Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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trimonial-Stiftungs--Administ rationen noch 
folgende, auf die Behandlung des hefragli- 
chen Gegenstandes Bezug habende Weisun- 
gen zu ertheilen: 
1) obgleich die Haftungen der vormals 
landschaftlichen Kassen nunmehr Haftungen 
der landesherrlichen Kassen siud, so muß 
deren Ursprung dessen ungeachtet bemerkt 
werden, und tritt daher in dem zur Aufer- 
tigung des Konspektes der Aktiv-Kapitalien 
in der Instrukrion vom r. Oktober r807 
gegebenen Formulare keine Abanderung ein; 
2) die Beiträge der Patrimonial: Stif- 
tungen zum Behuse der Real= und Per- 
sonal= Erigenz der Patrimonial-Stiftungs= 
Kuratel sind als ordentliche kasten der Ad- 
minisiration in einer eigenen Rubrike, und 
zwar vor den Besoldungen der Patrimonial= 
Stifrungs-Administratoren aufzuführen; 
3) für die Schreib-Materialien, Bo- 
ten: töhnungen und andere Ausgaben, für 
welche das Formular keine Rubrik entbäle, 
ist im Konspekte für die Lasten der Admi- 
nistcation bei den Regie-Ausgaben im ge- 
meinschaftlichen Bezuge, und zwar nach 
den Passiv Reichnissen eine eigene Rubrik 
einzuschalten. 
München den 25. Juli 1809. 
Konigliches General : Kommis- 
sariat des Isar-Kreises, als Pa- 
trimonial- Stiftungs-Kuratel. 
Freiherr von Weichs. 
Miller. 
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Bekauntmachungen. 
–. 
  
(Die Reise-Diäten der Kron-Fiskale und ihrer Ad- 
junkten betreffend.) 
Ministerium der aus wärtigen 
Angelegenheiten. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben geruht, 
für die Reise-Dichten und Gefährt-Gelder 
der Kron-Fiskale und ihrer Adjunkren in An- 
gelegenbeiten der Krone folgendes Regulativ 
zu bestimmen: 
An Tags-Gebübren haben die Kron-Fiskale. 
7 fl., und ihre Adjunkten 5 fl. zu bezieben; 
für das Gefährtgeld wird die gewöhnliche 
Post-Tare passirt. 
München den 20. Juli 1809. 
Freiherr von Monrgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretr 
Baumuller. 
  
C(Die Gebühren für Brandschadens-Abschäzungen 
betreffend.) 
Im Namen Seiner Masestät des Königs. 
Da auf den Bericht des unterfertigten 
königlichen General= Kommissariats, in Be- 
treff der Abschäzungs-Gebühren bei Brand= 
schäden, die allergnädigste Entschliessung da- 
bin erlassen worden ist, daß es, bis künftig 
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