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der Militaͤr-Pflichtigkeit, welchen die vor-
schriftmaͤssigen Belege mangeln, wieder häu-
sig behelligee werden; so befehlen Allerhöchst-
dieselben, daß von sämtlichen Civil= und
MilitacF= Behörden die diesfalls bestehende
allerhöchste Verordnung vom 18. Septem-
ber (Negierungeblatt v. J. 1800. Se.
XI. S. 355, 377) in genaueren Vollzug
zesezt werde.
München den 238. Juli r809.
Freiherr von Monegelas.
Durch den Minister
der General-Sekretá##
Baumuller.
(Den wechselseitig freien Genuß der in dem
Königreiche Baiern und in dem Großherzog=
thume Baden für die Abkömmlinge gewisser
Familien, oder Orte und Distrikte bestehenden
Stiftungen betreffend.)
Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Nachdem Seine Mazjestat der König die-
jenige Uebereinkunft genehmiget haben, welche
Allerhöchstderselben bevollmächtigter Minister
und ausserordentlicher Gesandter an dem groß-
herzoglich-Badenschen Hofe mie demselben über
die wechselseitige ungehinderte Benuzung der
in den beiderseitigen Staaren für die Ab-
kömmlinge gewisser Familien, oder Orte und
Distrikte errichteten Stiftungen abgeschlossen
hat, so wird nunmehr diese Uebereinkunft zu
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Jedermanns Wissenschaft durch das Regie-
rungsblatt oͤffentlich bekannt gemacht.
Muͤnchen den 26. Juli 1809.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minlster
der General-Sekret###
Baumäller.
Da sowohl in den königlich-Baierischen,
als in den großherzoglich-Badenschen Staa-
ten Stiftungen bestehen, welche für die Ab-
kömmlinge gewisser benanneer Familien, oder
Orte und Disteikte durch die Errichtungs-
Urkunden bestimmt sind, Seine königliche
Mazjestckt von Baiern aber sowohl, als Seine
königliche Hoheit der Großherzog von Ba-
den des Willens sind, bel den eingetretenen
Länderveränderungen die Rechte der Priva-
ten möglichst unverändert zu lassen; so ist
von den Unterzeichneten, Namens ihres aller-
höchsten und höchsten Hofes, einverständlich
folgende Verabredung getroffen worden:
Die königlich-Baierischen Unterthanen sol-
len zu der Benuzung der oben bezeichneten
Stiftungen der großherzoglich = Badenschen
Staaten, und die großherzoglich-Badenschen
Unterthanen zur Benuzung der gleichfalls oben
erwähnten Stiftungen der königlich= Baierl-
schen Staaten, ohne Unterschied, ob die Kol-
latur oder Präsentation den Landesregenten,
oder Korporationen, oder Privaten de#einen
oder des anderen von beiden Scaaten zusteht,
und ob sie schon durch die Landesgeseze an
den Aufenthalte auf denen in den Stiftun-
gen vorgezeichneten Studien-Anstalten verhin-