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Bekanntmachungen.
(Die nothwendigen Entlassungen vom Militär
betreffend.)
Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Unter Beziehung auf die allerhöchste Ent-
schliessung vom 20. Mirz l. J., in Betreff
der nothwendigen Enrlassungen vom Militär,
haben Seine Majestät der König über die
Art des Ersazes im Falle solcher Entlassun=
gen am 10. I. M. an Allerhöchstihre Gene-
ral = Kommando und Militär-Behörden
neuerdings ausgedehnte Weisungen zu erlassen
geruhr, welche sowohl zur Nachachtung der
königlichen General= Kreis-Kommissariate,
als zur Kenntniß der Betheiligten durch das
Regierungsblatt hiemit allgemein bekannt ge-
macht werden.
München den 21. Juli 1809.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretär
Baumuller.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baslern.
Gleich Anfangs, bei der Mobilmachung
der Armee-Divisionen, wurde bereics befoh-
len, daß jene Mannschaft, deren Kapitulas
tion in Bälde endigen würde, möglichst bei
den Depots beibehalten werden solle. Damit
indessen die ausgediente Mannschaft Unserer
Regimenter und Bataillons normalmssig ent-
lassen, und diese dennoch in möglichst vell-
zähligem Stande erhalten werden können, ist
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es nothwendig, so lange die Krieggzeiten
andauern, jeden, der nach Beendigung sei-
ner Diensteszeit vom Militär entlassen wird,
durch einen bei dem Depot seines Regiments
oder Bataillons alsogleich einzustellenden Re-
servisten des betreffenden Landgerichts zu er-
sezen.
Wir haben daher die sämtlichen General=
Kreis-Kommissariate am 20. Märzl. J. bereits
angewiesen, das Geeignete zu verfügen, damie
diese Ersazleute überall aus der Klasse der 10
bis 2ojdhrigen, noch nicht eingereiheen Jüng-
linge bereit gehalten werden, um eintretenden
Falls ohne Verzug in die Linie der Armee
vorrücken zu können.
Nach diesen vorgängigen Verfügungen
finden Wir es, wegen besonderer, bis jezt
eingetretener Umstinde, angemessen, derma-
len erst auf die mehreren eingegangenen An-
fragen: ob jenen Leuten, welche ihre Kapi-
tulation vollendet haben, der Abschied er-
theilt werden dürfe 2 mit sorgfäluger Rück-
sicht auf das besondere Familienwohl Unse-
rer lieben Unterthanen, auf den Dienst der
Armee und die eingegangenen Verpflichtun-
gen für die Beabschiedung der Ausgedienten,
deren Zahl übrigens nicht beträchtlich ist, fol-
gende allgemeine Bestimmungen festzusezen:
1) Jeue Ausländer, deren Kapitulation
schon vor dem gegenwärtigen Feldzuge
vollendet war, und welche sich nicht zu
reangagiren gedenken, werden ohne Be-
schränkung gleich entlassen;
2)) biejeuigen aber, deren Dienstezeit sich
nach dem Anfange dieses Feldzuges erst