Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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des Altmuͤhl-Kreises aufgetragen haben, dem 
Buͤrger-Militaͤr des Marktes Dietfurth 
Unsere allerhoͤchste Zufriedenheit zu eroͤffnen; 
wollen Wir zugleich, daß dieses patriotische 
Benehmen desselben durch das Regierungs- 
blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde. 
München den 29. Juni 1809. 
Max Josepyh. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl 
der General-Sekret## 
Baumuiller. 
  
(Das Bürsermilitär des Markres Zwisel be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
Lvon Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir baben mit Woblgefallen aus dem Be- 
richte Unsers General-Kommissärs des Unter- 
donau-Kreises, vom a8. Juni l. J., das mueh- 
volle Betragen ersehen, welches Unser Bür- 
germilitär des Marktes Zwisel, mit den 
Bärger: Söhnen., welche sich freiwillig mit 
demselben vereinigten, bei dem Einfalle der 
böbmischen tandwehr am 10. vorigen Monats 
bewiesen hat. 
Wir baben Unserm General-Kommissär den 
Aufwag ertheilt, dem Bürgermilitär sowohl, 
als den Freiwilligen, insbesondere aber von dem 
erstern dem Oberlieurenane Abam Hilz, dem 
Feldwebel Adam Hackl, und den Gemeinen 
Cbristepp Hannes, Ittdor Pongraz, 
und Joseph Wagner, ven den leztern aber 
dem Joseph Pfannenstiel und Georg 
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e 
Krieger Unsere allerhöchste Zufriedenheit 
zu erkennen zu geben. 
München den 3. Juli 1809. 
Mar Joseph. 
Freiberr von Montgelas. 
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretär 
Baumuüller. 
  
(Die Kontrollirung der Forstämter durch die Rent- 
ämter bel der Verwerthung der Forst-Pro= 
dukte betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät ertheilten der 
königlichen General-Forstadministration un- 
term 33. I. M., auf den geharsamsten Be- 
richt vom 23. vorigen Monats, die Entschlies- 
sung, daß Allerböchstdieselbe aus überwier 
genden Gründen zu der Reskripes: Bestim- 
mung vom 6. Juli v. J., welche die öf- 
fentliche Verwerthung sämtlicher Forst-ro- 
dukte anordnet, und mit solcher die in 
neuern Zeiten vermißte Kontrolle der Forstämr 
ter durch die einschlagenden Rentämter wieder 
berstellt, allergnädigst veranlaßt worden sind. 
Gleichwie Allerhöchstdieselbe daher diese 
Maßregel, welche bei jeder zweckmässig ein- 
gerichteten Kameral-Ferst-Verfassung Statt 
bat, wiederholt bestätigen; so ist jedoch zu- 
gleich auch der vorzügliche Bedacht darauf 
zu nehmen, daß durch diese Kontrolle die 
Forst-Geschäfte nicht aufgebalten werden, 
und obschon in dieser Absicht, im III. Artikel 
des oben genannten Normal-Retkripté, bereits 
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