Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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C. 14. der Central-Staats-Kasse uͤberlas- 
sen ist, wird diese das Verzeichniß in glei- 
chem Termine Unserm geheimen Finanz-Mi- 
nisterium vorlegen. 
H. 10. Sobald hienach die Anlehens-Sum- 
me für den Bezirk einer Finanz: Direktion, 
am# die einzelnen Bestandtheile des Kapitals 
bekannt seyn werden, so erhält dieselbe von 
Unserer Central= Staats-Kasse die für den er- 
sten Termin des Anlehens erfoderliche An- 
zabl von Obligationen gegen einstweiligen 
Haftschein, und hat mit der Einkasstrung 
und Einsendung der Kapitalien ohne weiters 
zu beginnen; wobei aber jede hinaus gegeben 
werdende Obligation auch von dem einschla- 
gigen Kreis, Kassier, welcher das Gekd em- 
pfängt, zu kontrasigniren ist. 
#. 20. Da für die Gemeinden nur Ob- 
Hgationen zu so bis soo fl. ausgestellt wer- 
den, und die Anlehens, Schuldigkeit einer 
Gemeinde über die runde Zahl von loo fl. 
oder von §o fl. einige mebrere Gulden betra- 
gen könnte, ohne wieder die volle Zabl von 
KF fl. zu erreichen, so verordnen Wir, daß 
der über die Zahl von 50 fl. tresfende Mehr:- 
betrag einer ganzen Gemeinde, welcher 
nicht wieder dso fl. erreicht, bei der Ger 
samtsumme des Gemeinde-Anlebens 
in Gunsten der ärmeren Mieglieder gänglich 
#Aachgelassen werden solle. 
C al. Da bei dem Anlehen der Besolbe= 
ten und Pensionisten auch öfter der Fall ein- 
treten wird, daß ihre Anlehens-Schuldig- 
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keit die runde Zahl von so fl. überfteige, 
ohne eine weitere Summe von Sso fl. zu er- 
reichen, so bestimmen Wir, daß der Mebr- 
berrag, welcher niche über 25 fl. ausmacht, 
völlig nachgelassen werden solle; wogegen die- 
jenigen, deren Quote die runde Zahl von so fl. 
aim mehr, als 25 fl. übersteigt, weitere velle 
50 fl. kenkurriren müssen. 
D. Verzinsung. 
§. 2::. Die Verzinsung des auf vorste- 
bende Art zu erbebenden land-Anlebens 
wollen Wir zu fünf vom Hunderte leisten 
lassen, und es soll dieselbe jährlich in jenen 
Terminen gescheben, welche für die Erlage 
des Anlebens bestimmt sind, nämlich am 
1. September und am Ir. Februar. 
Da indessen die Erlage der Anlebens-Gel- 
der von den Concurrenten nicht durchgebends 
an den biefür bestimmten Tagen geschehen 
wird, und doch die Zins-Termine hienach 
nicht abgeändert werden können, so versteht 
es sich von selbst, daß mit den verspäreten. 
Kapitals-Erlagen auch bie verfallenen Zins- 
Raten für die mit der Odligation ausgestellten 
Coupons baar bezahlt und mit eingesendet 
werden müssen. 
§. 23. Für jene Zeir, während welcher 
das Anlebens-Kapital rubr, und eine Heim- 
bezahlung desselben nicht statt finder, lassen 
Wir die Zins= Ceupons sogleich mit den 
Obligarionen binaus geben.
	        
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