1197
endigte, oder waͤhrend desselben enden
wird, erhalten, gemaͤß der von ihnen
bei ihrem Zugange beschwornen Ver-
pflichtung, wodurch sie in Kriegszeiten
auf die Beabsch iedung erst nach bezoge-
nem Winter-Quartiere Anspruch machen
können, bei der Fortdauer des Krieges
ihren Abschied pünktlich am 1. Dezember
dleses Jahres:
3) à. Ausgediente, ihre Entlassung nach-
suchende und beweibte, d. jene Inländer,
die ihre Kapitulation vor dem Anfange
des gegenwärtigen Feldzuges ausgedient
hatten, c. die Inländer ferner, die zwar
ihre Kapitulation erst nach dem Anfange
dieses Feldzuges endigen, aber einzige
Söhne, Söhne der Wittwen und zu
Hause unentbehrlich sind, over bei wel-
chen die in der am 14. Februar l. J. an
die Militcr-Behörden, und am 15. März
im Regierungsblatte auegeschriebenen
Berordnung vom 9. Februar l. J. be-
stimmten Fälle eintreten, werden, und zwar
die leztern (vom Buchstabe c.) nach
den hierwegen beigebrachten gerichtlichen
Zeugnissen gleich enrlassen, welche von den
betreffenden Civil-Beyörden zwar pflicht-
massig ausgefertigt werden, aber eben je-
ner Förmlichkeiten nicht bedärfen, die in
dem Cantons-Reglement für die Ent-
lassungs-Gesuche der Leute vorgeschrie-
ben sind, die ihre Kapitulation nicht
vollender, sohin ihre Militär-Pflichug-
keit noch nicht erfüllt haben;
4) die übrigen während des diesjährt
gen Feldzuges ausdienenden Inländer,
–
1198
bei welchen die oben Zifer Z. betnerk-
ten Verhälenisse nicht vorwalten, haben,
vorerst ihre eingegangene Verbindlich=
keit zu erfüllen, und werden, wie es bei
den Ausländern Zifer 2. bestimmt ist,
behandele;
5) die Beabschiedung der ausgedienten
Leute, die nach den vorstehenden Be-
stimmungen gleich entlassen werden,
kann nur gegen die an ihre Sitelle ein-
rückenden Ersazleute statt haben, und
von dem General: Kommandanten oh-
ne weitere Anfrage verfügt werden. Dar
mit aber wegen der Ersazleute keine
Verzögerung zum Nachlheile der betref-
feenden Familie, oder keine Verwirrung
im Geschäfte enrstehe, so haben sich die
General-Kommando im vande jedes-
mal selbst mie den betreffenden Ge-
neral-Kreis-Kommissariaten zu beneh-
men, damit diese die Ziehungs-Kome
missionen, oder Landgerichte zur unge-
säumten Stellung der Ersfazleute an-
weisen, welche nach dem erfoderlichen
Maße für jene Wefssengattung, von
welcher der Ausgedlente entlassen wird,
geeignet seyn müssen;
65) die im Felde stehenden Diovisionen
haben über jene Mannschaft, welche
sich auf den r. Dezember zur Entlass
sung eignet, frühzeitig die Verzeichnise
se einzuschicken, um wegen deren Ablö-
sung durch andere Mannschaft aus den
Reserve= Baraillons, so wie wegen der
Stellung der Ersazleute, vorher das
Nöthige zu befehlen;
94“