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kannt. zu machen ist, haben die General-
Kommissariate einerseits die Kreis" Schul-
Rätbe und Direktoren der Schalleßhrer= Se-
minarien zur teitung jener Bildungs-An-
stalten, anderseits die Distrikts- Schul-In=
spektoren zur Nufsicht über die in ibren Be-
zirken befindlichen Schuldienst-Präáparanden
und Expektanten anzuweisen. «
Muͤnchen den 11. Juni 1809.
Max Joseph.
Freiberr von Montgelas.
TLuf königlichen allerhochsten Befehl
der General = Sekretär
F. Kobell.
Allgemeines Regulatio
für die
Ordnung der Schullehrer-Seminarien
und die Bildung der Volksschul-
lehrer überhaupt.
I. Von den Bedingungen der Auf-
nahme in das Schullehrer-Semi-
nar, oder von den Schuldienst-Ad-
spiranten.
G. u. Da der Unterricht in den Schul-
lehrer: Seminarien, vielfacher beschränken-
der Umstände wegen, sich nicht weiter, als
auf einen zweijährigen tebrkurs ausdebnen
kann; ein auf den Umfang von zwei Jah-
ren beschränkter Unterricht aber nur dann
der wichtigen Ausgabe einigermassen Genüge
zu leisten vermag, wenn die lebrlinge schon
vor dem Eintritte in denselben eines Theils
die nöthige Reife erlangt, andern Theils ein
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(gewisses Maß gleichförmig vorauszusezender
Kenntnisse sich erworben haben, so muß als
SBrbinzung der Aufnahme in das Schulleh-
* Seminar gefodert werden, daß die
Eitbient *Adspiranten
1. bereits das 15. Lebensjahr erreicht,
2. in den Kenntnissen, welche in den
Volköschulen vorschriftmasstg gelehrt wer-
den, einen binlänglichen Fortgang ger
macht,
3. über ihr sittliches Betragen ein
beglaubigtes günstiges Zeugniß aufzuwei=
sen Haben.
§. 2. Die aus dem Unterrichte der Volks-
schule vorauszusezende Fertigkeit, welche die
Kenntnisse des tesens,
nens und der allgemeinen tehren des Chri-
Schreibens, Rech-
stentbums umfaßt, wird mit Recht von den
Schuldienst-Adspiranten um so strenger ge-
fodert, weil sie schon bei dem Austritte aus
der Schule ihren Beruf zum künftigen Volks-
Schullehrer nur dadurch dokumentiren kän-
nen, daß sie in jenen unerléßlichen Schul-
kenntnissen nicht binter ihren Mitschulern
zurück geblieben sind.
§. 3. Der Umeerricht des Schullebrer:
Seminars muß aber bei den aufzunehmen=
den Adspiranten, ausser j enen in der Volks-
schule zu erwerbenden Kenmnissen und Fer-
tigkeiten, auch noch #) einige Bekanntschaft
mit Real-Kennenissen, 2) in der Musik
wenigstens die Anfangsgründe des Singens
und des Klavier-oder Orgel Spielens voraus-
sezen.