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des Altmuͤhl-Kreises aufgetragen haben, dem
Buͤrger-Militaͤr des Marktes Dietfurth
Unsere allerhoͤchste Zufriedenheit zu eroͤffnen;
wollen Wir zugleich, daß dieses patriotische
Benehmen desselben durch das Regierungs-
blatt zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde.
München den 29. Juni 1809.
Max Josepyh.
Freiberr von Montgelas.
Auf kdniglichen allerhochsten Befehl
der General-Sekret##
Baumuiller.
(Das Bürsermilitär des Markres Zwisel be-
treffend.)
Wir Maximilian Joseph,
Lvon Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben mit Woblgefallen aus dem Be-
richte Unsers General-Kommissärs des Unter-
donau-Kreises, vom a8. Juni l. J., das mueh-
volle Betragen ersehen, welches Unser Bür-
germilitär des Marktes Zwisel, mit den
Bärger: Söhnen., welche sich freiwillig mit
demselben vereinigten, bei dem Einfalle der
böbmischen tandwehr am 10. vorigen Monats
bewiesen hat.
Wir baben Unserm General-Kommissär den
Aufwag ertheilt, dem Bürgermilitär sowohl,
als den Freiwilligen, insbesondere aber von dem
erstern dem Oberlieurenane Abam Hilz, dem
Feldwebel Adam Hackl, und den Gemeinen
Cbristepp Hannes, Ittdor Pongraz,
und Joseph Wagner, ven den leztern aber
dem Joseph Pfannenstiel und Georg
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Krieger Unsere allerhöchste Zufriedenheit
zu erkennen zu geben.
München den 3. Juli 1809.
Mar Joseph.
Freiberr von Montgelas.
Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekretär
Baumuüller.
(Die Kontrollirung der Forstämter durch die Rent-
ämter bel der Verwerthung der Forst-Pro=
dukte betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät ertheilten der
königlichen General-Forstadministration un-
term 33. I. M., auf den geharsamsten Be-
richt vom 23. vorigen Monats, die Entschlies-
sung, daß Allerböchstdieselbe aus überwier
genden Gründen zu der Reskripes: Bestim-
mung vom 6. Juli v. J., welche die öf-
fentliche Verwerthung sämtlicher Forst-ro-
dukte anordnet, und mit solcher die in
neuern Zeiten vermißte Kontrolle der Forstämr
ter durch die einschlagenden Rentämter wieder
berstellt, allergnädigst veranlaßt worden sind.
Gleichwie Allerhöchstdieselbe daher diese
Maßregel, welche bei jeder zweckmässig ein-
gerichteten Kameral-Ferst-Verfassung Statt
bat, wiederholt bestätigen; so ist jedoch zu-
gleich auch der vorzügliche Bedacht darauf
zu nehmen, daß durch diese Kontrolle die
Forst-Geschäfte nicht aufgebalten werden,
und obschon in dieser Absicht, im III. Artikel
des oben genannten Normal-Retkripté, bereits
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