 
macht, 
3. über ihr sittliches Betragen ein 
beglaubigtes günstiges Zeugniß aufzuwei= 
sen Haben. 
§. 2. Die aus dem Unterrichte der Volks- 
schule vorauszusezende Fertigkeit, welche die 
Kenntnisse des tesens, 
nens und der allgemeinen tehren des Chri- 
Schreibens, Rech- 
stentbums umfaßt, wird mit Recht von den 
Schuldienst-Adspiranten um so strenger ge- 
fodert, weil sie schon bei dem Austritte aus 
der Schule ihren Beruf zum künftigen Volks- 
Schullehrer nur dadurch dokumentiren kän- 
nen, daß sie in jenen unerléßlichen Schul- 
kenntnissen nicht binter ihren Mitschulern 
zurück geblieben sind. 
§. 3. Der Umeerricht des Schullebrer: 
Seminars muß aber bei den aufzunehmen= 
den Adspiranten, ausser j enen in der Volks- 
schule zu erwerbenden Kenmnissen und Fer- 
tigkeiten, auch noch #) einige Bekanntschaft 
mit Real-Kennenissen, 2) in der Musik 
wenigstens die Anfangsgründe des Singens 
und des Klavier-oder Orgel Spielens voraus- 
sezen.
	        
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