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trimonial-Stiftungs--Administ rationen noch
folgende, auf die Behandlung des hefragli-
chen Gegenstandes Bezug habende Weisun-
gen zu ertheilen:
1) obgleich die Haftungen der vormals
landschaftlichen Kassen nunmehr Haftungen
der landesherrlichen Kassen siud, so muß
deren Ursprung dessen ungeachtet bemerkt
werden, und tritt daher in dem zur Aufer-
tigung des Konspektes der Aktiv-Kapitalien
in der Instrukrion vom r. Oktober r807
gegebenen Formulare keine Abanderung ein;
2) die Beiträge der Patrimonial: Stif-
tungen zum Behuse der Real= und Per-
sonal= Erigenz der Patrimonial-Stiftungs=
Kuratel sind als ordentliche kasten der Ad-
minisiration in einer eigenen Rubrike, und
zwar vor den Besoldungen der Patrimonial=
Stifrungs-Administratoren aufzuführen;
3) für die Schreib-Materialien, Bo-
ten: töhnungen und andere Ausgaben, für
welche das Formular keine Rubrik entbäle,
ist im Konspekte für die Lasten der Admi-
nistcation bei den Regie-Ausgaben im ge-
meinschaftlichen Bezuge, und zwar nach
den Passiv Reichnissen eine eigene Rubrik
einzuschalten.
München den 25. Juli 1809.
Konigliches General : Kommis-
sariat des Isar-Kreises, als Pa-
trimonial- Stiftungs-Kuratel.
Freiherr von Weichs.
Miller.
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Bekauntmachungen.
–.
(Die Reise-Diäten der Kron-Fiskale und ihrer Ad-
junkten betreffend.)
Ministerium der aus wärtigen
Angelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben geruht,
für die Reise-Dichten und Gefährt-Gelder
der Kron-Fiskale und ihrer Adjunkren in An-
gelegenbeiten der Krone folgendes Regulativ
zu bestimmen:
An Tags-Gebübren haben die Kron-Fiskale.
7 fl., und ihre Adjunkten 5 fl. zu bezieben;
für das Gefährtgeld wird die gewöhnliche
Post-Tare passirt.
München den 20. Juli 1809.
Freiherr von Monrgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretr
Baumuller.
C(Die Gebühren für Brandschadens-Abschäzungen
betreffend.)
Im Namen Seiner Masestät des Königs.
Da auf den Bericht des unterfertigten
königlichen General= Kommissariats, in Be-
treff der Abschäzungs-Gebühren bei Brand=
schäden, die allergnädigste Entschliessung da-
bin erlassen worden ist, daß es, bis künftig
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