Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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endigte, oder waͤhrend desselben enden 
wird, erhalten, gemaͤß der von ihnen 
bei ihrem Zugange beschwornen Ver- 
pflichtung, wodurch sie in Kriegszeiten 
auf die Beabsch iedung erst nach bezoge- 
nem Winter-Quartiere Anspruch machen 
können, bei der Fortdauer des Krieges 
ihren Abschied pünktlich am 1. Dezember 
dleses Jahres: 
3) à. Ausgediente, ihre Entlassung nach- 
suchende und beweibte, d. jene Inländer, 
die ihre Kapitulation vor dem Anfange 
des gegenwärtigen Feldzuges ausgedient 
hatten, c. die Inländer ferner, die zwar 
ihre Kapitulation erst nach dem Anfange 
dieses Feldzuges endigen, aber einzige 
Söhne, Söhne der Wittwen und zu 
Hause unentbehrlich sind, over bei wel- 
chen die in der am 14. Februar l. J. an 
die Militcr-Behörden, und am 15. März 
im Regierungsblatte auegeschriebenen 
Berordnung vom 9. Februar l. J. be- 
stimmten Fälle eintreten, werden, und zwar 
die leztern (vom Buchstabe c.) nach 
den hierwegen beigebrachten gerichtlichen 
Zeugnissen gleich enrlassen, welche von den 
betreffenden Civil-Beyörden zwar pflicht- 
massig ausgefertigt werden, aber eben je- 
ner Förmlichkeiten nicht bedärfen, die in 
dem Cantons-Reglement für die Ent- 
lassungs-Gesuche der Leute vorgeschrie- 
ben sind, die ihre Kapitulation nicht 
vollender, sohin ihre Militär-Pflichug- 
keit noch nicht erfüllt haben; 
4) die übrigen während des diesjährt 
gen Feldzuges ausdienenden Inländer, 
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bei welchen die oben Zifer Z. betnerk- 
ten Verhälenisse nicht vorwalten, haben, 
vorerst ihre eingegangene Verbindlich= 
keit zu erfüllen, und werden, wie es bei 
den Ausländern Zifer 2. bestimmt ist, 
behandele; 
5) die Beabschiedung der ausgedienten 
Leute, die nach den vorstehenden Be- 
stimmungen gleich entlassen werden, 
kann nur gegen die an ihre Sitelle ein- 
rückenden Ersazleute statt haben, und 
von dem General: Kommandanten oh- 
ne weitere Anfrage verfügt werden. Dar 
mit aber wegen der Ersazleute keine 
Verzögerung zum Nachlheile der betref- 
feenden Familie, oder keine Verwirrung 
im Geschäfte enrstehe, so haben sich die 
General-Kommando im vande jedes- 
mal selbst mie den betreffenden Ge- 
neral-Kreis-Kommissariaten zu beneh- 
men, damit diese die Ziehungs-Kome 
missionen, oder Landgerichte zur unge- 
säumten Stellung der Ersfazleute an- 
weisen, welche nach dem erfoderlichen 
Maße für jene Wefssengattung, von 
welcher der Ausgedlente entlassen wird, 
geeignet seyn müssen; 
65) die im Felde stehenden Diovisionen 
haben über jene Mannschaft, welche 
sich auf den r. Dezember zur Entlass 
sung eignet, frühzeitig die Verzeichnise 
se einzuschicken, um wegen deren Ablö- 
sung durch andere Mannschaft aus den 
Reserve= Baraillons, so wie wegen der 
Stellung der Ersazleute, vorher das 
Nöthige zu befehlen; 
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