Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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der Militaͤr-Pflichtigkeit, welchen die vor- 
schriftmaͤssigen Belege mangeln, wieder häu- 
sig behelligee werden; so befehlen Allerhöchst- 
dieselben, daß von sämtlichen Civil= und 
MilitacF= Behörden die diesfalls bestehende 
allerhöchste Verordnung vom 18. Septem- 
ber (Negierungeblatt v. J. 1800. Se. 
XI. S. 355, 377) in genaueren Vollzug 
zesezt werde. 
München den 238. Juli r809. 
Freiherr von Monegelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretá## 
Baumuller. 
  
(Den wechselseitig freien Genuß der in dem 
Königreiche Baiern und in dem Großherzog= 
thume Baden für die Abkömmlinge gewisser 
Familien, oder Orte und Distrikte bestehenden 
Stiftungen betreffend.) 
Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten. 
  
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Nachdem Seine Mazjestat der König die- 
jenige Uebereinkunft genehmiget haben, welche 
Allerhöchstderselben bevollmächtigter Minister 
und ausserordentlicher Gesandter an dem groß- 
herzoglich-Badenschen Hofe mie demselben über 
die wechselseitige ungehinderte Benuzung der 
in den beiderseitigen Staaren für die Ab- 
kömmlinge gewisser Familien, oder Orte und 
Distrikte errichteten Stiftungen abgeschlossen 
hat, so wird nunmehr diese Uebereinkunft zu 
  
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Jedermanns Wissenschaft durch das Regie- 
rungsblatt oͤffentlich bekannt gemacht. 
Muͤnchen den 26. Juli 1809. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minlster 
der General-Sekret### 
Baumäller. 
Da sowohl in den königlich-Baierischen, 
als in den großherzoglich-Badenschen Staa- 
ten Stiftungen bestehen, welche für die Ab- 
kömmlinge gewisser benanneer Familien, oder 
Orte und Disteikte durch die Errichtungs- 
Urkunden bestimmt sind, Seine königliche 
Mazjestckt von Baiern aber sowohl, als Seine 
königliche Hoheit der Großherzog von Ba- 
den des Willens sind, bel den eingetretenen 
Länderveränderungen die Rechte der Priva- 
ten möglichst unverändert zu lassen; so ist 
von den Unterzeichneten, Namens ihres aller- 
höchsten und höchsten Hofes, einverständlich 
folgende Verabredung getroffen worden: 
Die königlich-Baierischen Unterthanen sol- 
len zu der Benuzung der oben bezeichneten 
Stiftungen der großherzoglich = Badenschen 
Staaten, und die großherzoglich-Badenschen 
Unterthanen zur Benuzung der gleichfalls oben 
erwähnten Stiftungen der königlich= Baierl- 
schen Staaten, ohne Unterschied, ob die Kol- 
latur oder Präsentation den Landesregenten, 
oder Korporationen, oder Privaten de#einen 
oder des anderen von beiden Scaaten zusteht, 
und ob sie schon durch die Landesgeseze an 
den Aufenthalte auf denen in den Stiftun- 
gen vorgezeichneten Studien-Anstalten verhin-
	        
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